JudikaturOGH

RS0022902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2025

Der Händler (hier Drogist) haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten.

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