RS0018305 – OGH Rechtssatz
Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden (gleicher Rechtssatz wie SZ 31/116), und zwar in der Regel ohne Nachfristsetzung.