Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.
(2) Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;
b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
d) die Beteiligung an einer der in den vorstehenden Buchstaben aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.
(3) Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Handlungen, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.
(4) 13. Juni 2002
ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
(5) Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 2 und 4 genannten Handlungen sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.
(1) Diese Richtlinie gilt für:
1. Kreditinstitute;
2. Finanzinstitute;
3. die folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass juristische und natürliche Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, nicht unter Artikel 3 Absätze 1 oder 2 fallen.
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sowie — im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 jener Richtlinie — eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft;
2. „Finanzinstitut“:
3. „Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;
4. „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat;
5. „schwere Straftaten“ zumindest:
6. „wirtschaftlicher Eigentümer“ die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens:
7. „Dienstleister für Trusts und Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
8. „politisch exponierte Personen“ diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Institute und Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen, so teilt er dies der Kommission mit.
Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.
Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder anonymer Sparbücher. Abweichend von Artikel 9 Absatz 6 schreiben die Mitgliedstaaten in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so bald wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.
Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen wenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in den nachfolgenden Fällen an:
a) Begründung einer Geschäftsbeziehung;
b) Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
c) Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte;
d) Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
(1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
a) Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen;
b) gegebenenfalls Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität, sodass das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie unterliegende Person davon überzeugt ist, dass es bzw. sie weiß, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
c) Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
d) Durchführung einer kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Instituts oder der Person über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel, kohärent sind, und Gewährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
(2) Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen wenden alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an, können dabei aber den Umfang dieser Maßnahmen auf risikoorientierter Grundlage je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion bestimmen. Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen müssen gegenüber den in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, nachweisen können, dass der Umfang der Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung der Transaktion erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, wenn sich dies als erforderlich erweist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft zulassen, dass die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus der Police erst dann erfolgt, wenn die Geschäftsbeziehung begründet worden ist. In diesem Fall erfolgt die Überprüfung zu oder vor dem Zeitpunkt, an dem die Auszahlung vorgenommen wird bzw. an dem der Begünstigte seine Rechte aus der Police in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung erlauben, dass ausreichende Garantien bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen erreicht worden ist.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass die betroffenen Institute oder Personen nicht in der Lage sind, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c nachzukommen, sie keine Transaktion über ein Bankkonto abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder die Transaktion nicht abwickeln dürfen oder die Geschäftsbeziehung beenden müssen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die zentrale Meldestelle (FIU) in Übereinstimmung mit Artikel 22 in Erwägung zu ziehen.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, den vorstehenden Unterabsatz auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für ihren Klienten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, anzuwenden.
(1) 2000
(2) Den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht kommen Kasinos, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen, jedenfalls dann nach, wenn sie die Registrierung, Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer Besucher unabhängig von der Höhe der gekauften Spielmarken unmittelbar vor oder bei Betreten der Spielbank vornehmen.
(1) Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 gelten die darin genannten Anforderungen nicht für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen, wenn es sich bei dem Kunden um ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.
(2) Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:
a) börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, und börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind,
b) wirtschaftliche Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und sofern die Angaben über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers den Instituten, die als Verwahrstellen für die Sammelkonten fungieren, auf Anfrage zugänglich sind,
c) inländische Behörden,
oder in Bezug auf sonstige Kunden, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf risikoorientierter Grundlage verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zusätzlich zu den in Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 genannten Maßnahmen in Fällen anwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, und zwar zumindest in den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Fällen und in anderen Fällen, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.
(2) In den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die betreffenden Institute und Personen spezifische und angemessene Maßnahmen ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:
a) Gewährleistung, dass die Kundenidentität durch zusätzliche Dokumente, Daten oder Informationen nachgewiesen wird;
b) ergänzende Maßnahmen zur Überprüfung oder Bestätigung der vorgelegten Dokumente oder Verlangen beweiskräftiger Bestätigungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut;
c) Gewährleistung, dass die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde.
(3) In Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten vor, dass sie
Die Mitgliedstaaten können dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten oder Personen, die auf Dritte zurückgreifen.
(1) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kredit- und Finanzinstitute im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er den in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Instituten und Personen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einem in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Institut in einem anderen Mitgliedstaat, mit Ausnahme von Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.
(2) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von derselben Kategorie von Institut in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumenten oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.
(2) Diese fungiert als nationale Zentralstelle. Ihre Aufgabe ist es, offen gelegte Informationen, die potenzielle Geldwäsche oder potenzielle Terrorismusfinanzierung betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen erforderlich sind, entgegenzunehmen (und, soweit zulässig, um solche Informationen zu ersuchen), sie zu analysieren und sie an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie mit angemessenen Mitteln ausgestattet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie
a) die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend informieren, wenn sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird,
b) der zentralen Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte im Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut oder die Person, von dem bzw. der diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die nach den in Artikel 34 genannten Verfahren benannt wurde(n).
(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als die Stelle benennen, die anstatt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in diesen Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Pflichten des Artikels 22 Absatz 1 auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die erforderliche Maßnahme nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen haben. Gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten kann Weisung erteilt werden, die Transaktion nicht abzuwickeln.
(2) Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, benachrichtigen die betreffenden Institute und Personen die zentrale Meldestelle unmittelbar danach.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, umgehend die zentrale Meldestelle unterrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsorgane, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen haben, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.
Machen dieser Richtlinie unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute oder Personen im guten Glauben gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Mitteilung von den in den Artikeln 22 und 23 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal oder deren Angestellte keinerlei Haftung nach sich.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um Angestellte der dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung intern oder der zentralen Meldestelle melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen.
(1) Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 22 und 23 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.
(3) 16. Dezember 2002
ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
(4) Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „Netzwerk“ die umfassendere Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.
(5) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Instituten oder Personen steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute oder Personen beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten oder Personen nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden gemäß dem nationalen Recht aufbewahren:
a) bei Kundendaten, die mit der gebührenden Sorgfalt ermittelt wurden, eine Kopie oder Referenzangaben der verlangten Dokumente für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden;
b) bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen, als Originale oder als Kopien, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren anerkannt werden, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute, auch — sofern vorhanden — in ihren Zweigstellen und den mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen anwenden, die zumindest denen entsprechen, die in dieser Richtlinie im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind.
Ist die Anwendung entsprechender Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig, so verpflichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Kredit- und Finanzinstitute, die zuständigen Behörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats hiervon zu unterrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist, die Kredit- und Finanzinstitute zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Kredit- und Finanzinstitute Systeme einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden gemäß ihrem nationalen Recht vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung überprüfen können, und führen zu diesem Zweck umfassende Statistiken zu den für die Wirksamkeit solcher Systeme relevanten Faktoren.
(2) Diese Statistiken erfassen zumindest die Anzahl der bei der zentralen Meldestelle eingegangenen Verdachtsmeldungen, die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und, bezogen auf ein Jahr, die Zahl der untersuchten Fälle, die Zahl der verfolgten Personen, die Zahl der wegen Delikten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen und den Umfang der eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenstände.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht wird.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren — sofern vorhanden — Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitteilen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen ihre betroffenen Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen mit den auf der Grundlage dieser Richtlinie geltenden Bestimmungen vertraut machen.
Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für diese juristische Person.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und dass Kasinos zugelassen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können. Unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, zugelassen oder eingetragen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, die Zulassung oder Eintragung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte solcher Einrichtungen faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden zumindest wirksam überwachen, ob alle dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die darin festgelegten Anforderungen einhalten, und dass sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Mittel verfügen.
(3) Im Falle von Kredit- und Finanzinstituten sowie Kasinos verfügen die zuständigen Behörden über gesteigerte Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über die Möglichkeit, Prüfungen vor Ort durchzuführen.
(4) Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis e genannten natürlichen und juristischen Personen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben auf risikoorientierter Grundlage durchgeführt werden.
(5) Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, sofern diese Absatz 2 genügen.
Die Kommission leistet die erforderliche Unterstützung, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Gemeinschaft, zu erleichtern.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dieser Richtlinie unterliegenden natürlichen und juristischen Personen für Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verantwortlich gemacht werden können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften gegen Kredit- und Finanzinstitute geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen oder Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(3) Im Falle juristischer Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese zumindest für Verstöße nach Absatz 1 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.
(4) Neben den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 3 genannte Person die Begehung von Verstößen nach Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(1) Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und eine einheitliche Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen:
a) Klärung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und d sowie Nummern 6, 7, 8, 9 und 10;
b) Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;
c) Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 13 ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;
d) Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es entsprechend Artikel 2 Absatz 2 gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.
(2) Auf jeden Fall erlässt die Kommission die ersten Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung von Absatz 1 Buchstaben b und d bis zum 15. Juni 2006.
(3) Die Kommission passt die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und d genannten Beträge nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der wirtschaftlichen Entwicklungen sowie der Änderung internationaler Standards an.
(4) Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die in Artikel 11 Absatz 1 oder 2, Artikel 28 Absatz 3, 4 oder 5 bzw. die in den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt oder dass die Anwendung der nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes nicht zulässig ist, so trifft sie nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren eine entsprechende Entscheidung.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Durchführung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren betreffen, vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.
Die Kommission erstellt bis zum 15. Dezember 2009 und in der Folgezeit mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem ersten derartigen Bericht nimmt die Kommission eine spezifische Prüfung der Behandlung von Rechtsanwälten und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2010 einen Bericht über die Schwellensätze in Artikel 3 Nummer 6 vor und berücksichtigt dabei besonders den möglichen Nutzen und die möglichen Folgen einer Herabsetzung des in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Prozentanteils von 25 % auf 20 %. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.
Die Richtlinie 91/308/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Diese Richtlinie | Richtlinie 91/308/EWG |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 2 |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Buchstabe C |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 1 Buchstabe C Nummer 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 1 Buchstabe C Nummer 2 |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 1 Buchstabe C Nummer 3 |
| Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 1 Buchstabe C Nummer 4 |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Buchstabe C Absatz 3 |
| Artikel 1 Absatz 4 | |
| Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 1 Buchstabe C Absatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 | Artikel 2a Nummer 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 | Artikel 2a Nummer 2 |
| Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d bis f | Artikel 2a Nummern 3 bis 7 |
| Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c | |
| Artikel 2 Absatz 2 | |
| Artikel 3 Nummer 1 | Artikel 1 Buchstabe A |
| Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a | Artikel 1 Buchstabe B Nummer 1 |
| Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b | Artikel 1 Buchstabe B Nummer 2 |
| Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c | Artikel 1 Buchstabe B Nummer 3 |
| Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d | Artikel 1 Buchstabe B Nummer 4 |
| Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e | |
| Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f | Artikel 1 Buchstabe B Absatz 2 |
| Artikel 3 Nummer 3 | Artikel 1 Buchstabe D |
| Artikel 3 Nummer 4 | Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 1 |
| Artikel 3 Nummer 5 | Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 2 |
| Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a | |
| Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b | Artikel 1 Buchstabe E erster Gedankenstrich |
| Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c | Artikel 1 Buchstabe E zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe d | Artikel 1 Buchstabe E dritter Gedankenstrich |
| Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe e | Artikel 1 Buchstabe E vierter Gedankenstrich |
| Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe f | Artikel 1 Buchstabe E fünfter Gedankenstrich und Unterabsatz 3 |
| Artikel 3 Nummer 6 | |
| Artikel 3 Nummer 7 | |
| Artikel 3 Nummer 8 | |
| Artikel 3 Nummer 9 | |
| Artikel 3 Nummer 10 | |
| Artikel 4 | Artikel 12 |
| Artikel 5 | Artikel 15 |
| Artikel 6 | |
| Artikel 7 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 7 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 7 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 8 |
| Artikel 7 Buchstabe d | Artikel 3 Absatz 7 |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis d | |
| Artikel 8 Absatz 2 | |
| Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 9 Absätze 2 bis 6 | |
| Artikel 10 | Artikel 3 Absätze 5 und 6 |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 9 |
| Artikel 11 Absatz 2 | |
| Artikel 11 Absätze 3 und 4 | |
| Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 3 |
| Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 4 |
| Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 4 |
| Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d | |
| Artikel 12 | |
| Artikel 13 Absätze 1 und 2 | Artikel 3 Absätze 10 und 11 |
| Artikel 13 Absätze 3 bis 5 | |
| Artikel 13 Absatz 6 | Artikel 5 |
| Artikel 14 | |
| Artikel 15 | |
| Artikel 16 | |
| Artikel 17 | |
| Artikel 18 | |
| Artikel 19 | |
| Artikel 20 | Artikel 5 |
| Artikel 21 | |
| Artikel 22 | Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 23 | Artikel 6 Absatz 3 |
| Artikel 24 | Artikel 7 |
| Artikel 25 | Artikel 10 |
| Artikel 26 | Artikel 9 |
| Artikel 27 | |
| Artikel 28 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
| Artikel 28 Absätze 2 bis 7 | |
| Artikel 29 | |
| Artikel 30 Buchstabe a | Artikel 4 erster Gedankenstrich |
| Artikel 30 Buchstabe b | Artikel 4 zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 31 | |
| Artikel 32 | |
| Artikel 33 | |
| Artikel 34 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 34 Absatz 2 | |
| Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz |
| Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Satz |
| Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 35 Absatz 2 | |
| Artikel 35 Absatz 3 | |
| Artikel 36 | |
| Artikel 37 | |
| Artikel 38 | |
| Artikel 39 Absatz 1 | Artikel 14 |
| Artikel 39 Absätze 2 bis 4 | |
| Artikel 40 | |
| Artikel 41 | |
| Artikel 42 | Artikel 17 |
| Artikel 43 | |
| Artikel 44 | |
| Artikel 45 | Artikel 16 |
| Artikel 46 | Artikel 16 |
9. „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
10. „Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sammeln die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf jeden Fall ausreichende Informationen, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne jener Absätze in Frage kommt.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.
(5) Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:
a) Lebensversicherungspolicen, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 EUR beträgt,
b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können,
c) Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
d) elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 150 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird,
oder in Bezug auf andere Produkte oder Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.
Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Kredit- und Finanzinstitute oder börsennotierte Gesellschaften aus dem betreffenden Drittland oder auf andere Einrichtungen aufgrund von Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.
b) die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewerten, die das Korrespondenzinstitut vornimmt,
c) die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,
e) sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) vergewissern, dass das Korrespondenzkreditinstitut die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.
(4) Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, schreiben die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen vor,
a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
b) die Zustimmung der Führungsebene eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,
c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
(5) Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) und schreiben vor, dass die Kreditinstitute angemessene Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank eingehen oder fortführen, von der bekannt ist, dass sie zulässt, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.
(3) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einer in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten Person in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.
(1) Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet „Dritte“ die in Artikel 2 genannten Institute und Personen oder entsprechende Institute oder Personen in einem Drittland, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs;
b) sie wenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Anforderungen zur Aufbewahrung von Unterlagen an, die in dieser Richtlinie festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie unterliegen der Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie sind in einem Drittland ansässig, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.
Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.
(1) Die Dritten stellen dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut oder der dieser Richtlinie unterliegenden Person, an das bzw. die der Kunde sich wendet, unverzüglich die gemäß den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers werden von dem Dritten auf Ersuchen unverzüglich an das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie unterliegende Person weitergeleitet, an das bzw. die der Kunde sich wendet.
Dieser Abschnitt gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des dieser Richtlinie unterliegenden Instituts bzw. der dieser Richtlinie unterliegenden Person anzusehen ist.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten eine Informationsweitergabe zwischen den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland.