Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen.
…die streitwertabhängigen Kosten reduziert: Es ist nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zu Grunde zu legen ( Obermaier , aaO Rz 1.159 mwN; RS0116722). Analoges hat in Ansehung des von der Beklagten abgewehrten Betrags zu gelten ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 43 ZPO Rz …
…der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der tatsächlich obsiegte Betrag zu Grunde zu legen ist (RS0116722). Ausgehend von der in Rechtskraft erwachsenen Hauptsachenentscheidung sind die vom Kläger verzeichneten anwaltlichen Leistungen daher auf Basis des vom Kläger erzielten Erfolgs (berichtigter Leistungszuspruch EUR…
…ist die Judikatur, dass dem Kostenzuspruch bei einem geringfügigen Unterliegen als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen ist (RS0116722), nicht anwendbar (vgl. 4 Ob 90/03v; 4 Ob 311/83; 1 Ob 99/99m). Im Ergebnis hat der Beklagte daher auf Basis…
…dem Umstand erhellt, dass ihr immerhin zwei Instanzen gefolgt sind. Allerdings hat die Klägerin nur Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen des erzielten Prozesserfolges (RIS Justiz RS0116722; Danzl/Gutierrez Lobos/Müller, aaO 230). Damit erfahren die Kosten erster Instanz nur insoweit eine Kürzung, als für die Prozessphase ab der Ausdehnung am 3…
…für die erste Instanz gründet sich bis zur Ausdehnung in der letzten Verhandlung auf § 41 ZPO, danach auf Basis des ersiegten Betrags (RIS Justiz RS0116722) auf § 43 Abs 2 ZPO. Obwohl die Klägerin nach der Ausdehnung nur mit knapp 30 % ihrer Forderung durchgedrungen ist, liegt unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens…
…besondere Kosten nicht veranlasst hat. Es steht ihm der Ersatz seiner gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Basis des Streitwerts der durchgesetzten Ansprüche zu (RIS Justiz RS0116722). Insoweit gebühren dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten, weil zwischen dem zugesprochenen Betrag von 16.151,61 EUR und der Forderung von 16.625 EUR kein…
…Instanzen der Bemessung des Klägers gefolgt sind. Allerdings hat der Kläger nur Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen des im ersten Verfahrensabschnitt erzielten Prozesserfolges (RIS Justiz RS0116722; Danzl aaO 230). Es sind ihm daher die Kosten dieses Abschnittes auf Basis eines fiktiven Streitwertes von EUR 25.800 zu ersetzen, das sind EUR 2.598,50…
…obsiegt, sodass ihm ein Kostenzuspruch gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO auf Basis des Streitwerts der erfolgreichen Ansprüche zusteht (RIS Justiz RS0116722); auch die Pauschalgebühr ist auf Basis des ersiegten Betrags zu honorieren (RIS Justiz RS0116722 [T2]). Im Berufungsverfahren obsiegt der Kläger mit 7/8 seiner Berufung…
…Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet auf den § 43 Abs 2, § 50 ZPO (Kosten auf Basis des obsiegten Betrags: RIS Justiz RS0116722).…
…9,5 % durchgedrungen, sodass er der Beklagten vollen Kostenersatz – jedoch nur auf Basis des von ihr „ersiegten“ (hier also des abgewehrten) Betrags (RS0116722) – zu leisten hat.…
… 2 erster Fall ZPO iVm § 50 ZPO, wobei sie ihre Kosten nur auf Basis des obsiegten Betrages von EUR 5.119,36 (RS0116722) und nur nach [richtig] TP 3A RATG zzgl. 60 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag, EUR 2,60 an ERV-Zuschlag und 20 % USt…
…nur mit 9,5 %, somit geringfügig bei der Abwehr der Klagsansprüche, unterlegen (RIS-Justiz RS0124795). Dabei war als Bemessungsgrundlage der abgewehrte Betrag zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0116722; Obermaier , Kostenhandbuch 2 Rz 142). 8.1.2. Entgegen den Einwendungen der Klägerin gegen die Kostennote der Beklagten war der Fristerstreckungsantrag vom 15. 10. …
…Veröffentlichungsbegehren obsiegt, sodass ihm ein Kostenzuspruch gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO auf Basis des Streitwerts der erfolgreichen Ansprüche (RIS Justiz RS0116722) zusteht. Das geringfügige Obsiegen der Beklagten hinsichtlich der Verlängerung der Leistungsfrist im Berufungsverfahren ist kostenmäßig zu vernachlässigen. Die Beklagte hat daher dem Kläger die Kosten…
…10 % unterlegen (Rekursinteresse: EUR 744,84; Rekurserfolg: EUR 728,64). Ihm stehen daher auf Basis des obsiegten Betrags 100 % der vom Kläger verzeichneten Kosten der Rechtsmittelschrift zu (RS0116722). Unter Berücksichtigung des vom Kläger angesetzten Einheitssatzes von (lediglich) 50 % ergibt dies eine Kostenersatzverpflichtung der Beklagten von brutto EUR 191,40 (darin EUR 31,90 an…
…43 Abs 2 erster Fall ZPO auf Basis des Streitwerts der erfolgreichen Ansprüche von 32.236,84 EUR (35/38 x 35.000 EUR) zusteht (RS0116722). [51] 7.4. Entsprechend den Einwendungen der Beklagten (§ 54 Abs 1a ZPO) sind die Schriftsätze des Klägers vom 24. 6. …
…des § 43 Abs 2 ZPO sei dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RS0116722), auch die Pauschalgebühr sei auf der Basis des ersiegten Betrags zu honorieren. Der dem Kläger gebührende Prozesskostenersatz betrage daher auf Basis des Obsiegensbetrags (EUR …
…– wie begehrt – Anspruch auf vollen Kostenersatz hat, jedoch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern der letztlich ersiegte Betrag zugrundezulegen ist (RIS-Justiz RS0116722, RS0035989; 8 Ob 131/17y; 2 Ob 295/01y; Fucik in Rechberger, ZPO 5 Rz 10, 13 zu § 43…
…besondere Kosten nicht veranlasst. Der Beklagten steht der Ersatz ihrer gesamten Kosten auf Basis des Streitwerts der abgewehrten Ansprüche (18.894,94 EUR) zu (RIS Justiz RS0116722).…
… 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage (hinsichtlich Verdienst, Einheitssatz und Gerichtsgebühren) nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RS0116722). [27] Entsprechend den Einwendungen der Beklagten steht für die Klage nur der einfache Einheitssatz zu (kein Fall des § 23 Abs 6 RATG…
…somit hier nicht gesprochen werden. Bei einer fiktiven Kostenentscheidung im Vorprozess gemäß § 43 Abs 2 ZPO auf der Bemessungsgrundlage des ersiegten Betrages (RIS-Justiz RS0116722) hätte der Kläger sogar einen höheren Anspruch auf Ersatz eigener Prozesskosten, als ihm das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zuerkannt hat. Die Revision ist daher im…
…Demnach steht ihr der Ersatz ihrer gesamten Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch der Rechtsmittelverfahren auf Basis des Streitwerts der abgewehrten Ansprüche zu (RIS Justiz RS0116722). Da zwischen dem betreffenden Betrag von EUR 3.821, - und dem Gesamtstreitwert von EUR 4.037, - kein Tarifsprung besteht, tritt hinsichtlich der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen…
…Demnach steht ihm der Ersatz seiner gesamten Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens auf Basis des Streitwerts der durchgesetzten Ansprüche zu (RIS Justiz RS0116722). Da zwischen dem zugesprochenen Betrag von 10.754,02 EUR und der Forderung von 11.361,02 EUR kein Tarifsprung besteht, gebühren dem Kläger die von ihm…
… 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der obsiegte Betrag zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0116722), auch die Pauschalgebühr ist auf Basis des ersiegten Betrags zu honorieren (RIS Justiz RS0116722 [T2]). Davon ausgehend hat das Erstgericht zutreffend die Pauschalgebühr lediglich in…
…Verfahren dessen Kosten, allerdings nur auf Basis des zugesprochenen Betrags zu ersetzen. Dies gilt sowohl für die Anwaltskosten als auch für die Gerichtsgebühren (RIS-Justiz RS0116722 [T2]). Die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt in diesem Sinn 187.492,60 EUR. Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht vorgenommenen (und auch vom Berufungsgericht) übernommenen berechtigten…
…der Klägerin nur auf der Grundlage des obsiegten Betrags (EUR 59.025) zu ersetzen, träfe bei § 43 Abs 2 Fall 2 ZPO zu (RS0116722 [T2]), nicht aber bei § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte bezweifelt nicht, dass der Berechnung die von der Klägerin verzeichneten Beträge einschließlich EUR…
…der Klägerin angestrebten Ersatzbetrag von EUR 2.695,74 inklusive USt, da auch die Pauschalgebühr nur auf Basis des ersiegten Betrages zu honorieren ist (RIS-Justiz RS0116722 [T2]; zuletzt 7 Ob 165/15p). Die der Klägerin zu ersetzende Pauschalgebühr bemisst sich demnach mit EUR 299,00 und nicht in Höhe…
…Der Beklagte hat daher im Kostenrekursverfahren infolge bloß geringfügigen Unterliegens Anspruch auf vollen Kostenersatz, dies jedoch nur auf Basis des im Kostenrekursverfahren obsiegten Betrags (vgl RS0116722). Unter Berücksichtigung des Tarifsprungs errechnen sich berechtigte Rekurskosten des Beklagten in Höhe von brutto EUR 502,70. 5.2. Die Nebenintervenientin ist im Rekursverfahren zur Gänze durchgedrungen…
…nur der ersiegte bzw abgewehrten Betrag zugrunde zu legen. Die Kosten sind daher nur nach den für den ersiegten bzw abgewehrten Betrag geltenden Tarifsätzen zuzusprechen (RS0116722 (T1)). In den Fällen des § 43 Abs 2 ZPO (Kostenprivileg) ist die Pauschalgebühr nur auf Basis des ersiegten Betrags zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch4…
…liegt sein Unterligen im übrigen Umfang einschließlich der Klagseinschränkung insgesamt unter 10 %. Der Kläger erhält daher seine gesamten Kosten auf Basis des ersiegten Betrages (RS0116722; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.159). Die Bemessungsgrundlage beträgt somit EUR 61.501,66. Zu berücksichtigen war weiters, dass die vom Kläger erlegten Kostenvorschüsse für die Sachverständigengebühren…
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