JudikaturOLG Linz

4R163/24d – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* , geb. **, Pensionist, **straße **, und 2. C* B* , geb. **, Pensionist, **-Weg**, beide vertreten durch die Holter-Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 4710 Grieskirchen, wider die Beklagte D* , geb. **, Pensionistin, **straße **, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH in 4770 Andorf, wegen (ausgedehnt) EUR 134.302,77 s.A. über den Kostenrekurs der Kläger (Rekursinteresse: EUR 5.563,58) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. November 2024, GZ1*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Kostenentscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„3. Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit EUR 42.012,93 (darin enthalten EUR 4.303,38 USt. und EUR 16.192,68 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit EUR 442,84 (darin enthalten EUR 73,81 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

Die Kläger begehrten mit am 13. Dezember 2023 eingebrachter Klage zunächst die Zahlung von insgesamt EUR 129.660,91 s.A., dehnten das Klagebegehren anschließend auf zuletzt EUR 134.302,77 s.A. aus und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dem Erstkläger stehe unter Anrechnung von Vorempfängen ein Pflichtteilsanspruch iHv EUR 61.162,75, dem Zweitkläger ein solcher im Ausmaß von EUR 73.140,02 zu. Weitere Vorempfänge seien nicht anzurechnen.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, die Ansprüche der Kläger seien überhöht und hätten sich die Kläger weitere Vorausempfänge anrechnen zu lassen.

Mit dem in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5. November 2024 mündlich verkündeten, im Kostenpunkt angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt, verpflichtete die Beklagte zu vollem Kostenersatz gegenüber den Klägern dem Grunde nach und behielt sich die ziffernmäßige Bestimmung der schriftlichen Urteilsausfertigung vor. In der aufgrund nicht erfolgter Berufungsanmeldung ausgefertigter gekürzten Urteilsausfertigung gemäß § 417a ZPO verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zu einem ziffernmäßig festgestellten Prozesskostenersatz iHv EUR 41.568,71 (darin enthalten EUR 4.229,34 an USt. und EUR 16.192,68 an Barauslagen).

Begründend führte es – soweit für die Behandlung des Kostenrekurses von Relevanz – gestützt auf § 41 Abs 1 ZPO zusammengefasst aus, dass aufgrund der Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote der Kläger die als vorprozessuale Kosten geltend gemachte Vollmachtsbekanntgabe und der Antrag auf Aktenübersendung vom 3. November 2022 nicht nachvollzogen hätten werden können, zumal als Bescheinigungsmittel lediglich die Vollmachtsbekanntgabe sowie der Antrag auf Kostenübersendung der Kostennote angeschlossen worden sei, darin jedoch keinerlei Kosten verzeichnet worden seien. Ebensowenig seien die Kosten der Aushebung der Beilagen ./I-./S bescheinigt worden, sodass diesbezüglich kein Kostenzuspruch erfolgen habe können. Die verzeichneten elektronischen Akteneinsichten vom 17. und 27. Februar 2024, 22. März 2024 und 16. September 2024 seien aufgrunddessen, dass Anwälte ab der Vollmachtsbekanntgabe im Wege der elektronischen Akteneinsicht in das VJ-Register vollen Zugriff auf alle dort gespeicherten Daten, damit auf den gesamten Akteninhalt, hätten und seit dem ZZRÄG 2019 dafür keine Gebühr (mehr) anfalle sowie zufolge des Umstandes, dass elektronische Akteneinsichten durch den Einheitssatz abgegolten seien, nicht zu honorieren. Im Übrigen sei die nicht aufgetragene Stellungnahme der Kläger vom 15. April 2024 zum Fristerstreckungsantrag der Beklagten nicht zu honorieren, weil das Erstgericht bereits mit Beschluss vom 7. April 2024 über den Antrag der Beklagten entschieden habe. Hinsichlich der Akteneinsicht für das Verfahren des Bezirksgerichtes Schärding zu GZ2* hätten die Kläger nicht dargetan, warum sie diese Akteneinsicht durchgeführt hätten bzw. warum hiefür Kosten iHv EUR 10,00 verzeichnet worden seien. Die Urkundenvorlagen der Kläger vom 3. und 6. Juni 2024 seien nicht vom Gericht aufgetragen gewesen, sondern laut Mitteilung in der Urkundenvorlage lediglich vom Sachverständigen und habe das Erstgericht hierüber keine Kenntnis gehabt, weshalb die Urkundenvorlagen nicht zu honorieren gewesen seien. Darüber hinaus seien aufgrund der vorzunehmenden Grobprüfung die von den Klägern verzeichneten Kosten für den Antrag auf Gutachtenserörterung samt aufgetragener Fragenliste nicht nach TP 3A, sondern lediglich nach TP 2 zu honorieren gewesen.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den Klägern ein Kostenersatz von insgesamt EUR 47.132,29, sohin ein weiterer Betrag im Ausmaß von [richtig] EUR 5.563, 58 zugesprochen werde.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

1.1.Die gesonderte Vollmachtsbekanntgabe kann etwa dann als notwendig und zweckmäßig anzusehen sein, wenn sie – so wie hier – zur Erlangung einer objektiv erforderlichen elektronischen Akteneinsicht (§§ 89i, 89o GOG) erfolgt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.267 und 1.428). Die in casu von den Klägern im Verlassenschaftsverfahren begehrte Akteneinsicht in Form einer Aktenabschrift (ON 49.3.1, S. 1 f) war ähnlich dem Antrag eines Pflichtteilberechtigten auf Inventarisierung dem Zweck gewidmet, eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zu geben. Die Vollmachtsbekanntgabe diente in diesem Fall somit unzweifelhaft der Vorbereitung des Pflichtteilsprozesses, sodass es sich hier um vorprozessuale Kosten handelt (vgl. Obermaier aaO Rz 4.109). Vollmachtsbekanntgaben stellen allerdings nur bloße Mitteilungen dar, weil sie inhaltlich nicht dazu bestimmt sind, zur Sache etwas beizutragen (vgl. ObermaieraaO Rz 1.283). Falls die Vollmacht noch nicht ausgewiesen ist, ist die Vollmachtsvorlage mit der Mitteilung, dass sie zu Zwecken der Akteneinsicht erfolgt, das billigste Mittel und nur nach TP 1 RATG zu entlohnen (vgl. Obermaier aaO Rz 3.77).

Den Klägern gebührt demnach zwar ein Kostenersatz für ihre vorprozessuale Vollmachtsbekanntgabe, allerdings lediglich auf Basis von TP 1 RATG, somit nur iHv EUR 203,50 (EUR 101,50 bei einer Bemessungsgrundlage von damalig EUR 129.660,91 zzgl. 50 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag, EUR 2,10 an verzeichnetem ERV-Zuschlag und 20 % USt.).

1.2.Barauslagen für Firmenbuchabfragen sind vom Einheitssatz gedeckt (RIS-Justiz RS0126887; RW0000668). Nichts anderes hat für ähnliche Abfragen aus anderen Datenbanken, wie hier etwa aus dem Grundbuch, zu gelten, weshalb das hiefür von den Klägern zufolge wiederholter Grundbuchabfragen angesprochene Honorar iHv insgesamt EUR 110,00 (11 x EUR 10,00) zu Recht nicht zuerkannt wurde. Wie bereits das Erstgericht mit Verweis auf Obermaier zutreffend festhielt, haben Anwälte nach dem aktuellen Stand der Technik ab Vollmachtsbekanntgabe u.a. in Cg-Sachen im Wege der elektronischen Akteneinsicht in das VJ-Register vollen Zugriff auf alle dort gespeicherten Daten, damit auf den gesamten Akteninhalt. Seit dem ZZRÄG 2019 fällt dafür keine Gebühr an. Die elektronische Akteneinsicht ist zudem durch den Einheitssatz abgegolten ( ObermaieraaO Rz 1.429), weshalb auch die hiefür mehrfach angesprochenen EUR 10,00 pro Abfrage (insgesamt EUR 50,00) nicht zu honorieren sind. Daran vermag auch der klägerische Verweis auf den ÖRAK-Leitfaden zur Kostenpraxis nichts zu ändern, zumal diesem ähnlich wie den AHK nur empfehlender Charakter zukommt. Im Übrigen werden im von den Klägern offenbar herangezogenen Pkt. 3.7. (s. ON 49.3.1, S. 12) nur elektronische Abfragen aus diversen Datenbanken, nicht aber elektronische Akteneinsichten explizit erwähnt. Ungeachtet dessen ist auch im primäre Bedeutung zukommenden RATG für ein Aktenstudium (eine Akteneinsicht) die Tarifpost 7 grundsätzlich nur anwendbar, wenn der Rechtsanwalt fremde Akten außerhalb der Kanzlei einsehen muss. Außerdem kommt eine besondere Entlohnung für Aktenstudium grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund des besonderen Umfanges des Aktenmaterials gerechtfertigt erscheint. Ein Tarifansatz für ein Aktenstudium (eine Akteneinsicht) in der eigenen Kanzlei findet sich im RATG nicht (s. ausführlich zur Nichthonorierung elektronischer Akteneinsicht: OLG Linz 4 R 41/24p mwN).

1.3. Für Vertagungsbitten oder Fristerstreckungsanträge steht ebenso wie für Repliken darauf kein Kostenersatz zu, da diese idR ausschließlich in der Sphäre der jeweiligen Partei liegen und Gegenäußerungen im Gesetz nicht vorgesehen sind ( Obermaier aaO Rz 1.266), sodass die von den Klägern verzeichneten Kosten für den Schriftsatz vom 15. April 2024 (ON 32) nicht zugesprochen werden können.

1.4. Ein Ersatzanspruch besteht nur für jene Schriftsätze, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren. Auch an sich zulässige Äußerungen sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass seine Zurückweisung unterbleibt ( Obermaier aaO Rz 3.52 f). Selbst für eine Urkundenvorlage im gerichtlichen Auftrag gebührt Kostenersatz nur dann, wenn sie nicht anders, ohne diesen zusätzlichen Aufwand und ohne Nachteil mit demselben Ergebnis vorgenommen werden hätte können (OLG Linz 1 R 78/15v uva; ObermaieraaO Rz 3.68 [16]). Erfolgt mit einem (verspäteten) Schriftsatz eine Urkundenvorlage, so kann dieser jedoch allenfalls nach TP 1 RATG honoriert werden ( Obermaier aaO Rz 3.55, 3.68 [14]). Gleiches gilt für den Fall, dass ein Schriftsatz aufgetragen wird (z.B. eine nach TP 1 zu honorierende Mitteilung oder Urkundenvorlage) und sodann – wie hier – in Auftragsüberschreitung auch ein Vorbringen erstattet wird. Der Schriftsatz ist daher nur so zu honorieren, wie wenn alleine dem Auftrag entsprochen worden wäre ( ObermaieraaO Rz 3.59), weshalb die Urkundenvorlage vom 3. Juni 2024 (ON 36) aufgrund des Ersuchens des Sachverständigen in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan des Gerichts (vgl. RIS-Justiz RS0026316) zwar entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts zu honorieren ist, jedoch nur nach TP 1 RATG. Den Klägern gebührt demnach ein zusätzlicher als vom Erstgericht zugestandener Kostenersatz iHv EUR 240,72 (EUR 120,00 bei einer Bemessungsgrundlage von damalig EUR 129.660,91 zzgl. 50 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag, EUR 2,60 an ERV-Zuschlag und 20 % USt.).

Beim Schriftsatz vom 6. Juni 2024 (ON 37), der zweiten Urkundenvorlage, handelt es sich jedoch um eine bloße Erweiterung des von den Klägern bereits mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 erstatteten Beweisanbots um eine weitere Urkunde. Wieso die Kläger diese Urkunde nicht auch mit der nur wenige Tage vorher eingebrachten Urkundenvorlage hätten vorlegen können, erschließt sich dem Rekursgericht nicht. Dieser verzeichnete Schriftsatz der Kläger verstößt damit gegen die Verbindungspflicht nach § 41 Abs 1 ZPO iVm § 22 RATG, erweist sich daher als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist somit nicht zu honorieren (8 Ob 46/09m; 3 Ob 129/16s).

1.5.In einem Antrag auf Erörterung eines Sachverständigengutachtens muss lediglich angegeben werden, welche Aufklärungen bzw. Erläuterungen des schriftlichen Gutachtens gewünscht werden. Für einen schlichten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erörterung gebührt nur TP 1 RATG. Anträge auf Gutachtenserörterung mit (nicht vom Gericht aufgetragenen, wenngleich allenfalls freigestellten) Vorbringen zu den Themen honoriert die Rechtsprechung nach TP 2 RATG, wobei in begründeten Fällen in komplexen Causen ein Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG gegeben werden kann, der die Höhe des Honorars nach TP 3A RATG erreichen und übersteigen darf ( ObermaieraaO Rz 3.65). Es trifft nun zwar zu, dass ein Teil der Rechtsprechung Anträge auf Gutachtenserörterung samt Fragenkatalog zumindest dann, wenn der Partei die Erstellung eines Fragenkatalogs aufgetragen wurde, als aufgetragenen Schriftsatz gemäß TP 3.A.I.1.d RATG qualifiziert (2 Ob 162/10b = RIS-Justiz RS0126467; OLG Innsbruck 4 R 27/18d; 4 R 106/22b; 10 R 4/23y ua; in diesem Sinn auch noch OLG Linz 4 R 174/01p; 2 R 192/04z). Diese Ansicht nimmt allerdings nicht darauf Bedacht, dass es sich dabei um vorbereitende Schriftsätze handeln muss, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden. Vorbereitende Schriftsätze iSd § 78 ZPO sind aber solche, die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung bestimmt sind, sich also auf den Prozessstoff beziehen. Sie haben die Anträge, welche die Partei in der mündlichen Verhandlung stellen will, und insbesondere eine Darstellung der Tatsachen- und Beweismittel zu enthalten, auf die sie sich zur Begründung ihrer Anträge stützt ( Fasching, Lehrbuch² Rz 508). Der Auftrag, im Fall der Stellung eines Antrags auf Gutachtenserörterung eine Fragenliste anzuschließen, ist aber ebenso wie der Auftrag, die Anschrift eines Zeugen bekannt zu geben oder dergleichen, kein Auftrag zur Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes iSd § 78 ZPO. Die Einbringung eines Fragenkatalogs an den Sachverständigen ist vielmehr vergleichbar mit der Einbringung eines (auch nach TP 2 RATG zu honorierenden) Beweisantrags, weil es um die konkrete Beweisaufnahme auf Basis des schon früher erstatteten Vorbringens geht (ausführlich dazu zuletzt ua OLG Linz 4 R 88/22x, 4 R 31/23s).

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des OLG Linz bedeutet der – hier vom Erstgericht erteilte – Auftrag zur Vorlage eines Fragenkatalogs für den Fall des Stellens eines Erörterungsantrags somit noch keine Entlohnung nach TP 3.A.I.1.d RATG, da die Einbringung eines Erörterungsantrags nicht aufgetragen, sondern nur freigestellt wird. Aufgetragen wird iSd § 357 Abs 2 ZPO nur der Inhalt eines allfälligen Antrags, nicht jedoch die Einbringung eines Schriftsatzes (so auch ObermaieraaO). Eine derart umfassende bzw. diffizile Leistung, die einen Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG rechtfertigen würde, haben die Kläger weder substanziell behauptet, noch bescheinigt, sodass der vom Erstgericht in diesem Punkt nach TP 2 RATG reduziert vorgenommene Kostenzuspruch nicht zu korrigieren ist. Daran vermag auch das (erst) im Kostenrekurs erhobene Argument, dass für die Erstellung des Fragenkatalogs die Beiziehung eines Privatsachverständigen erforderlich gewesen sei, nichts zu ändern, zumal die Kosten hiefür – wie von den Klägern im Kostenrekurs auch zugestanden – ohnedies vom Erstgericht gesondert zuerkannt wurden.

Dem Kostenrekurs der Kläger war daher im Ausmaß von insgesamt EUR 444,22 brutto teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts entsprechend zu Gunsten der Kläger abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht aufgrund des nur verhältnismäßig geringfügigen Unterliegens der Beklagten im Rekursverfahren im Ausmaß von rund 8 % auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO iVm § 50 ZPO, wobei sie ihre Kosten nur auf Basis des obsiegten Betrages von EUR 5.119,36 (RS0116722) und nur nach [richtig]TP 3A RATG zzgl. 60 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag, EUR 2,60 an ERV-Zuschlag und 20 % USt. erhält.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.