Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, IT-Konsulent, **, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Max Leitner (SFU) und Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 1,000.000,00 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil Landesgerichts Linz vom 16. Mai 2025, Cg*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 6.082,62 (darin EUR 1.013,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 24. September 2018 wurde von C* und Dr. hc D* E* ein auf sie lautendes Girokonto bei der Beklagten (im Folgenden kurz „das Konto“) eröffnet, das der Einzahlung von Einlagen stiller Gesellschafter dienen sollte. Welches konkrete Projekt rund um „F*“ bzw „G*“ zur Werbung der stillen Gesellschafter führt, wurde der Beklagten nicht konkret offengelegt. Der Kontovertrag wurde von ihr im Oktober 2020 gekündigt und das Konto in weiterer Folge aufgelöst.
Der Kontakt des Klägers zu Dr. hc D* E* wurde über einen Bekannten eines Finanzberaters hergestellt, den ein Bekannter des Klägers kannte. Bei einem Treffen wurde ihm die Möglichkeit einer stillen Beteiligung an der H* Holding I* S.A. (in der Folge „H*“) mit einer Einlage EUR 1,000.000,00 im Rahmen eines „PPP-Programms“ erläutert. Der Kläger hatte weder Informationen über die konkreten Umstände der H* noch über das PPP-Programm und hat dieses auch nicht verstanden. Ihm wurde aber mitgeteilt, das Geld bleibe am Konto liegen und er erhalte zur Sicherung der Einlage einen Scheck über EUR 2,000.000,00.
Dass er den Scheck erhalten hat, war für ihn der ausschlaggebende Grund, noch am selben Tag den – der Beklagten im Zusammenhang mit der Überweisung vorgelegten – Beteiligungsvertrag zu unterschreiben und am Folgetag, dem 26. Juni 2020, EUR 1,000.000,00 von seiner Hausbank auf das Konto zu überweisen. Der Betrag wurde dem Konto am 29. Juni 2020 gutgeschrieben und am folgenden Tag auf zwei Konten der H* weiterüberwiesen.
Der Kläger hat weder Gewinnausschüttungen erhalten noch sein Geld zurück erhalten. Die Einlösung des übergebenen Schecks wurde von seiner Hausbank abgelehnt. Die ausstellende Bank hat ihm mitgeteilt, dass es sich bei dem Scheck um eine Fälschung handelt.
Mit der am 16. Mai 2024 eingebrachten Klagebegehrte der Kläger die Zahlung des Klagsbetrags und brachte dazu (zunächst) vor, die Beklagte habe vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Girovertrag mit C* und Dr. hc D* E* sowie dem Überweisungsvertrag mit seiner Hausbank – die als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren seien – sowie die Bestimmungen des FM-GwG – das als Schutzgesetz zu qualifizieren sei – verletzt; sie hätte aufgrund vorliegender Verdachtsmomente das Konto früher schließen sowie Warnungen und Einschränkungen des Zahlungsverkehrs vornehmen, eine Verdachtsmeldung erstatten und jede weitere Abwicklung von Transaktionen unterlassen müssen; die Einbindung der Beklagten in das Projekt habe beim Kläger ein besonderes Vertrauen in die Seriosität des Investitionsmodells erweckt.
In weiterer Folge stützte er sein Begehren auch auf eine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB: Die Beklagte habe – wenn auch zunächst unwissentlich – die Plattform für die Abwicklung dieses Anlagebetrugs geschaffen und – obwohl ihr bekannt geworden sei, dass zahlreiche Personen (darunter auch der Kläger) geschädigt werden – unter Inkaufnahme der Schädigung der vermeintlichen Anleger jegliche Maßnahme unterlassen, die geeignet gewesen wäre zu verhindern, dass weitere betrügerisch herausgelockte Millionenbeträge über das von ihr zur Verfügung gestellte Konto an den oder die Betrüger flossen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, sie habe – schon weil sich daraus keine Verpflichtung zu dessen Beendigung ergebe – keine Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Girokontovertrag verletzt; das FM-GwG sei kein Schutzgesetz; der Kläger trage das alleinige Verschulden an dem von ihm behaupteten Schaden; allfällige Ansprüche seien verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Anfang des Jahres 2020 wurden der Beklagten von Dr. hc D* E* zwei Bankschecks über jeweils EUR 2,000.000,00 zur Einlösung vorgelegt. Nach Prüfung der Schecks hat ein Mitarbeiter der Zahlungsverkehrsabteilung dem zuständigen Filialleiter mitgeteilt, dass die Einreichung gegen die Richtlinien der Beklagten verstoßen würde und die Schecks mehrere Auffälligkeiten aufwiesen, und ihn „um erhöhte Vorsicht“ ersucht.
Bei der Geldwäscheprüfung hat Dr. hc D* E* der Beklagten mitgeteilt, es gehe bei der H* um F*, also G*. Die ihm gestellten Fragen wurden aus Sicht der Beklagten nicht zufriedenstellend beantwortet, weshalb am 9. Juni 2020 per E-Mail – insbesondere – folgende weiteren Fragen gestellt wurden:
„• Warum wurden die Gelder AUS GRÜNDEN DER BILANZIERUNG auf die Privatkonten überwiesen?
• Warum muss die H* in mehreren Ländern Konten unterhalten [...]
• […]
• Wer plant, wer baut, wem gehört es, wie kommt derjenige zu den Gelder, welche Funktion erfüllt hier die H*.
• [...]
• Darüber hinaus stellt sich insbesondere die dringende Frage: WARUM MUSS DER KUNDE DIE MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DES ÜBERWEISUNGSSYSTEMS DER B* KENNENLERNEN?!!?!?!?
• […]
• Gibt es auch zu den weiteren Überweisungen an Herrn E* Unterlagen? Wann gab er das Darlehen und wie wurden diese Gelder erwirtschaftet die er als Darlehen gegeben hat?“
Die nicht zufriedenstellende Beantwortung der Fragen trotz mehrerer Urgenzen – nicht aber die Scheckvorlage Anfang 2020 – war Auslöser für die Beendigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte über mehrere Jahre intensive Geschäftsbeziehungen zu C* und Dr. hc D* E* unterhalten hätte. Von der Zahlung des Klägers abgesehen, wurden etwa EUR 1,500.000,00 auf das Konto überwiesen und von dort weiterüberwiesen.
Die Beklagte hatte kein Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und an der Annahme der Überweisung von EUR 1,000.000,00. Sie hat nicht die Plattform zur Abwicklung eines groß angelegten Anlegerbetrugs zur Verfügung gestellt und bestehen lassen, obwohl die ihr auch hinsichtlich ihres Wissens zuzurechnenden Personen längst erkannt haben mussten, dass sie sich zum Vehikel krimineller Machenschaften hatte machen lassen. Dem Filialleiter war nicht positiv bewusst, dass die Überweisungen auf dem Konto problematisch waren. Die Beklagte wusste im Zeitpunkt des Abschlusses des Überweisungsvertrags mit der Bank des Klägers nicht, dass die auf dem in der Überweisung angegebenen Konto gutgebuchten Zahlungen unter dubiosen Umständen auf unterschiedliche Privat- und Geschäftskonten im In- und Ausland verteilt werden.
Beim Lesen des Hinweises auf das Konto bei der Beklagten im Vertrag über die stille Gesellschaft hat sich der Kläger gefreut, dass es hier um ein lokales und bekanntes österreichisches Bankinstitut ging, das den österreichischen Regularien unterliegt; er hätte sich aber auch bei einer Bank aus Liechtenstein wohl gefühlt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Umstand, dass es sich um ein Konto bei der Beklagten handelt, für den Kläger ein Grund war, die Überweisung zu tätigen.
Zum Zeitpunkt der Überweisung hatte der Kläger keine Kenntnis von der Kontoinhaberschaft und den Vorgängen zwischen der Beklagten und den Kontoinhabern, insbesondere nicht der Scheckprüfung. Er hat sich keine Gedanken dazu gemacht, ob die Beklagte ihre Mitwirkung – wenn auch nur in Form der Abwicklung des Zahlungsverkehrs – an einem derartigen Projekt verweigern würde, wenn sie den Verdacht unseriöser oder gar krimineller Vorgänge hätte.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, §§ 16 und 17 FM-GwG seien keine Schutzgesetze; die Beklagte habe keine vertragliche Pflicht verletzt und keine Kenntnis vom (behaupteten) Betrug gehabt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Der Kläger stützt sein Begehren auf drei Rechtsgrundlagen: Die Beklagte habe den Schaden durch Verstöße gegen Verträge mit Schutzwirkungen zu seinen Gunsten sowie gegen Schutzgesetze herbeigeführt und ihn überdies (bedingt) vorsätzlich geschädigt, indem sie keine geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen habe.
1.1.1 Ein geschädigter Dritter wird nach ständiger Rechtsprechung nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat, sondern muss vielmehr seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen (RIS-Justiz RS0022814 insb [T15, T17], RS0129705).
Aufgrund des Vertrags über die stille Gesellschaft hat der Kläger Ansprüche gegenüber der H*. Eine Haftung der Beklagten scheidet daher unabhängig davon aus, ob der Girokontovertrag zwischen der Beklagten einerseits und dem Geschäftsführer der H*, Dr. hc D* E*, andererseits und der Überweisungsvertrag – wie vom Kläger vertreten – (grundsätzlich) als Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter qualifiziert werden können sowie unabhängig davon, welche Rechtsgüter in den Schutzbereich einbezogen sind und ob Kreditinstitute verpflichtet sind, Schäden durch strafbare Handlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten (vgl etwa RIS-Justiz RS0017127, insb [T5, T6], RS0017140, RS0029458, RS0022475, RS0022506).
1.1.2 Ferner setzt eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet (vgl RIS-Justiz RS0116077 [T1], RS0116076 [T1]). Das erkennt auch der Kläger an.
Ob die Beklagte als Vertragspartnerin des Kontovertrags – wie in der Berufung erstmals behauptet – bzw als Empfängerbank verpflichtet gewesen wäre, den Mitinhaber des Kontos bzw die überweisende Bank zu warnen, und ob daraus (trotz des Bankgeheimnisses) die Pflicht zur Warnung des Klägers bzw der überweisenden Bank und zur Ablehnung der Entgegennahme der Überweisung folgt, muss nicht geprüft werden, weil ein Anspruch des Klägers jedenfalls ausscheidet. Selbst ausgehend von dem vom Kläger behaupteten bzw im Berufungsverfahren angestrebten Sachverhalt tritt ein (Mit-)Verschulden der Beklagten am eingetretenen Schaden gegenüber der schwersten Sorglosigkeit des Klägers dermaßen in den Hintergrund, dass es zu vernachlässigen ist:
Der Beklagten wären nach den begehrten Feststellungen – was aber ohnehin feststeht – von Dr. hc D* E*, welcher die Grenzen ihres Überweisungssystems erfahren wollte, Bankschecks mit „Auffälligkeiten“ präsentiert und Fragen zum stillen Beteiligungsmodell nicht zufriedenstellend beantwortet sowie ein „schlicht unplausibler“ Beteiligungsvertrag vorgelegt worden. Darüber hinaus wäre – was zusätzlich festzustellen begehrt wird – die Einwerbung von Eigenkapital auch im Interesse der Beklagten erfolgt und hätte mindestens ein zuständiger Mitarbeiter der Beklagten im Zeitpunkt der Überweisung gewusst, „dass die auf dem in der Überweisung angegebenen Konto gutgebuchten Zahlungen unter dubiosen Umständen auf unterschiedliche Privat- und Geschäftskonten im In- und Ausland verteilt werden“, weiters hätte die – über den Zweck der Zahlungen im Detail informierte – Beklagte bereits im Juni 2020 gewusst, dass die Geschäftsgebarung und die über das bei ihr geführte Konto getätigten Überweisungen dubios und problematisch waren.
Dem gegenüber hat der in Finanzsachen unerfahrene Kläger mit Dr. hc D* E* beim – über den Bekannten des einem Bekannten bekannten Finanzberaters vermittelten – ersten persönlichen Kontakt einen Vertrag über eine stille Beteiligung von EUR 1,000.000,00 im Rahmen eines PPP-Programms ohne für ihn verständliche Informationen über Natur, Struktur oder Konzept des Investments abgeschlossen, wobei seine Beteiligung (nicht etwa investiert, sondern) „am Konto liegenbleiben“ sollte und ihm zur Besicherung ein – über fünf Monate vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Auszahlung der Gewinne ablaufender (vgl Blg ./L, Blg ./K § 4 Abs 4) – Bankscheck über EUR 2,000.000,00 ausgehändigt wurde.
1.2 Der Zweck der Geldwäschevorschriften liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen; sie zielen aber ganz allgemein nicht darauf ab, aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultierende Vermögensschäden oder die Überweisung später allenfalls veruntreuter Mittel zu verhindern und sind keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten (zu §§ 32, 40 BWG vgl RIS-Justiz RS0122474, RS0122479, RS0126061, insb [T7], RS0017127 [T12]).
1.2.1 Das hat auch der Kläger erkannt. Er übersieht dabei jedoch, dass sich diese Rechtsprechung nicht bloß auf die Bestimmungen des BWG bezogen hat, sondern für das FM-GwG fortgeschrieben wurde (vgl dazu OGH 9 Ob 78/21t, insb [Rz 11] unter ausdrückliche Bezugnahme auf die 4. Geldwäsche-RL 2015/849/EU und die Erwägungsgründe dazu).
1.2.2 Daran vermögen die von ihm angeführten Argumente nichts zu ändern: Insbesondere war der Erwägungsgrund 2 (im Wesentlichen inhaltsgleich) bereits in der RL 2005/60/EG enthalten. Zwar sollten nach dem Erwägungsgrund 37 „verdächtige Transaktionen und andere Informationen, die für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung von Belang sind“, der zentralen Meldestelle gemeldet werden und sind nach Art 60 Abs 4 lit e bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die (bezifferbaren) Verluste zu berücksichtigen, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind. Das vermag aber nichts am erklärten Ziel der Richtlinie zu ändern, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern (vgl insb ErwGr 1, aber auch ErwGr 3 und 5). Vortaten sind zwar relevant; dass (auch) deren Verhinderung ein Ziel der Richtlinie wäre, ist dieser nicht zu entnehmen.
1.2.3 Es besteht daher keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage zu befassen, ob die Bestimmungen der RL 2015/849/EU so auszulegen sind, dass diese auch den Schutz (potentieller) Opfer von Vortaten bezwecken.
1.3 Gemäß § 1295 Abs 2 ABGB haftet für den Schaden auch, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
1.3.1 Die schlichte Sittenwidrigkeit umfasst Fälle im Freiraum zwischen der Verpflichtung zum Handeln und dem Verbot des Handelns, der in den guten Sitten seine Grenzen findet (vgl etwa Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1295 Rz 76 unter Hinweis auf Reischauer in Rummel 3§ 1295 Rz 54-56). Auch eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit oder die Aufklärung von Tatsachen fordern (vgl RIS-Justiz RS0037753).
Sofern der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt und ihm diese deshalb „mitbewusst“ sein muss, muss der Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht mit umfassen (vgl Karner in KBB 7§ 1295 ABGB Rz 21); der Schaden muss jedoch vom bedingten Vorsatz mit umfasst sein (RIS-Justiz RS0026603).
1.3.2 Der Kläger hat kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet, welche „ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten“ die Beklagte – abgesehen von der erwähnten „Einschränkung bzw Beendigung der Geschäftsbeziehung zu Dr. hc D* E*“ – wahrnehmen hätte müssen, „die geeignet gewesen [wären] zu verhindern, dass weitere betrügerisch herausgelockte Millionenbeträge über das von ihr zur Verfügung gestellte Konto an den oder die Betrüger flossen“. Eine Information des Klägers über (allenfalls) gegen Dr. hc D* E* bestehende Bedenken scheitert am Bankgeheimnis (§ 38 BWG).
1.3.3 Weil ein Anspruch des Klägers im Ergebnis schon grundsätzlich ausscheidet (vgl oben Pkt 1.1.2), muss auch nicht geprüft werden, ob die Beklagte zur Einschränkung bzw Beendigung der Geschäftsbeziehung zu Dr. hc D* E* oder zur – freilich gemäß § 17 Abs 3 FM-GwG (allenfalls) nur bis zum Ende des nächsten Bankarbeitstags befristeten – Nichtabwicklung der Transaktion verpflichtet gewesen wäre. Dass Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz der Beklagten fehlen, ist ebenfalls nicht relevant.
1.4 Auf Grundlage des Vorbringens des Klägers in Verbindung mit dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten war daher die Klage rechtlich unschlüssig.
Die Berufung ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt:
2 Als aktenwidrig erachtet der Kläger die Feststellung, wonach „die Beklagte […] im Zeitpunkt des Abschlusses des Überweisungsvertrags mit der Bank des Klägers nicht [wusste], dass die auf dem in der Überweisung angegebenen Konto gutgebuchten Zahlungen unter dubiosen Umständen auf unterschiedliche Privat- und Geschäftskonten im In- und Ausland verteilt werden“.
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (vgl RIS-Justiz RS0043347).
Mit der inkriminierten Feststellung wird jedoch nicht der Inhalt des E-Mails des Filialleiters vom 9. Juni 2020 (Blg ./D) wiedergegeben. Das erkennt auch der Kläger und behauptet (lediglich) einen „offenen Widerspruch“ zwischen diesem und der Feststellung. Die Ausführungen sind daher inhaltlich als Teil der Tatsachenrüge zu qualifizieren und mit dieser zu behandeln.
3 In der Mängelrüge kritisiert der Kläger das Unterbleiben des – von ihm beantragten – Auftrags an die Beklagte, das E-Mail vorzulegen, das der Filialleiter von der Compliance-Abteilung erhalten hatte, und das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen C*.
3.1 Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert die Anführung der für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039).
3.2 Selbst wenn die Mängelrüge zum erstgenannten Beweisantrag in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass aufgrund des vorgelegten E-Mails „das Wissen der Beklagten um den Betrug“ festgestellt hätte werden müssen – sodass die Mängelrüge gesetzmäßig ausgeführt wäre –, liegt die behauptete Mangelhaftigkeit nicht vor. Der Kläger hat diesen Beweisantrag (nur) „zum Beweis des Wissensstandes der Beklagten über die Probleme mit den Zahlungsvorgängen“ gestellt und damit begründet, dass „sich aus diesem E-Mail [ergäbe], dass ein Mitarbeiter der Beklagten erhebliche Zweifel an den Zahlungsvorgängen kriegte“ (ON 12.4 S 18); dass damit ein (positives) Wissen vom Betrug bewiesen werden sollte, ist ihm nicht zu entnehmen.
3.3 Zum zweitgenannten Beweisantrag nennt die Mängelrüge zwar konkrete Feststellungen, die für die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wesentlich seien. Weil eine solche Haftung jedoch auch unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ausscheidet (vgl oben Pkt 1), vermag das Unterbleiben der Einvernahme keine Mangelhaftigkeit zu begründen.
Zur deliktischen Haftung führt die Berufung hingegen nur aus, es wäre bewiesen worden, dass das Wissen des Filialleiters „weit umfangreicher war, als von ihm angegeben“. Wie umfangreich das Wissen gewesen sein soll, ergibt sich daraus nicht, sodass die angestrebte Feststellung rechtlich nicht relevant ist.
4 In der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die kursiv dargestellten Feststellungen.
Das Erstgericht, das sich aufgrund der Einvernahme des Klägers und der drei Zeugen einen persönlichen Eindruck von diesen verschaffen konnte, hat die diesen Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel umfangreich gewürdigt; darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Den Argumenten des Berufungswerbers ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:
4.1.1 Aus der begehrten Feststellung zum Wissen der Beklagten um die problematischen Umstände der Zahlungsflüsse wäre für den Kläger nichts zu gewinnen, weil sich daraus nur ein Wissensstand der Beklagten „im Juni 2020“ ergibt. Zumal den Kläger die Beweislast dafür trifft, wäre davon auszugehen, dass sie diesen Wissenstand Ende des 30. Juni 2020 erlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der vom Kläger überwiesene Betrag auf Konten der H* weiterüberwiesen.
4.1.2 Allein die (versuchte) Einreichung eines gefälschten Schecks bedeutet nicht, dass der Einreicher als Betrüger entlarvt wäre, hätte doch sonst seine Hausbank auch den Kläger des Betrugs verdächtigen müssen, als er den – (freilich „nur“) auf ihn indossierten – gefälschten Scheck dort einzulösen versucht hat.
4.1.3 Aus dem E-Mail vom 9. Juni 2020 (Blg ./D) ergibt sich zwar, dass (wohl) in der Compliance-Abteilung die Beantwortung der zuvor gestellten Fragen als nicht zufriedenstellend und daher Antworten auf weitere – offen gebliebene bzw neu hinzugekommene – Fragen über die Vorgänge insbesondere rund um die H* als notwendig erachtet wurden. Dass eine zufriedenstellende Beantwortung der in diesem E-Mail gestellten Fragen als unmöglich oder auch nur unwahrscheinlich erschienen wäre – sodass das vom Kläger behauptete Wissen vorgelegen hätte, „dass die Geschäftsgebarung und die Überweisungen dubios und problematisch waren“ –, kann daraus aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht abgeleitet werden. Nach der allgemeinen Lebenserwartung wäre dann schon im Hinblick auf die drohenden (verwaltungs-)strafrechtlichen Konsequenzen ein entsprechendes Tätigwerden zu erwarten gewesen.
Das steht auch im Einklang damit, dass mangels Anfangsverdachts nicht einmal ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und den Filialleiter eingeleitet wurde (vgl Blg ./4).
Daran vermag die Formulierung und optische Gestaltung der Fragenliste (und insbesondere ihres sechsten Punkts) im E-Mail von 9. Juni 2020 – aus der letztlich nur gewisse offenbar als zerstreubar erachtete Bedenken abgeleitet werden können – ebensowenig zu ändern wie die Mitteilung des Filialleiters an einen anderen Kunden, „dass der Herr E* drei Reisepässe hatte“ und dass dem Filialleiter die Einvernahme als Zeuge „sichtlich unangenehm“ war. Selbst der prima facie bestehende Widerspruch in dessen Angaben im Strafverfahren (Blg ./G S 4: er habe den Scheck „aufgrund eines Verdachts zur Prüfung geschickt“) und im vorliegenden Verfahren (ZV ON 12.3 S 12: der Scheck sei für ihn „ein ganz normaler Geschäftsfall“ gewesen) ändert nichts, wobei (auch) der Kläger freilich keinen Versuch der Aufklärung dieses möglicherweise nur scheinbaren Widerspruchs unternommen hat.
4.1.4 Es liegt daher insgesamt zwar nahe, dass sich anfänglich bestehende Zweifel der Beklagten im Laufe der Zeit durch die fortdauernde Nichtbeantwortung der Fragen zur Compliance zu einem Verdacht verdichtet haben; dass dies aber bereits im Juni 2020 der Fall war, kann nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
4.2 Zur Begründung eines Eigeninteresses der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung stützt sich der Kläger auf das Projekt „J*“ des C*. Der Kläger legt aber nicht dar, warum die Beklagte ein (besonderes) wirtschaftliches Interesse an der – in der Vergangenheit bereits wiederholt abgelehnten – Finanzierung dieses Projekts gehabt haben soll, sodass eine Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung (auch) mit Dr. hc D* E* – der bereits einen gefälschten Scheck präsentiert hatte und Compliance-Fragen (noch) nicht zufriedenstellend beantwortet hatte – erforderlich gewesen wäre. Dass von der Beklagten eine Finanzierung des Projekts „F*“ angestrebt worden wäre, behauptet auch der Kläger nicht.
4.3 Der Kläger hat zwar in seiner Einvernahme im vorliegenden Verfahren angegeben, dass er das Geld nicht auf ein ausländisches Konto überwiesen hätte, weil er sich bei der B* „wohl gefühlt“ habe (ON 12.3 S 6). An anderer Stelle hat er freilich (nur) ausgesagt, er habe sich „gefreut“, als er gelesen habe, dass das Konto von der Beklagten geführt wurde (ON 12.3 S 4), und ausdrücklich dargelegt, er habe die Überweisung durchgeführt, weil ihm „der Herr E* einen Scheck über 2 Millionen Euro gegeben“ habe und er sich dadurch „abgesichert gesehen“ habe (ON 12.3 S 3; bekräftigend S 6).
Im Strafverfahren wurde die Relevanz der kontoführenden Bank nicht einmal erwähnt.
Wenn der Kläger noch nie in andere Anlagen investiert und keine Erfahrung in Finanzsachen hat (ON 12.3 S 3) und ihm ein – sowohl seine Einlage als auch den versprochenen Gewinn deckender – Scheck übergeben wurde, erscheint es nicht besonders wahrscheinlich, dass er noch weitere Gedanken über eine Absicherung angestellt hat.
4.4 Insgesamt gelingt es dem Kläger damit nicht, eine vom Berufungsgericht aufzugreifende unrichtige Beweiswürdigung durch das Erstgericht darzulegen.
5 Zur Rechtsrüge ist auf die einleitenden Bemerkungen (Pkt 1.1 und 1.2) zu verweisen. Soweit der Kläger von einem positiven Wissen der Beklagten von Compliance-Verstößen ausgeht, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
7 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil alle relevanten Rechtsfragen in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt wurden.
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