RS0018775 – OGH Rechtssatz
Das dem ausgeschiedenen Dienstnehmer vorbehaltene Recht, durch einfache schriftliche Erklärung den Wiedereintritt in die Dienste seines früheren Dienstgebers anzumelden, ist eine Option. Die Befristungsbestimmung des § 936 ABGB findet auf Optionen keine analoge Anwendung, wohl aber die clausula rebus sic stantibus; die konkrete Lage des Dienstgebers muß eine Wiedereinstellung des früheren Dienstnehmers zumutbar erscheinen lassen.