§ 21 Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs
§ 21 Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs — RATG
§ 21 Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs — RATG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1969
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1969
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40016660
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(1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.