JudikaturOGH

RS0017884 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2017

Bei Verkehrsgeschäften gilt nicht die Willenstheorie sondern die Vertrauenstheorie, das heißt der Erklärende ist an seine Erklärung gebunden, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut hat.

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