JudikaturOGH

RS0026316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
13. Februar 2024

Ein Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem § 1299 ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat.

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