JudikaturOLG Linz

6R99/25h – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
28. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, selbstständiger Informatiker, **, **, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach B* , verstorben am 23. Juni 2024, zuletzt **, **, vertreten durch die Hirsch Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 12.495,55 sA , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 2.951,49) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Mai 2025, Cg*-62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.

Im Kostenpunkt hingegen wird der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seiner Kostenentscheidung (Punkt 3.) dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten hat:

3./ Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 5.630,76 (darin EUR 2.166,22 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 659,18 (darin EUR 109,86 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

B* (fortan: der Beklagte) war Eigentümer des Grundstücks Nr. 308 der EZ **, KG ** B*. Im Jahr 2013 ließ er den auf diesem Grundstück errichteten „ Altbestand “ abreißen und sorgte für eine Teilung des Grundstücks in die Grundstücke Nr. 308/1 und Nr. 308/2, um diese anschließend zu veräußern. Der „ Altbestand “ hatte sich auf dem nunmehrigen Grundstück Nr. 308/2 befunden und war durch ein Alubleikabel an das Stromnetz angeschlossen; nach dem Abriss wurde diese Stromleitung „ stillgelegt “, aufgerollt und an einer nicht mehr feststellbaren Stelle vergraben. Der Beklagte als Elektrikermeister hatte über entsprechendes Fachwissen verfügt. Das Grundstück Nr. 308/2 stellte sich nach der vom Beklagten veranlassten Teilung so dar:

Der Kläger war im Jahr 2015 auf der Suche nach einem Baugrund. Er wurde über eine Immobilienmaklerin auf das Grundstück Nr. 308/2 aufmerksam und besichtigte es mit der Maklerin. Diese sagte ihm zu, dass das Grundstück über Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Strom sowie die Kanalisation verfüge. Wo sich diese Anschlussmöglichkeiten befinden würden, wurde nicht besprochen. Eine konkrete Anschlussstelle für Strom war auf dem Grundstück nicht erkennbar.

Nach weiteren Besichtigungen legte der Kläger am 14. November 2015 ein Kaufanbot über EUR 100.000,-, das der Beklagte am 15. November 2015 (schriftlich) annahm.

Die Unterfertigung des förmlichen Kaufvertrages fand am 23. November 2015 in der Kanzlei des Vertragserrichters statt (wer diesen ausgewählt hat, ist nicht feststellbar). Der Kläger und der Beklagte hatten bis zu diesem Termin keinerlei Kontakt. Wo sich eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz auf dem Grundstück Nr. 308/2 konkret befindet, besprachen der Kläger und der Beklagte vor der Unterfertigung des Kaufvertrages nicht.

Der Beklagte zeigte dem Kläger diverse Dokumente betreffend das Grundstück, unter anderem einen mit 23. Mai 2012 datierten Plan der C* AG mit im Wesentlichen folgender Darstellung:

Der Beklagte stellte dem Kläger in Aussicht, dass er die Leitungen, wie in dieser Darstellung eingezeichnet, übernehmen könnte.

Unter dem Punkt „ Gewährleistung “ des anschließend unterfertigten, vom Vertragserrichter formulierten Kaufvertrages heißt es ua:

[…] Der Verkäufer leistet keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Der Verkäufer leistet jedoch Gewähr dafür, dass es sich beim Kaufgegenstand um Bauland handelt […].

Weiters wird Gewähr dafür geleistet, […] dass sich die Anschlussmöglichkeiten für Strom, Wasser und Kanal auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft befinden. […]

Tatsächlich lautete die Widmung im Ausmaß von 75 m² des Grundstücks auf „ Grünland – ländliche Gebiete “. In Anwendung der relativen Berechnungsmethode ergibt sich (nunmehr unstrittig) ein Preisminderungsanspruch von EUR 7.142,86.

Im Frühjahr 2019 beschloss der Kläger, das Grundstück mit einem Doppelhaus bebauen zu lassen. Hinsichtlich des Stromanschlusses wurde der Einreichplanung jene Darstellung zu Grunde gelegt, die sich in obigem Plan der C* AG findet. Zur großen Überraschung des Klägers erfuhr er während der Bauausführung von der C* D* GmbH, dass es keine Möglichkeit gäbe, auf dem Grundstück Nr. 308/2 an das Stromnetz anzuschließen. Für jene Grabungsarbeiten von der letztlich vorhandenen Anschlussmöglichkeit bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 308/2 hatte der Kläger EUR 2.401,20 (brutto) zu tragen; für die weiteren Grabungsarbeiten auf eigenem Grund bis zu dem gemeinsamen Anschluss der zwei neu errichteten Objekte fielen Kosten von EUR 2.951,49 (brutto) an.

Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 12.495,55 (EUR 5.352,69 Erdbauarbeiten für den Stromanschluss; EUR 7.142,86 an Wertminderung infolge der Grünlandwidmung). Dazu brachte er – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, im Kaufvertrag sei vereinbart, dass sich die Stromanschlussmöglichkeit direkt auf dem Kaufgrundstück befinden würde. Die Anschlussmöglichkeit sei in natura nicht ersichtlich gewesen; der Kläger habe sich auf die ausdrücklichen Zusicherungen des Beklagten verlassen und einen dem Stand der Technik entsprechenden Stromanschluss auf seinem Grundstück erwarten dürfen. Der Kläger habe aufgrund des ihm bei Vertragsunterfertigung übergebenen Plans der C* AG davon ausgehen dürfen, dass der Passus im Kaufvertrag betreffend die Stromanschlussmöglichkeit so zu verstehen sei wie im Plan eingezeichnet. Selbst der Beklagte sei davon ausgegangen, dass die hier eingezeichnete Leitung die Stromanschlussmöglichkeit darstelle. Aus diesem Grund seien auch die Grabungsarbeiten bis zum Hausanschluss und nicht nur bis zur Grundgrenze gerechtfertigt, wobei sich der Hausanschluss in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Anschluss des Altbestandes befinde.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte – soweit noch berufungsrelevant – vor, dass ein Stromanschluss am Grundstück vorhanden gewesen sei. Er habe lediglich den Netzanschluss bis zur Grundstücksgrenze geschuldet und nicht die Verlegung des Hausanschlusses. Etwaige Unklarheiten hinsichtlich der Vertragsauslegung würden zu Lasten des Klägers gehen. Dieser sei alleiniger Auftragsgeber des Vertragserrichters gewesen.

Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 9.544,06 sA (Grabungsarbeiten bis zur Grundgrenze sowie Preisminderung) zu und wies das Mehrbegehren von EUR 2.951,49 sA (Grabungsarbeiten von der Grundgrenze bis zum Doppelhaus) ab. Außerdem verurteilte es den Kläger zum Kostenersatz über EUR 6.740,95 (darin EUR 2.327,25 USt).

Es legte dazu den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und führte zur Abweisung der Kosten für die Grabungsarbeiten von der Grundgrenze bis zum Doppelhaus im Wesentlichen aus, dass nur eine Anschlussmöglichkeit auf dem Grundstück geschuldet sei, nicht hingegen eine Anschlussmöglichkeit an jenem Punkt, an dem der Kläger sein Objekt erbaut habe.

Gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mit seiner eventualiter erhobenen Berufung im Kostenpunkt strebt der Kläger eine Reduktion seiner Kostenersatzpflicht um EUR 1.779,90 von EUR 6.740,95 auf EUR 4.961,05 an.

Mit der Berufungsbeantwortung wird die Bestätigung des Ersturteils beantragt.

Die Berufung ist in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.1. In der Hauptsachesoll – wie die Berufung argumentiert – der Zuspruch auch für die Kosten für die Stromzuleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Doppelhaus zustehen, weil eine Stromanschlussmöglichkeit so wie im Plan der C* AG dargestellt vereinbart worden sei. Dazu verweist der Kläger – soweit zutreffend – wiederholt auf zwei wesentliche Grundsätze der Vertragsauslegung: Primär ist der natürliche Konsens der Parteien über den Inhalt einer Vereinbarung maßgeblich (etwa RIS-Justiz RS0017811; RS0014005). Haben daher beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt der Satz falsa demonstratio non nocet(RS-Justiz RS0017839). In Ermangelung eines tatsächlich übereinstimmenden Willens hat die Interpretation des Vertragsinhalts aus dem Blickwinkel des Empfängerhorizonts unter Anwendung der Vertrauenstheorie zu erfolgen (etwa RIS-Justiz RS0014205; RS0017884). Dabei ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen (RIS-Justiz RS0017915).

Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0043369; OGH 1 Ob 520/86 uva). Eine vom Inhalt einer Urkunde abweichende Parteienabsicht ist daher nur dann zu erforschen, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird (RIS-Justiz RS0017834).

1.2. Nach Ansicht des Klägers soll ein natürlicher Konsens vorliegen: Den Feststellungen des Erstgerichts zufolge hätten die Streitteile noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags den Leitungsplan der C* AG eingesehen. Dabei habe der Beklagte dem Kläger ausdrücklich erklärt bzw zugesichert, „ dass er die Leitungen, wie in dieser Darstellung eingezeichnet, übernehmen könnte “. Diese Zusage habe sich eindeutig auf die im Plan klar ersichtliche Anschlussstelle im Inneren des Grundstücks bezogen. Im selben Gespräch habe der Beklagte bestätigt, dass die Vertragsklausel, wonach sich die Anschlussmöglichkeiten „ auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft “ befänden, erfüllt sei. Damit sei für beide Seiten festgestanden, dass die im Plan gekennzeichnete Stelle die maßgebliche Anschlussmöglichkeit darstelle. Mit der Übergabe des Plans nach der Unterzeichnung habe der Beklagte dies bekräftigt. Dass sich der Beklagte selbst auf jenen Plan berufen habe, bestätige, dass er die dort eingezeichnete Leitung als Anschlussstelle verstanden habe. Auch der Kläger habe den Plan seiner Baueinreichung zugrunde gelegt und sich gegenüber der C* D* GmbH darauf gestützt.

Der festgestellte Sachverhalt zeige somit einen beiderseitigen, schon bei Vertragsabschluss vorhandenen „ Gleichklang der Vorstellungen bzw. Absichten “: Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass sich die Stromanschlussstelle genau dort befinde, wo sie im Plan eingezeichnet sei. Die Parteien hätten eine Anschlussmöglichkeit an jener Stelle vereinbaren wollen. Eine bloß bis zur Grundstücksgrenze reichende Verpflichtung weiche von diesem übereinstimmenden Parteiwillen ab. Selbst wenn man eine abweichende subjektive Absicht des Beklagten annähme, hätte der Kläger als redlicher Erklärungsempfänger jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die vertraglich zugesicherte Anschlussmöglichkeit genau der vom Beklagten vorgelegten und erläuterten Planlage entspreche.

1.3.1.Diese Ausführungen entfernen sich – in Abweichung von den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge (RIS-Justiz Rechtssatznummer RS0043603) – in mehreren Punkten von den erstgerichtlichen Feststellungen:

Der Beklagte hat – wie ein Blick auf US 6 bestätigt – weder „ ausdrücklich erklärt “ noch „ zugesagt “, sondern lediglich in Aussicht gestellt, dass der Kläger die im Plan dargestellten Leitungen übernehmen könne.

Dass aus dem Plan ersichtliche Anschlussmöglichkeiten vor der Unterfertigung des Kaufvertrags besprochen wurden, ist ebenfalls nicht festgestellt. Vielmehr findet sich auf US 5 die unbekämpfte Feststellung, dass vor der Vertragsunterfertigung nicht besprochen wurde, „ wo sich eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz auf dem Grundstück Nr. 308/2 konkret befindet “.

Ferner spricht die Berufung von einer im Plan „ klar ersichtlichen Anschlussstelle “. Tatsächlich ist in diesem „ Leitungsplan “ der Verlauf ua des Stromkabels eingezeichnet. Daraus ist aber nicht „ klar “ abzuleiten, an welcher Stelle tatsächlich der Stromkasten zum Anschluss an das Netz des Netzbetreibers zu finden sein soll. Dass es sich überdies nicht um einen aktuellen Plan handelte, muss dem Kläger, der das unbebaute Grundstück besichtigt hat, bewusst gewesen sein, ist doch im Plan auch noch der „ Altbestand “ eingezeichnet.

Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt sich der Beklagte „ auf den Plan berufen “ haben soll, ist den erstgerichtlichen Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat dem Kläger die Pläne lediglich „ gezeigt “. Eine „ Erläuterung “ der „ Planlage “ durch den Beklagten ist ebenfalls nicht festgestellt.

1.3.2. Die Berufungsausführungen übergehen auch, dass die Frage nach der tatsächlichen Absicht der Parteien nicht Rechts-, sondern Tatfrage ist. Das bedeutet, dass es nicht nur Tatsachenfeststellungen zum natürlichen Konsens braucht, sondern auch korrespondierende Tatsachenbehauptungen.

Hier hat der Kläger lediglich vorgebracht, dass sich die Anschlussmöglichkeiten vereinbarungsgemäß „ direkt auf dem Kaufgrundstück “ befinden sollten (vgl nur ON 3, S 3; ON 6, S 2 f). Eine Vereinbarung, wonach sich die Anschlussstelle auf einer konkrete Stelle der Liegenschaft befinde, wurde hingegen nicht behauptet.

Es gibt überdies keine hinreichenden Feststellungen, dass die Streitteile ihren Vertragsschlusswillen (abweichend von der Urkundenlage) darauf gerichtet hätten, dass der Kläger sein Gebäude an exakt jener Stelle an das Stromnetz anschließen können wird, der sich im Leitungsplan der C* AG als Ende des Stromkabels darstellt. Nach den Feststellungen ist von einem schriftlichen Vertragsschluss auszugehen, wobei die Einigung über Ware und Preis schon am 15. November 2015 perfekt war. Daraus, dass der Beklagte aus eigenem Planunterlagen zur Unterfertigung des förmlichen Kaufvertrages mitnahm und in Aussicht stellte, dass die Leitungen übernommen werden könnten, kann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht abgeleitet werden, dass der Beklagte (aus seiner Sicht grundlos) über das bereits schriftlich Vereinbarte hinaus auch dafür einstehen wollte, dass diese Leitungen noch an exakt jener Stelle liegen, an der sie der Planverfasser eingezeichnet hatte. Ein redlicher Erklärungsempfänger hätte daher nicht darauf vertraut, dass der Vertragspartner aufgrund eines alten Plans eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz an einer bestimmten Stelle inmitten des Grundstücks verspricht, sondern hätte sich vielmehr erkundigt, ob der Verkäufer auch diesen Umstand zum Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung machen will. Auch im Wege der Anwendung der Vertrauenstheorie kann der Vertrag daher nicht im Sinne des Klägers interpretiert werden.

1.4.1. Falls die Feststellungen für die Ermittlung der Absicht der Parteien bei Vertragsabschluss nicht ausreichen sollten, wünscht sich die Berufung folgende ergänzende Feststellung, die sich „ ohne weiteres aus dem gesamten Beweisergebnis ergeben “ würde:

Der Beklagte und der Kläger gingen schon bei der Vertragsunterzeichnung übereinstimmend davon aus, die Stromanschlussstelle befinde sich an jener Position, die in der Beilage 1 der C* AG eingezeichnet ist.

Die Berufung leitet daraus ab, dass ein natürlicher Konsens über die genaue Lage der Anschlussstelle bestanden hätte.

1.4.2.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die insbesondere nach dem Vorbringen der Parteien zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Die Relevierung dieses sekundären Feststellungsmangels ist also schon deshalb nicht erfolgreich, weil es hiefür ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz gebraucht hätte. Im Übrigen besagt selbst diese Wunschfeststellung nicht, dass die Streitteile auch vereinbaren wollten, dass der Beklagte – entgegen dem grundsätzlich vereinbarten Gewährleistungsverzicht – auch vertraglich dafür haften wollte, dass sich die Stromanschlussstelle an jenem Ort befindet, an dem das Ende der Stromleitung in besagtem Plan eingezeichnet war.

1.5. Da die Abweisung der Kosten für die Erdarbeiten auf dem Grund des Klägers somit korrekt erfolgt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen zur „ Höhe des begehrten Ersatzbetrages “.

2.1. Zur Berufung im Kostenpunkt ist vorweg festzuhalten, dass ein solches Rechtsmittel nicht nur ziffernmäßig bestimmt erhoben werden muss; es muss auch erkennen lassen, was angefochten wird und in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88).

2.2. Hier pflichtet die Berufung den Ausführungen des Erstgerichtes zu dessen Prozessabschnitten 1, 3, 5, 6 und 7 ausdrücklich (zumindest im Ergebnis) bei, sodass auf diese Abschnitte nicht näher einzugehen ist, weil kein konkreter Fehler der erstgerichtlichen Kostenentscheidung behauptet wird (hinzuweisen ist nur der Vollständigkeit halber darauf, dass der Kläger – ohne erkennbaren Grund – bei seiner Berechnung der Abschnitte 6 und 7 offenkundig nicht die vom Erstgericht angeführte Bemessungsgrundlage zugrundelegt).

2.3.1.Im Abschnitt 2 (ON 6 bis ON 19) errechnete das Erstgericht einen Prozesserfolg des Klägers von 9 % und sprach daher dem Beklagten Kosten nach § 43 Abs 2 ZPO auf Basis eines „ ersiegten “ Betrages von EUR 25.144,69 sowie dem Kläger 9 % seiner Barauslagen von EUR 50,- zu.

2.3.2. Der Barauslagenzuspruch an den Kläger blieb vom Beklagten unbekämpft und ist damit der Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts entzogen.

2.3.3. Betreffend den Verdienst weist die Berufung – zutreffend – darauf hin, dass sich der „ ersiegte “ Betrag nur auf EUR 24.664,68 beläuft: Von den begehrten EUR 27.065,88 erwies sich nur ein Teilbetrag von EUR 2.401,20 als zu Recht bestehend. Wieso allerdings die Berufung die Kosten zumindest teilweise auf Basis von EUR 23.664,68 berechnet, erläutert sie nicht. Stellt man also die Kostenberechnung auf Basis der vom Erstgericht gewählten jener auf der Basis der richtigen Bemessungsgrundlage gegenüber, so ergibt sich folgende Differenz zugunsten des Klägers (wobei für sämtliche Leistungen des Beklagtenvertreters der ab 1. Mai 2023 geltende Tarif Anwendung findet):

2.4.1.Ferner beanstandet die Berufung betreffend den Abschnitt 4 (ON 31 bis ON 36), dass das Erstgericht das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO hinsichtlich des klägerischen Unterliegens im Punkt der Wertminderung wegen der Grünlandwidmung nicht berücksichtigt hat. Bei einem kostenrelevanten Streitwert von EUR 15.402,35 gelange man nicht – wie das Erstgericht unter (offenbarer) Anwendung des Streitwerts von EUR 18.259,49 – zu einer Kostenaufhebung, sondern zu einer Obsiegensquote des Klägers von 62 % und einer Ersatzquote von 24 %.

2.4.2.Ist das teilweise Unterliegen mit einem Teilanspruch dem § 43 Abs 2 ZPO zu unterstellen, kommt es aber auch aus anderen Gründen (wie der Abweisung anderer Ansprüche) zu Teilabweisungen, so sind die beiden Absätze des § 43 ZPO kombiniert anzuwenden; im Ergebnis ist der „ kostenunschädliche “ Teil des Unterliegens aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen ( Fucik in Rechberger 5§ 43 ZPO Rz 15 mwH). Das trifft – wie auch die Berufungsbeantwortung nicht substanziell infrage stellt – hier auf einen Teilbetrag von EUR 2.857,14 zu, weil die Festlegung der Höhe der (alternativ) auf den Umstand der teilweisen Grünlandwidmung gestützten Wertminderung nur aufgrund der Ausmittelung durch den Sachverständigen bloß mit EUR 7.142,86 und nicht mit EUR 10.000,- erfolgt ist.

Unter Berücksichtigung des im Rubrum des Schriftsatzes ON 31 irrtümlich nicht berücksichtigten Feststellungsbegehrens ist daher zur Ermittlung des kostenrelevanten Streitwerts vom Gesamtbegehren über EUR 18.259,49 der Betrag von EUR 2.857,14 abzuziehen, sodass sich ein Betrag von EUR 15.402,35 errechnet. Stellt man diesem den Erfolg des Klägers mit EUR 7.142,86 und EUR 2.401,20, somit EUR 9.544,06 gegenüber, errechnen sich – wie schon der Berufungswerber zeigt – eine Obsiegensquote von 62 % und eine Ersatzquote von 24 %.

2.4.3. Im Abschnitt 4 ist neben der zweistündigen Verhandlung ON 34 der Schriftsatz ON 31 verzeichnet, gegen dessen Honorierung allerdings der Beklagte Einwendungen erhoben hat, über die das Erstgericht nicht entscheiden musste (US 20). Diese Einwendungen (ON 59, S 3) lauten dahin, dass der Schriftsatz nicht nach TP 3 RAT zu entlohnen sei, sondern genauso wie Gutachtenserörterungsanträge nach TP 2 I. 1. lit e) RAT. Tatsächlich ist nicht zu erkennen, unter welchen Tatbestand der TP 3A RAT der Schriftsatz fallen sollte (vgl zu Erörterungsanträgen Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.65).

Auf Basis des kostenrelevanten Streitwerts ergeben sich folgende zusätzliche Ansprüche des Klägers:

2.5. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von gesamt EUR 161,03 ist der Kostenzuspruch an den Beklagten von derzeit EUR 6.740,95 demnach um gesamt EUR 1.110,19 zu reduzieren. Es verbleibt damit ein Anspruch des Beklagten auf EUR 5.630,76. Die Umsatzsteuer betrug bislang EUR 2.327,25 und reduziert sich um EUR 161,03 auf EUR 2.166,22.

3.1. Zusammenfassend ist der Kläger mit seiner Berufung in der Hauptsache daher erfolglos, während er im Kostenpunkt einen Teilerfolg erzielen konnte.

3.2.1.Infolge des Unterliegens in der Hauptsache hat der Kläger dem Beklagten gemäß §§ 50, 41 ZPO die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 731,90 zu ersetzen.

3.2.2. Im Rahmen der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ist aber zugunsten des Klägers auch dessen Teilerfolg im Kostenpunkt zu berücksichtigen: Dieser Berufungssenat hat sich jener Rechtsprechungslinie angeschlossen, nach der die im Berufungsverfahren nur mit der Anfechtung der Kostenentscheidung erfolgreiche Partei Anspruch auf Ersatz jener Kosten hat, die ihr zuzusprechen gewesen wären, wenn sie nur Kostenrekurs erhoben hätte (OLG Linz 6 R 152/22y, 4 R 35/25g, 11 Ra 21/20t ua; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.98 sowie M. Bydlinski in Fasching³ § 50 ZPO Rz 6 je unter Darlegung der divergierenden Judikatur).

Der Erfolg im Kostenpunkt mit EUR 1.110,19 bedeutet beim gegebenen Interesse im Kostenpunkt von EUR 1.779,90 einen Erfolg von rund 62 % und die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger 24 % der Kosten des fiktiven Kostenrekurses zu ersetzen. Der Kläger hat dafür allerdings irrtümlich einen doppelten Einheitssatz verzeichnet (vgl nur Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.469). Von den richtigerweise anzusetzenden EUR 303,02 stehen dem Kläger daher EUR 72,72.

3.2.3. Saldiert ergibt sich ein Kostenersatzanspruch des Beklagten von EUR 659,18 (darin EUR 109,86 USt).

3.3.Die streitwertbedingte Revisionsunzulässigkeit ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO. Auch die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt ist nicht revisibel (vgl § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).