Aus dem mit dem Kreditinstitut abgeschlossenen Girovertrag können sich Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter ergeben. Das reine Vermögen des Dritten ist aber nur dann geschützt, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten berührt werden, insbesondere wenn dessen Entschlüsse dadurch beeinflusst wurden. Ist dem Kreditinstitut, das dem Überweisungsempfänger den Erhalt eines Überweisungsauftrages bestätigt, bekannt, dass der Überweisungsempfänger nur leistet, wenn die an ihn zu bewirkende Zahlung sichergestellt ist, hat es den Überweisungsempfänger darauf hinzuweisen, dass durch die Auftragsbestätigung keine vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet wird und die vom Überweisungsempfänger angenommene Sicherheit nicht besteht. Die Unterlassung der Aufklärung begründet eine Verletzung dem Überweisungsempfänger gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten, die zum Schadenersatz verpflichtet.
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