JudikaturOLG Linz

6R67/25b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
05. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, FN **, **, ** , vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 35.000,00 s.A. , über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 10.391,30) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 3. Februar 2025, Cg*-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seiner Kostenentscheidung (Punkt 3.) dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten hat:

„3. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 13.399,58 (darin enthalten EUR 1.696,86 an USt. und EUR 3.218,40 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.“

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.433,82 (darin enthalten EUR 238,97 an USt.) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Geschäftsführerin der Klägerin (in der Folge kurz „Geschäftsführerin“) und deren Ehegatte (in der Folge kurz: „Ehegatte“) waren bei der Beklagten auf der Suche nach einer Badezimmereinrichtung und -ausstattung für ihr Wohnhaus. Dabei legten sie vor allem Wert auf luxuriöse und moderne Produkte mit vielen technischen Funktionen. Im Jänner 2018 befanden sich die Ehegatten im Schauraum der Beklagten. Da sie unter den dort ausgestellten Duschen nicht die richtige fanden, präsentierte ihnen ein unbekannter Mitarbeiter der Beklagten mehrere Werbevideos von „Luxusduschen“ unterschiedlicher Hersteller mit besonderen Funktionen wie Beduftung, Beleuchtung etc. Dabei wurde der Ehegatte auf die schließlich erworbene Luxusdusche aufmerksam und interessierte sich für diese. Da der Mitarbeiter der Beklagten keine Erfahrung mit dieser Art von Dusche hatte, übergab er dem Ehegatten die Kontaktdaten eines Außendienstmitarbeiters der Herstellerin.

Der Ehegatte nahm in der Folge Kontakt mit dem Außendienstmitarbeiter der Herstellerin auf. Sie besprachen telefonisch und bei einem persönlichen Termin die technischen Voraussetzungen für den Einbau der Dusche. In diese Gespräche war die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter nicht eingebunden. Die Installation und Montage der Dusche sollte durch die Klägerin selbst vorgenommen werden. Da es sich bei der in Aussicht genommenen Luxusdusche allerdings um ein komplexes technisches Produkt handelt, dessen korrekte Funktion von der Einhaltung aller herstellerseitigen Vorgaben abhängt, bietet die Herstellerin die Dusche nur mit einer Installationsbegleitung an, bei welcher die Herstellerin zunächst nur die Einbauteile liefert und erst nach einer Rohinstallationsbesichtigung durch einen Servicetechniker, die Sichtteile der Luxusdusche. In einem weiteren Termin erfolgt die Inbetriebnahme der Dusche wiederum durch einen Servicetechniker der Herstellerin. Diese Installationsbegleitung dient im Allgemeinen dazu, dass bei der Errichtung keine Fehler gemacht werden und alles entsprechend funktioniert. Die Herstellerin führt selbst keine Installationsarbeiten durch, sondern beschränkt sich auf die Beratung und Überwachung.

Da die Herstellerin einen dreistufigen Vertriebsweg hat und keine Verträge mit Endkunden schließt, sondern nur mit Großhändlern, war ein Erwerb der Dusche durch die Klägerin direkt von der Herstellerin nicht möglich. Die Herstellerin ersuchte den Ehegatten daher um Bekanntgabe eines Zwischenhändlers. Da die Ehegatten ohnehin die restliche Badezimmerausstattung bei der Beklagten erwarben, schlug der Ehegatte die Beklagte als Zwischenhändlerin vor. Die entsprechenden Daten und Positionen der Dusche wurden von der Herstellerin an die Beklagte übermittelt, die diese in das Angebot für die Badezimmereinrichtung aufnahm. Der im Angebot für die Installationsbegleitung ausgewiesene Nettobetrag soll den diesbezüglichen Aufwand der Herstellerin abdecken.

Das auf den Angaben der Herstellerin basierende Angebot der Beklagten über die Luxusdusche nahm die Klägerin an. Die im von der Klägerin angenommenen Angebot enthaltene „Installationsbegleitung“ wurde der Klägerin zufolge einer mit dem Außendienstmitarbeiter der Herstellerin getroffenen Vereinbarung nicht verrechnet.

Der Klägerin wurden von der Herstellerin zunächst die Einbauteile der Luxusdusche geliefert.

Die Klägerin nahm die Installations- und Montagearbeiten der Dusche selbst vor. Den Termin für die erste Installationsbesichtigung vereinbarte der Ehegatte mit dem Außendienstmitarbeiter der Herstellerin. Daraufhin entsandte die Herstellerin einen Servicetechniker zur Klägerin. Am Termin der Installationsprüfung nahmen der Ehegatte und zwei Vertreter der Herstellerin teil.

Bei dieser ersten Installationsbesichtigung wurden alle Leitungen und elektrischen Bauteile überprüft. Im Zuge dessen wurden Probleme mit der von der Klägerin errichteten Zuleitung und dem erforderlichen Druck festgestellt, die von der Klägerin behoben werden mussten.

Nach diesem Termin wurden die Sichtbauteile der Dusche und Dosiereinheiten/Duftpumpen für das Beduftungssystem von der Herstellerin an die Klägerin geliefert. Die Klägerin vollendete im Anschluss die Installations- und Montagearbeiten.

Zwei bis drei Monate nach der ersten Installationsbesichtigung erfolgte nach Abschluss aller Montagearbeiten durch die Klägerin die Inbetriebnahme der Dusche, wiederum durch einen Mitarbeiter der Herstellerin. Auch dieser Termin wurde in direkter Abstimmung zwischen der Klägerin und der Herstellerin vereinbart. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von den Terminen betreffend der Installationsbesichtigung und Inbetriebnahme, dementsprechend nahmen an den Terminen keine Mitarbeiter der Beklagten teil.

Bereits im Zuge der Inbetriebnahme wurde festgestellt, dass einzelne Funktionen der Luxusdusche nicht ordnungsgemäß funktionierten. In der Folge kam hinzu, dass bei der Dusche keine kältere Auslauftemperatur als 40 °C erreicht werden konnte. Trotz insgesamt fünf Mangelbehebungsversuchen durch die Herstellerin funktioniert die Dusche nicht ordnungsgemäß. Der Grund für die Fehlfunktionen des Dusch- und Beduftungssystems liegt im Zusammenspiel zwischen der von der Herstellerin vorgenommenen Softwareprogrammierung und den Hardwarekomponenten – die Hardware wird von der Software nicht korrekt angesteuert. Dieser Mangel lag schon bei Auslieferung an die Klägerin vor.

In der Bedienungsanleitung der Dusche wird auf den Download der „** App“ der Herstellerin hingewiesen und dazu ausgeführt, dass in dieser aus einer Vielzahl von Wasserprogrammen ausgewählt werden kann. Diese App stand jedoch nie zum Download zur Verfügung. Im Zuge der Gespräche vor dem Erwerb der Dusche sprach der Ehegatte weder mit Mitarbeitern der Beklagten noch mit einem Mitarbeiter der Herstellerin über die App. Da diese aber im bei der Beklagten gezeigten Werbevideo der Dusche vorgeführt wurde, ging die Klägerin vom Vorhandensein und der Verwendbarkeit der App aus. Da die Klägerin vor allem an modernen, „smarten“ Produkten interessiert war, hatte sie ein wesentliches Interesse an der durch die App ermöglichten Steuerung der Dusche, wie der Wasserzufuhr oder der Lichtregelung. Sie hätte die Luxusdusche nicht gekauft, wenn sie über das Fehlen der App und die dadurch eingeschränkten Funktionsmöglichkeiten informiert worden wäre.

Die Klägerin nahm für die Installation und Montage der Dusche diverse Arbeiten speziell für dieses Duschsystem vor, insbesondere wurden die Unterputzteile der Dusche im Mauerwerk verbaut. Ein Ausbau der Dusche verursacht umfangreiche Bauarbeiten, bei welchen angefertigte Elektro- und Wasserrohrleitungen, erfolgte Montagearbeiten für Elektro und Wasser sowie vorgenommene Komplettierungsarbeiten nutzlos werden. Im Zuge des Ausbaus der Dusche muss die bestehende Verfliesung zerstört und anschließend eine Neuverfliesung, eine neuerliche Feuchtigkeitsabdichtung sowie Malerarbeiten vorgenommen werden.

Die Dusche wurde zwischenzeitig von der Klägerin entfernt, wobei die verwendeten Fliesen zerstört werden mussten.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zuletzt die Zahlung von insgesamt EUR 35.000,--, welcher Betrag sich aus dem Kaufpreis von EUR 24.608,70 für die Luxusdusche einschließlich Unterputzteile und EUR 10.391,30 an (im Vorbringen weiter aufgeschlüsselten [Seite 3 in ON 36.2]) frustrierten Einbau- und Rückbaukosten zusammensetze. Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – vor, die Beklagte, welche sich der Herstellerin als Erfüllungsgehilfin bedient habe, habe die verschuldete Nicht- bzw. Schlechterfüllung zu verantworten, sodass sie auch zum Ersatz der Einbau- und Rückbaukosten verpflichtet sei. Noch im Zeitpunkt der Erbringung der nach dem Vertrag als Werkleistung geschuldeten Rohinstallationsabnahme hätten diese Schäden verhindert werden können. Wäre nämlich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden, dass die angepriesene App für die Luxusdusche nicht verfügbar sei, hätte sie sofort die Wandlung erklärt. Diesfalls wären die frustrierten Kosten für die Abdichtung, Verfliesung und Malerarbeiten entfallen.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, beim Vertrag handle es sich um einen reinen Kaufvertrag, da weder Montage noch Inbetriebnahme des Gekauften vereinbart worden sei. Die im Angebot enthaltene Installationsbegleitung sei vertraglich nicht von ihr zu vertreten, sondern habe lediglich auf die Abstimmung der Bauvorbereitungen mit der Herstellerin hinweisen sollen. An den behaupteten weiteren Schäden treffe sie kein Verschulden.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Rückzahlung des von der Klägerin für die Luxusdusche samt Unterputzteilen entrichteten Kaufpreises von EUR 24.608,70 sA und wies das darüberhinausgehende auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichtete Mehrbegehren ab.

Über den eingangs auszugsweise und zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung insgesamt die auf den Seiten 3 bis 10 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.

In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, dass die Mängel, nämlich die nicht ordnungsgemäße Funktion der Beduftung und Beleuchtung, die Nichtverfügbarkeit der App und dass keine kältere Auslauftemperatur als 40 °C bei Dusche erreicht werden könne, bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hätten und von der Klägerin rechtzeitig gerügt worden seien. Da die Mängel nicht bloß geringfügig seien und bereits mehrere Verbesserungsversuche gescheitert seien, sei die Klägerin berechtigt, die Vertragsauflösung zu begehren. Dem Klagebegehren sei daher im Umfang des Kaufpreises für die Luxusdusche samt Unterputzteilen mit einem Betrag von EUR 24.608,70 stattzugeben.

Betreffend des von Klägerin begehrten Ersatzes der Ein- und Umbaukosten führte das Erstgericht aus, dass diese Kosten bei Kaufverträgen – wie hier – zwischen Unternehmern als Mangelfolgeschäden anzusehen seien, welche nur bei Verschulden des Verkäufers zu ersetzen seien. Es setzte sich mit einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, inwieweit ein Verkäufer für ein Verschulden des Herstellers einzustehen habe, auseinander, kam zum Schluss, dass die Beklagte hier als bloße Händlerin nicht für ein weitergehendes Verschulden der Herstellerin einzustehen habe und wies das auf Ersatz der Ein- und Umbaukosten gerichtete Klagebegehren ab.

Gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt strebt die Klägerin einen ergänzenden Kostenzuspruch von EUR 155,86 an.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.

Die Berufung ist in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Berufung in der Hauptsache

1.1.Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl RS0028729; vgl RS0028566). Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichtendes Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden (vgl RS0028729 [T6]).

1.2.Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten ([Auswahl eines geeigneten Erzeugers, die einwandfreie Lagerung der Ware, den Hinweis auf Gefahren und die ordnungsgemäße Verpackung]; RS0022902; RS0022662 [T5]). Bedient sich jedoch der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten des Herstellers, wird dieser (nur) in diesem Umfang Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (8 Ob 114/19a). Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit grundsätzlich regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss (RS0023638 [T1, T5]; 9 Ob 21/22m).

1.3. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Herstellerin der Luxusdusche sei als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen, weil der Mitarbeiter der Beklagten, der keine Erfahrung mit dieser Art von Dusche hatte, die Klägerin an einen Außendienstmitarbeiter der Herstellerin verwiesen hatte, anstatt sich selbst zu informieren und die Klägerin aufzuklären. Deshalb habe sich die Beklagte sämtliche Aussagen und Handlungen des Mitarbeiters der Herstellerin zurechnen zu lassen. Da die Berufung im Dunkeln lässt, welche Aussagen und Handlungen des Mitarbeiters der Herstellerin sich die Beklagten nun konkret zurechnen lassen müsse, kann nicht beurteilt werden, ob der Mitarbeiter der Herstellerin überhaupt im Pflichtenkreis der Beklagten und damit als Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist.

1.4.Mit dem Argument, die Beklagte hätte sich zumindest in einem gewissen Rahmen darüber informieren müssen, ob das angepriesene Produkt den angepriesenen Voraussetzungen entspricht bzw. das Produkt die zugesicherten Eigenschaften aufweist, ist die Klägerin auf die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, derzufolge sich der Händler grundsätzlich auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen darf. Dass die Beklagte Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass das Werbevideo unrichtig ist, weil für die Dusche tatsächlich gar keine App zur Steuerung verfügbar ist, hat die Klägerin ohnehin nicht behauptet. Überdies ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn im Zusammenhang mit der nie zur Verfügung gestandenen App von einer besonders zugesicherten Eigenschaft die Rede ist, auf die es der Klägerin erkennbar angekommen sei. Nach den Feststellungen hat nämlich die Klägerin vor dem Erwerb der Dusche weder mit dem Mitarbeiter der Beklagten noch mit dem Mitarbeiter der Herstellerin über die App gesprochen (US 9; vgl RS0043312 ua).

1.5.1. Die Klägerin verweist darauf, dass der Herstellerin und Vertragspartnerin der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt der Anbotslegung durch die Beklagte, als auch bei der Installationsbesichtigung bzw. Rohbauinstallationsabnahme bekannt gewesen sei, dass die angepriesene App gar nicht existiere. Hätten die Beklagte bzw. die Herstellerin als ihre Erfüllungsgehilfin zumindest zum Zeitpunkt der „im Rahmen der werkvertraglichen Pflichten auszuführenden“ Rohbauinstallationsabnahme darauf hingewiesen, dass die App gar nicht existiere, hätte die Klägerin vom Vertrag zurücktreten und die Mängelfolgeschäden verhindern können, da erst nach der Freigabe der Installation die nunmehr frustrierten Montage und Komplettierungsarbeiten sowie Feuchtigkeitsabdichtung, Verfliesung und Malerarbeiten ausgeführt worden seien.

1.5.2. Nach den Feststellungen bietet die Herstellerin die Dusche in einem dreistufigen Vertriebsweg nur im Paket mit einer Installationsbegleitung durch sie selbst an; demgemäß hat sich die Beklagte selbst zu keiner Zeit gegenüber der Klägerin zur Erbringung einer Werkleistung unter ihrer persönlichen Verantwortung verpflichtet, sondern hat der Klägerin (entsprechend der Herstellervorgaben) lediglich die Installationsprüfung und Inbetriebnahme durch die Herstellerin gemeinsam mit der Dusche quasi „(mit)verkauft“. Dementsprechend hatte die Beklagte lediglich dafür Gewähr zu leisten, dass die Herstellerindie Installationsprüfung und Inbetriebnahme an sich mängelfrei durchführt. Da sich die Beklagte als Händlerin grundsätzlich auf die ihr von der Herstellerin erteilten Hinweise verlassen durfte, war sie mangels entsprechender Anhaltspunkte dafür, dass die von der Herstellerin beworbene App gar nicht zur Verfügung steht, auch nicht dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Herstellerin die Klägerin anlässlich der Installationsprüfung (oder zu einem anderen Zeitpunkt) darüber aufklärt, dass diese App gar nicht existiert. Da hier also die Beklagte als Verkäuferin selbst nicht zu einer derartigen Aufklärung verpflichtet war, kann die Herstellerin insoweit gar nicht als Erfüllungsgehilfin für die Beklagte tätig geworden sein. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, keine Pflicht entsteht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte (RS0022662 [T13]). Genau darauf würde es aber hinauslaufen, wenn man der Beklagten (die sich auf die Herstellerangaben verlassen durfte) anlasten würde, dass die Herstellerin im Zuge der Installationsbegleitung ihr Wissen darüber, dass die von ihr beworbene App gar nicht verfügbar ist, gegenüber der Klägerin nicht offengelegt hat. Abgesehen davon diente die Installationsbegleitung durch die Herstellerin lediglich dazu, Fehler bei der bauseits zu errichtenden Rohinstallation auszuschließen, und nicht dazu, um über das Produkt und darüber aufzuklären, dass die von ihr beworbene App gar nicht zur Verfügung steht. Es bot sich anlässlich der Installationsabnahme durch die Herstellerin nach dem Vorbringen der Klägerin lediglich faktisch die letzte Möglichkeit, durch eine entsprechende Aufklärung einen (weiteren) frustrieren Aufwand zu vermeiden.

1.6.Abgesehen davon ist die Berufung, soweit die Klägerin mit einer mangelhaften Ausführung der Installationsbegleitung argumentiert, nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sich eine solche aus den Feststellungen nicht ergibt (vgl RS0043312 ua). Der Grund für die Fehlfunktionen des Dusch- und Beduftungssystems liegt nach nach den Feststellungen nämlich nicht in einer mangelhaften Ausführung der Installationsbegleitung, sondern in einer mangelhaften Softwareprogrammierung durch die Herstellerin, die dazu führt, dass die Hardware der Dusche von der Software nicht korrekt angesteuert wird (US 8).

1.7.Zudem übergeht die Klägerin bei ihren Ausführungen, dass ihr nach den Feststellungen klar sein musste, dass die Beklagte keine Erfahrung mit dieser Art von Duschen hatte. Gerade deswegen übergab ja der Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin die Kontaktdaten eines Außendienstmitarbeiters der Herstellerin. Damit hatte die Klägerin die Möglichkeit sich direkt bei der Herstellerin über das Produkt zu erkundigen, was sie auch getan hat. In diesen Gesprächen zwischen der Klägerin und der Herstellerin, in welche die Beklagte nicht eingebunden war, wäre es der Klägerin offengestanden, auch Näheres über die von der Herstellerin beworbene App in Erfahrung zu bringen. Auch wenn die Beklagte gemäß § 922 Abs 2 ABGB für von der Herstellerin getätigte Äußerungen aus dem Titel der Gewährleistung einzustehen hat, macht dies die Herstellerin nicht zur Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Abgesehen davon, dass sich aus dem Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Mitarbeiter der Beklagten dazu bevollmächtigt gewesen wäre, Dritte mit der Führung von Vertragsverhandlungen für die Beklagte zu betrauen, lässt sich aus dem Sachverhalt auch nicht ableiten, dass er dies getan hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass es der Klägerin nach den mit der Herstellerin direkt geführten Gesprächen freigestanden ist, wen sie der Herstellerin als Zwischenhändler für den Erwerb der Dusche namhaft macht, dass die Herstellerin tatsächlich keine Vertragsverhandlungen für die Beklagte geführt hat. Die Klägerin schlug der Herstellerin, welche aufgrund ihres dreistufigen Vertriebsweges keinen Vertrag mit der Klägerin als Endkundin abschloss, schließlich nur deshalb die Beklagte als Zwischenhändlerin für den Erwerb der Dusche vor, weil sie auch die restliche Badezimmerausstattung bei der Beklagten erwarb. Grundsätzlich würde nur derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines mit der Verhandlungsführung tatsächlich beauftragtenGehilfen bedient – was aber hier nach dem Sachverhalt nicht der Fall ist – , für einen von diesem (schuldhaft) veranlassten Irrtum wie für einen, den er selbst veranlasst hätte, haften (vgl 4 Ob 41/19m mwN).

1.8.Zusammengefasst übersieht die Klägerin bei ihren Ausführungen daher, dass eine Verschuldenshaftung der Beklagten hier nur dann bejaht hätte werden können, wenn diese entweder die Herstellerin mit Vertragsverhandlungen beauftragt hätte (womit ihr das Wissen der Herstellerin zuzurechnen gewesen wäre (vgl RS0028447 [T9]; RS0016200 [T10]), oder aufgrund bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Richtigkeit der Herstellerangaben hätte haben müssen. Da nach dem Sachverhalt beides nicht der Fall ist – die Beklagte hat die Herstellerin weder als Verhandlungsgehilfin eingesetzt noch hatte sie selbst Erfahrung mit dem Produkt – hat das Erstgericht den auf Ersatz der Mangelfolgeschäden gerichteten Schadenersatzanspruch der Klägerin mangels eines Verschuldens der Beklagten zu Recht abgewiesen.

1.9. Der Berufung in der Hauptsache war daher ein Erfolg zu versagen.

2. Zur Kostenrüge

2.1. Die Klägerin moniert, das Erstgericht habe ohne entsprechende Einwendungen der Beklagten keine Befugnis gehabt, ihr den begehrten Kostenersatz für die Terminverlegungsanträge vom 25.9.2024 und vom 30.9.2024 zu verwehren, da es sich insoweit um keine offenkundigen und korrekturbedürftigen Fehler handle.

2.2. Vertagungsanträge sind nur dann ersatzfähig, wenn der Vertagungsgrund nicht in der Sphäre der Partei, sondern in der Sphäre eines Dritten, zB eines Zeugen, liegt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.266 mwN). Dies trifft hier für die Vertagungsbitte vom 25.9.2024 zu, da diese damit begründet wurde, dass ein Zeuge aufgrund einer Geschäftsreise im Ausland zum anberaumten Verhandlungstermin nicht erscheinen könne. Insoweit gebührt der Klägerin ausgehend von einer Ersatzquote von 40 % ein Kostenersatz in Höhe von EUR 77,93 (inkl. USt.).

2.3. Hinsichtlich der Vertagungsbitte vom 30.9.2024 liegt der Vertagungsgrund allerdings alleine in der Sphäre der Klägerin. Die Klägerin argumentiert damit, dass in diesem Antrag auch auf „mögliche Unwirksamkeiten für den Zeugen“ hingewiesen worden sei und mögliche Ausweichtermine bekannt gegeben worden seien, um die Verhandlung zu Ende führen zu können. Dabei übergeht sie, dass dies nur deshalb notwendig wurde, weil ihr Vertreter zum anberaumten Termin verhindert war; darüber hinaus behauptet die Klägerin nicht einmal, dass auf allfällige – wie hier – in naher Zukunft liegende weitere Abwesenheiten des Zeugen nicht bereits in der Vertagungsbitte vom 25.9.2024 hingewiesen hätte werden können. Entgegen den Ausführungen der Klägerin war das Erstgericht verpflichtet, die mangelnde Ersatzfähigkeit der alleine aus in der Sphäre der Klägerin gelegenen Gründen notwendig gewordene Vertagungsbitte vom 30.9.2024 von Amts wegen aufzugreifen (vgl Obermaier aaO Rz 1.71).

2.4. Der Kostenrüge war daher teilweise Folge zu geben.

3. Zur Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren

3.1.Mit in der Berufung in der Hauptsache unterlag die Klägerin zur Gänze; sie hat daher der Beklagte gemäß den §§ 50 und 41 ZPO die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

3.2. Dieser Berufungssenat hat sich jener Rechtsprechungslinie angeschlossen, nach der die im Berufungsverfahren nur mit der Anfechtung der Kostenentscheidung erfolgreiche Klägerin Anspruch auf Ersatz jener Kosten hat, die ihr zuzusprechen gewesen wären, wenn sie nur Kostenrekurs erhoben hätte (OLG Linz 6 R 152/22y, 4 R 35/25g, 11 Ra 21/20t ua; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.98 sowie M.Bydlinski in Fasching/Konecny³, § 50 ZPO Rz 6 je unter Darlegung der divergierenden OGH-Judikatur). Da die Klägerin mit lediglich 50 % ihres Rekurses erfolgreich war, kommt es gemäß §§ 50, 43 Abs 1 ZPO sowie § 11 RATG zur Kostenaufhebung.

4.1.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing und sich das Berufungsgericht bei der Lösung von Rechtsprechung an der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientieren konnte.

4.2.Die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt ist nicht revisibel (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).