Es liegt ein Verwahrungsvertrag vor und es fällt unter den Begriff Obsorge, wenn jemandem die Wartung und Pflege eines Tieres (hier Katze) anvertraut wird.
…1974, 622; 8 Ob 517/94, EvBl 1995/8; 3 Ob 172/97h, SZ 70/236; RIS Justiz RS0019331; RS0019347). Warum diese, wie die klagende Partei meint, nicht herangezogen werden könne, weil es sich dabei zumeist um Haftungsfälle handelte, ist nicht ersichtlich. Ob, wie das…
…Rechtsprechung handelt es sich beim typischen Pferdeeinstellungsvertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag iSd § 957 ABGB, wovon auch das Erstgericht ausgegangen ist (RIS Justiz RS0015104; RS0019347; G. Neumayer , Der Pferdeeinstellungsvertrag und die Haftung des Stallbetreibers, Zak 2010/535, 307 mwH). 2.2 § 961 ABGB definiert als Hauptpflicht eines…
…nicht strittig, dass zwischen den Parteien - zumindest unter anderem - ein Verwahrungsvertrag gemäß §§ 957 ff ABGB betreffend „Shambala" zustandegekommen ist (siehe RIS Justiz RS0019347). Nach § 961 ABGB bestand die Hauptpflicht des Beklagten als Verwahrer daher darin, das ihm anvertraute Pferd sorgfältig zu verwahren, es also zu verpflegen und…
…rückgängig zu machen. Dazu ist auszuführen: Die Übernahme eines Hundes in Wartung und Pflege ist nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrags zu beurteilen (RS0019331; vgl auch RS0019347). Nach herrschender Ansicht hat nämlich § 285a ABGB bewusstseinsbildende und programmatische Funktion. Der besondere Schutz für Tiere ergibt sich erst aus konkreten Bestimmungen (zB §…
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