JudikaturOGH

2Ob223/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Günther Egger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 30.921,67 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2023, GZ 2 R 145/23z 81, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gestützte Klage auf Schadenersatz ab.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.

[3] 1. Die außerordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet und ausdrücklich deren Abänderung beantragt (RS0044233 [T27]; RS0053407 [T10]).

[4] 2. Im Übrigen zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[5] 2.1. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Sie können auch ganz entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht – also ohne genauere Betrachtung – erkennbar war (RS0114360). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202).

[6] 2.2. Eine im Rahmen der Behandlung einer außerordentlichen Revision aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung der Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Der Kläger stolperte über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, deren Zweck darin bestand, Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs ab und stattdessen zur Verwendung eines geschotterten Wegs anzuhalten, um zum Flussufer zu gelangen. Da der Kläger die Kette bei normaler Aufmerksamkeit gut erkennen und ihr ausweichen hätte können, hat das Berufungsgericht eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anwendung der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur vertretbar verneint.

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