Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei Verein A*, ZVR-Zahl **, **, **, vertreten durch die Briem Baumgartner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Mag. Dr. B*, M.A., Professorin, **, **, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 24.500,00) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Juli 2025, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist in der Zucht und Ausbildung von Hunden, welche für Menschen mit speziellen Bedürfnissen ausgebildet werden, sogenannte „Partner-Hunde“, tätig. Die Ausbildung zukünftiger Partner-Hunde beginnt mit dem Welpen-Frühförderungsprogramm, dem eine Zeit bei Gastfamilien angeschlossen wird, während der Hund regelmäßig wöchentliche Ausbildungseinheiten bei der klagenden Partei absolviert. Während der Zeit in der Gastfamilie absolviert der Hund nach einem von der klagenden Partei festgelegten Programm bestimmte Elemente der Hundeerziehung, welche eine unbedingte Voraussetzung für die spätere Ausbildung zum Partner-Hund darstellen. Um den Lernfortschritt sicherzustellen, ist die Gastfamilie verpflichtet, mit dem Hund zumindest wöchentlich an von der klagenden Partei organisierten Trainings teilzunehmen. Nach Ablauf der vorübergehenden Unterbringung bei Gastfamilien wird mit dem finalen Teil der Ausbildung begonnen. Anschließend werden die Hunde einem bestimmten Bewerber übergeben, den sie als Assistenzhund begleiten. Derzeit besteht eine hohe Nachfrage nach Assistenzhunden und für den hier gegenständlichen Hund namens „C*“ gibt es sechs Bewerber.
Die klagende Partei schloss am 12. Juni 2024 mit der beklagten Partei eine Vereinbarung zur vorübergehenden Übernahme des Hundes namens „C*“, Rasse „D*“, geboren am E*, mit der Mikrochip-Nummer F* für die Dauer von längstens neun Monate zur Vorbereitung auf seine Aufgabe als Partner-Hund ab.
In dieser Vereinbarung lautet es auszugsweise wie folgt:
„Nach Ablauf dieser 7-9 Monate übersiedelt der Hund für das eigentliche, etwa sechs Monate dauernde Training als „Partner-Hund“ ins Ausbildungszentrum […] Die Gastfamilie ist sich der Tatsache bewusst, dass sie den Hund lediglich zur Betreuung übernimmt und nach Ablauf der vereinbarten Pflegezeit dem Verein zurückgeben muss. Die Rückgabe des Hundes an den Verein nach Ablauf der Pflegezeit wird hiermit fix vereinbart unwiderruflich und ohne Ausnahme . Die Gastfamilie kann aus ihrer zeitlich begrenzten Obsorge für den Hund keinerlei zukünftige Rechte auf ihn ableiten. […] Die vorliegende Vereinbarung wurde von beiden Vertragspartnern sorgfältig gelesen und in allen Punkten zur Kenntnis genommen. Sie wird mit den nachstehenden Unterschriften vollinhaltlich akzeptiert.“
Die Beklagte übernahm den Hund C* am 12. Juni 2024. Die klagende Partei teilte der Beklagten am 26. November 2024 und als Erinnerung am 20. März 2025 mit, dass der in Ausbildung befindliche C* am 23. März 2025 an sie zurückzustellen ist. Die Beklagte kam zu dem Termin am 23. März 2025 nicht und stellte den Hund nicht an die klagende Partei zurück. Ohne Aufforderung überwies die Beklagte am 20. März 2025 an die klagende Partei einen Betrag von EUR 2.500,00, um die Angelegenheit in Güte zu bereinigen. Die klagende Partei überwies den Betrag an die Beklagte zurück.
Mit Beschluss vom 16. April 2025 erließ das Bezirksgericht Salzburg zu C1* eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, mit der dieser aufgetragen wurde, zur Sicherung des Anspruchs auf Herausgabe den Hund C* sofort zu übergeben. Daraufhin erklärte sich die Beklagte unpräjudiziell für den eigenen Rechtsstandpunkt bereit, den Hund C* an die klagende Partei zu übergeben. Der Ehemann der Beklagten übergab den Hund am 17. April 2025 an die klagende Partei. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten wurde nicht Folge gegeben.
Mit der am 13. Mai 2025 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei festzustellen, dass die klagende Partei nicht verpflichtet sei, den Hund C*, Rasse „D*“, geboren am E*, mit der Mikrochip-Nummer F*, an die beklagte Partei herauszugeben (die dazu gestellten Eventualbegehren sind hier nicht wiederzugeben). Die klagende Partei bringt im Wesentlichen vor, die Mutter von C* (die Hündin „G*“) sei bei der Geburt von C* im Eigentum der klagenden Partei gestanden. Die klagende Partei habe daher an C* gemäß § 405 ABGB originär Eigentum durch Zuwachs erworben. Die klagende Partei habe den Hund C* der beklagten Partei lediglich während der Dauer der „Gastfamilienzeit“ als Verwahrerin gemäß § 958 ABGB übergeben. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (der „Gastfamilienzeit“) habe die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei ihren Anspruch auf Herausgabe des Hundes C* gemäß § 366 ABGB mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt. Da die beklagte Partei den Herausgabeanspruch der klagenden Partei und die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 12. Juni 2024 bestreite und - mit vorgegebenen Rechtsverstößen der klagenden Partei gegen das Tierwohl - behaupte, berechtigt gewesen zu sein, den Hund C* zurückzubehalten, habe die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung der mangelnden Herausgabepflicht der Klägerin.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen und erwiderte - zusammengefasst -, sie sei nicht verpflichtet, den Hund herauszugeben, da die klagende Partei nicht die aus dem Tierschutz resultierenden Verpflichtungen einhalte (die einzelnen behaupteten Verstöße sind hier nicht wiederzugeben), der junge Hund aus seinem gewohnten Umfeld gezogen würde und damit einem unnötigen Trennungsschmerz ausgesetzt wäre, was auch für die autistische Tochter der Beklagten gelte, die den Hund benötige und seit Monaten trainiere, sodass der (Vereins-)Zweck der Ausbildung des Hundes als Assistenzhund für einen bedürftigen Menschen dadurch nicht vereitelt würde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Hauptbegehren statt.
Es stellte den oben wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte dazu rechtlich aus: Da die klagende Partei über einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des Hundes C* verfüge, komme es auf das tatsächliche Eigentum der klagenden Partei nicht an. Die Beklagte habe den Hund mit Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit wieder an die klagende Partei zurückzustellen. Wenn die beklagte Partei damit argumentiere, dass sie einen Eigenbedarf für den Hund habe, weil ihre Tochter dem autistischen Spektrum zuzuordnen sei und ihr 5-jähriger Sohn an einer lebensbedrohlichen Erdnussallergie leide, so sei ihr entgegenzuhalten, dass sich aus der abgeschlossenen Vereinbarung keine Möglichkeit ergebe, den Hund wegen Eigenbedarfs zu behalten. Der behauptete Eigenbedarf sei daher nicht zu berücksichtigen. Die von der Beklagten behaupteten Verletzungen des Tierwohls bzw tierschutzwidriger Verhältnisse in der Haltung und Ausbildung der Partnerhunde und die behauptete fehlende Einhaltung der Richtlinien für Assistenzhunde durch die klagende Partei unterliege allenfalls einer Überprüfung durch die zuständige Verwaltungsbehörde; diese Behauptungen seien im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen. Ein Anspruch der beklagten Partei, den Hund entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht an die klagende Partei herausgeben zu müssen, lasse sich daraus nicht ableiten. Ebenso lasse sich aus der Behauptung der Beklagten, wonach der Hund krank sei und nicht als Assistenzhund geeignet sei, kein Anspruch ableiten, den Hund entgegen der Vereinbarung zu behalten. Der Einwand, es seien vertragliche Bestimmungen sittenwidrig oder gröblich benachteiligend, sei nicht näher zu prüfen gewesen. Einerseits habe die beklagte Partei nicht konkret vorgebracht, welche Klausel sittenwidrig oder gröblich benachteiligend sein solle; andererseits würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass Klauseln sittenwidrig oder gröblich benachteiligend seien, würde dies die Rückabwicklung der Vereinbarung nach sich ziehen, was wiederum dazu führen würde, dass die Beklagte den Hund an die klagende Partei herauszugeben habe. Bei der Beurteilung, ob der Hund an die klagende Partei herauszugeben sei, sei auch die Frage, ob ein Haustier im Exekutionsverfahren unpfändbar sei, unbeachtlich. Da die beklagte Partei nach wie vor den Rechtsstandpunkt vertrete, den Hund behalten zu dürfen, habe die klagende Partei ein rechtliches Feststellungsinteresse.
Gegen diese Entscheidung erhebt die beklagte Partei Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil in eine klagsabweisende Entscheidung abzuändern.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei argumentiert, wenn das Tierwohl gefährdet sei, müsse der Hund dem quälenden Tierhalter nicht herausgegeben werden, selbst wenn er dessen Eigentümer sei. Zu diesem Thema macht die beklagte Partei umfangreiche sekundäre Feststellungsmängel geltend, wobei sie weitgehend wörtlich Passagen aus der Strafanzeige des ** Tierschutzvereins gegen die klagende Partei (Beilage ./10 Seite 3, 7, 8 und 9) sowie des Privatgutachtens der Mag. H* (Beilage ./1 Seite 9 und 10) in ihr Rechtsmittel hineinkopiert hat und diese Ausführungen als sekundäre Feststellungsmängel geltend macht. Sie beruft sich auf § 285a ABGB, auf das Tierschutzgesetz, auf § 222 StGB und argumentiert auch mit einem Verstoß gegen das Kindeswohl nach § 138 ABGB und will damit einen Rückgabeanspruch der beklagten Partei, unabhängig davon, dass sie nicht Eigentümerin des Hundes sei, ableiten, um den durch die einstweilige Verfügung hergestellten Zustand über den Besitz des Hundes rückgängig zu machen.
Dazu ist auszuführen:
Die Übernahme eines Hundes in Wartung und Pflege ist nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrags zu beurteilen (RS0019331; vgl auch RS0019347). Nach herrschender Ansicht hat nämlich § 285a ABGB bewusstseinsbildende und programmatische Funktion. Der besondere Schutz für Tiere ergibt sich erst aus konkreten Bestimmungen (zB § 1332a ABGB, § 222 StGB, dem Tierschutzgesetz [BGBl I 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl I 124/2024] und den Tierhaltungsverordnungen [BGBl II 485/2004 und BGBl II 486/2004, je idgF], wobei in der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung BGBl II 486/2004 idF unter anderem die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden geregelt sind). Dass mangels Sonderregeln die sachenrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, bedeutet insbesondere, dass Tiere als Unterkategorie der Rechtsobjekte behandelt werden (Riss in KBB 7 § 285a Rz 2 mwN).
Dass die zwischen den Streitteilen am 12. Juni 2024 abgeschlossene Vereinbarung über die vorübergehende Aufnahme des Hundes C* als Verwahrungsvertrag zu beurteilen ist, wird ebenso wenig angezweifelt, wie der Umstand, dass die vereinbarte Verwahrungszeit bereits längstens abgelaufen ist. Demnach ist der Verwahrungsvertrag bereits beendet (vgl Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4 §§ 962, 963 Rz 1). § 961 ABGB definiert als Hauptpflicht eines Verwahrers, die ihm anvertraute Sache sorgfältig aufzubewahren und sie nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit oder bei Aufkündigung des Verwahrungsvertrags in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, zurückzustellen. Dies gilt auch für Tiere (vgl 9 Ob 47/15z).
Gegenstand des Klagebegehrens ist die Feststellung, dass die klagende Partei nicht verpflichtet ist, den Hund C* der beklagten Partei herauszugeben. Gegenstand der Klage ist demnach die Frage, ob eine Herausgabepflicht der klagenden Partei an die beklagte Partei besteht. Die beklagte Partei – die den Hund beansprucht - beruft sich aber weder auf ein Eigentumsrecht (§ 366 ABGB) noch auf den Nachweis eines besseren Rechts (§ 372 ABGB) und der Vertrag, der ihr ursprünglich ein Recht zur Innehabung des Hundes eingeräumt hat – ein Verwahrungsvertrag nach §§ 957 ff ABGB, und zwar ein Realkontrakt (Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4 § 957 ABGB Rz 4) – ist bereits beendet. Der Hund ist auch bereits an die klagende Partei zurückgestellt. Folgedessen kann die beklagte Partei weder einen sachenrechtlichen noch einen obligatorischen Titel anführen, der ihr ein Recht auf Übergabe bzw Herausgabe des Hundes verschaffen würde.
Allein schon aus diesem Grund ist ihrer Berufung ein Erfolg zu versagen, ohne dass es auf die relevierten zusätzlichen Feststellungen ankäme. Die relevierten zusätzlichen Feststellungen sind zur Beurteilung dieser hier zu lösenden Frage der Herausgabepflicht unerheblich.
Ob dann, wenn sich der Hund noch in der (faktischen) Obsorge der Beklagten befände, die von ihr ins Treffen geführten Gründe einer Rückgabepflicht entgegenstehen würden, muss hier nicht weiter beurteilt werden, weil sich hier der Hund bereits wieder bei der klagenden Partei befindet. Diesbezüglich ist aber zu betonen, dass nach § 1440 ABGB in Verwahrung genommene Sachen und damit auch Tiere kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind, weshalb der Verwahrer die Zurückstellung der verwahrten Tiere nicht unter Berücksichtigung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigern kann (vgl RS0011489). Zweck dieser Bestimmung ist die Verhinderung eines Missbrauchs des Retentionsrechts, weil dieser „Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch“ zu werten wäre (6 Ob 213/08d; vgl auch Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1440 Rz 11/2 mwN; P. Bydlinski in KBB 7 § 1440 Rz 12; Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4 § 1440 Rz 10). Da der Rückforderungsgläubiger regelmäßig nicht mit Gegenansprüchen rechnet, verdient sein Vertrauen auf die Rückgabe besonderen Schutz (vgl Dullinger aaO mwN).
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der Bewertung des Herausgabeanspruchs in der Klage.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falls an einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.
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