Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Angestellter, **, **straße **, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, ** C*, **straße **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 18.500,00 sA und Feststellung (EUR 5.000,00) über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 9.250,00 sA) gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. April 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in seinem klagsabweisenden Teil (Punkt 2.) des Urteilsspruchs) unbekämpft geblieben ist, wird dahin abgeändert, dass es als Teilurteil wie folgt lautet:
„1. Das Leistungsbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 18.500,00 samt 4 % Zinsen seit 11. Jänner 2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
2. Das Feststellungsbegehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für alle zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 10. Jänner 2024 in der Tiefgarage des Einkaufzentrums „D*“, D*straße **, ** C*, zur Hälfte haftet, wird abgewiesen.“
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Entscheidung über das restliche Feststellungsbegehren bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.958,67 (darin EUR 243,11 USt und EUR 1.500,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am Abend des 10. Jänner 2024 parkte der Kläger seinen Elektro-Firmen-Pkw (erstmals) auf dem Parkplatz „**“ der Tiefgarage des „D*“. Er wollte im Restaurant der Beklagten essen.
Der Kläger orientierte sich an den Überkopfwegweisern und den an den Wänden der Tiefgarage angebrachten Hinweisschildern „B*“ samt Richtungspfeil. Er ging zunächst auf der Fahrbahn der Tiefgarage, betrat in der Folge aber eine von ihm als Gehsteig wahrgenommene erhöhte Fläche, die in den an die Fahrbahn der Tiefgarage und die markierten Parkplätze angrenzenden Bereichen mit einer durchgehenden gelben Linie versehen war. Die Örtlichkeit stellt sich wie folgt dar
„ Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt. “
Der Kläger ging auf der erhöhten Fläche auf die Beschilderung „B*“ achtend und übersah eine für die Führung einer Brandschiebetür technisch notwendige Vertiefung mit einer Tiefe von 15 cm und einer Breite von 59 cm, auf welche er nicht geachtet hatte, sodass er stolperte und sich verletzte. Die Vertiefung ist (ungeachtet ihrer gleichen Farbe) aufgrund der Beleuchtung für einen Benutzer der Tiefgarage, der beim Gehen vor die Füße schaut, so rechtzeitig sichtbar, dass sie ohne Verletzungsgefahr überwunden werden kann. Eine - der Beklagten auch technisch mögliche - farbliche Kennzeichnung der Kanten der Vertiefung durch Linien würde eine leichtere Erkennbarkeit der Vertiefung bedeuten. Die Vertiefung stellt sich folgendermaßen dar:


Die maßgebliche Fläche wird von Benutzern der Tiefgarage regelmäßig begangen. Der Kläger musste sie aber nicht benutzen, um zum Restaurant der Beklagten zu gelangen.
Der Kläger begehrt EUR 18.500,00 sA an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, aus dem Sturz resultierende Schäden. Die Vertiefung habe an den Kanten keine Kennzeichnung aufgewiesen, sodass sie ihm nicht habe auffallen können. Die Beklagte habe ihre (vor)vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt.
Die Beklagte bestritt. Die Vertiefung sei leicht erkennbar gewesen. Der Kläger habe nicht vor die Füße geschaut. Das Verlangen einer gesonderten Markierung der Vertiefung würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht bedeuten. Diese entfalle, wenn sich jeder selbst schützen könne, weil die Gefahr leicht erkennbar sei.
Mit dem angefochtenen Teilzwischen- und Teilurteilerkannte das Erstgericht das Leistungsbegehren als dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehend. Im Umfang der Hälfte wies es das Leistungs- und Feststellungsbegehren ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 5 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die wesentlichen Feststellungen wurden bereits wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, weil ein Benutzer der Tiefgarage nicht mit der nicht gekennzeichneten Vertiefung habe rechnen müssen. Zumal der Kläger die Vertiefung hätte erkennen können, sei eine Haftungsteilung im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit seiner Berufungsbeantwortung strebt der Kläger die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge
1. Die Beklagte verweist darauf, dass die Vertiefung keine atypische Gefahr darstelle, rechtzeitig erkannt und ohne Verletzungsgefahr leicht überwunden werden könne. Der Kläger hätte den Sturz durch einen Blick auf den Boden verhindern können. Eine Kennzeichnung der Kante der Vertiefung sei nicht erforderlich gewesen. Ein derartiges Verlangen würde zu einer Überspannung der Verkehrssicherungspflicht führen. Allein der Umstand, dass eine Gefahrenquelle durch Kennzeichnung noch leichter erkennbar wäre, könne nicht ihre Haftung begründen. Ihr Verschulden sei zudem erheblich geringer als das Verschulden des Klägers.
2.1.Den Inhaber eines Geschäfts treffen bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten (vgl RS0023355; RS0022778), sondern auch vorvertragliche Schutzpflichten (RS0016402). Dies schließt die Verpflichtung ein, die Zugangswege zu einem Geschäftslokal derart zu gestalten, dass deren gefahrlose Benutzung gewährleistet ist (RS0023768). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202; RS0111380; RS0029874).
Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]; 3 Ob 18/09g). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RS0114360 [T1]). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt (RS0114360 [insb T11]). Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an (RS0023487 [T6, T7]; RS0022778 [T24]). Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem von jedem Fußgänger zu verlangen, „vor die Füße“ zu schauen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (vgl RS0027447; RS0023787 [T3]). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung naheliegend erscheinen lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202 [T1, T12, T13, T17]).
2.2.Die Vertiefung ist für einen Benutzer der Tiefgarage, der vor die Füße schaut, aufgrund der in der Tiefgarage vorhandenen Beleuchtung feststellungsgemäß so rechtzeitig erkennbar, dass sie ohne Verletzungsgefahr überwunden werden kann. Der Kläger hätte die Vertiefung ausgehend von den Feststellungen und den Lichtbildern bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person problemlos erkennen und überwinden oder ihr ausweichen können, dies nicht nur aufgrund der Beleuchtung im maßgeblichen Bereich, sondern auch aufgrund der im maßgeblichen Bereich - zusätzlichen Aufmerksamkeitswert schaffenden – an der Vertiefung unterbrochenen gelben Umrandung. Der Senat teilt daher die Ansicht der Beklagten, dass eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anwendung der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur im hier zu beurteilenden Einzelfall zu verneinen ist (vgl 1 Ob 143/22v, 3 Ob 77/20z, 7 Ob 179/19b, 2 Ob 223/23t). Dass die Vertiefung bei farblicher Kennzeichnung der Kanten noch leichter zu erkennen wäre, trifft zwar zu, vermag aber eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen.
3. Eine Auseinandersetzung mit der vom Erstgericht vorgenommenen Haftungsteilung ist daher entbehrlich.
II. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. In Stattgabe der Berufung war das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Leistungsbegehrens abzuändern. Das Feststellungsbegehren wurde im Umfang von 50 % bereits vom Erstgericht unbekämpft abgewiesen. Über das restliche Feststellungsbegehren von 50 % hat das Erstgericht zu entscheiden, weil dieses nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
2.1.Der Kostenvorbehalt bezüglich der Kosten erster Instanz beruht auf § 52 Abs 4 ZPO.
2.2.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50, 41 ZPO (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.444).
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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