JudikaturOLG Linz

6R183/24k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Ried im Innkreis zu FN ** eingetragenen A* KG , **, **, wegen Einreichung der Bilanzen 2023 und 2022 , über den Rekurs der Antragstellerin B * , geboren am **, **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 16. Dezember 2024, Fr*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 10. Dezember 2024 auf „ Einreichung der Bilanzen 2023 und 2022 “ abgewiesen wird.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Ried im Innkreis ist unter FN ** die A* KG eingetragen. Komplementärin war bis ins Jahr 2013 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seither ist die Antragstellerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin erfasst. Im Firmenbuch wurden auch immer wieder Jahresabschlüsse der Gesellschaft veröffentlicht; während der „ Amtszeit “ der Antragstellerin für die Jahre 2021 und 2022 (Eintragungsnummern 13 und 14).

Mit Antrag vom 10. Dezember 2024 begehrte die Antragstellerin die Veröffentlichung der „ Bilanzen 2023 und 2022 “ (wobei dem Ansuchen nur der Bilanzauszug für 2023 angeschlossen war, dies dafür doppelt). Sie räumt ein, zur Einreichung der Unterlagen nicht verpflichtet zu sein, doch sei die Aktualisierung der Unterlagen gewünscht, zusammengefasst weil die wirtschaftliche Situation richtig und aktuell dargestellt sein solle.

Das Erstgericht wies den „ Antrag auf Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2022 und 2023“ zurück. Zur Begründung verwies es auf die §§ 4 Z 7 und 3 FBG: Da die Antragstellerin unbeschränkt haftende Gesellschafterin sei, sei die Eintragung eines Abschlussstichtages und folglich auch die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gesetzlich nicht vorgesehen. Eintragungsfähig seien nur die im Gesetz aufgezählten Tatbestände.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, die im Kern unter Wiederholung der bereits im Antrag vorgetragenen Gründe nochmals „ um die Veröffentlichung der Bilanzen “ ersucht.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.1.Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 2 FBG). Es hat grundsätzlich von im Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen freizubleiben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird, was entsprechend seinem Zweck unbedingt vermieden werden muss (RIS-Justiz RS0061788). Das Firmenbuchgesetz sieht auch nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist (§ 12 Abs 1 FBG; RIS-Justiz RS0108414).

1.2.Bereits das Erstgericht hat auf § 4 Z 7 FBG hingewiesen. Demnach ist bei eingetragenen Personengesellschaften „ der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist“, einzutragen. Vorgeschrieben ist die Einreichung für kapitalistische Personengesellschaften (§ 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB) und sonstige unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 189 Abs 1 Z 2 lit b UGB; vgl etwa Pilgerstorferin Artmann, UGB 3§ 4 FBG Rz 25, oder Petutschnig/Schiebel in WKUGB 3 § 189 Rz 23).

1.3. Dass die hier zu beurteilende Gesellschaft nicht kapitalistisch organisiert und ihre Komplementärin eine natürliche Person ist, stellt die Rekurswerberin (mit Recht) ebensowenig in Frage wie den Umstand, dass die Gesellschaft nicht veröffentlichungspflichtig ist.

2.1.Der OGH schließt in seiner Entscheidung 6 Ob 131/09x in engen Grenzen “ eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Eintragung nicht aus: Er verwies darauf, dass schon bisher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage der Firmenzusatz „ in Liquidation“, die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters durch einstweilige Verfügung oder eine vom Ausgleichsgericht angeordnete Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Ausgleichsschuldners gemäß § 3 Abs 2 Satz 3 AO eintragungsfähig seien. Demnach sei auch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eintragungsfähig, insbesondere um den Zweck der §§ 120, 126 AußStrG (Verständigungspflicht) nicht zu unterlaufen.

2.2.Eine analoge Gesetzesanwendung setzt stets das Vorhandensein einer Lücke voraus (RIS-Justiz RS0106092). Eine Rechtslücke ist eine planwidrige, „ nicht gewollte“ Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz RS0008866, RS0098756). Auch eine taxative Aufzählung schließt – wie der OGH auch für die Eintragungsfähigkeit in das Firmenbuch bereits ausdrücklich bestätigt hat (oben Punkt 2.1.) – das Vorliegen einer Lücke nicht unter allen Umständen aus (RIS-Justiz RS0008839). Liegt eine „ planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes aber nicht vor, sind die Voraussetzungen für eine Gesetzeslücke nicht gegeben. (RIS-Justiz RS0008757).

2.3. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen trifft das Gesetz eine klare Regelung dahingehend, welche Personengesellschaften dazu verpflichtet sind und – im Umkehrschluss – welche von der Verpflichtung befreit sind. Die Vornahme der beantragten Eintragungen würde demnach eine Eintragung contra legem bedeuten (vgl Zibin Zib/Dellinger, § 7 UGB Rz 61). Eine planwidrige Unvollständigkeit der Veröffentlichungspflichten kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine bloß freiwillige Eintragung (ohne Eintragungspflicht) würde zudem dem Verkehrsinteresse an der Einheitlichkeit der durch das Firmenbuch gebotenen Information – und damit der Rechtssicherheit – entgegen stehen (nochmals Zibin Zib/Dellinger, § 7 UGB Rz 61).

Hinzukommt, dass § 282 UGB eine amtswegige Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts vorsieht ( Pilgerstorferin Artmann, UGB 3§ 4 FBG Rz 25), die zumindest im Rahmen einer „ Grobprüfung “ die formelle Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen umfasst (Abs 1 leg cit; im Detail ist der Umfang der Prüfungspflicht nicht gänzlich geklärt: vgl etwa Ettmayer/Schuster in WKUGB 3 § 282 Rz 3 ff), an die sich aber eine weitere Nachforschungspflicht anknüpfen kann (Abs 2 leg cit; vgl etwa Ettmayer/Schuster in WKUGB 3 § 282 Rz 9 ff). Ohne Bestehen einer Veröffentlichungspflicht ist das Firmenbuchgericht nicht dazu verhalten, diese Prüfungen vorzunehmen.

3.1. Der angefochtene Beschluss ist daher in der Sache zu bestätigen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Antrag nicht zurück-, sondern abzuweisen ist (so auch ausdrücklich Zib in Zib/Dellinger, § 7 UGB Rz 100).

3.2.Da Firmenbuchsachen in der Regel nicht rein vermögensrechtlich sind, kann eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterbleiben (RIS-Justiz RS0110629).

3.3.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 15 FBG, §§ 59 Abs 1 Z 2,  62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Es waren keine Rechtsfragen von der dort geforderten Qualität zu klären. Vielmehr konnte die zitierte höchstgerichtliche Judikatur zugrunde gelegt werden.

3.4.Für einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof besteht absolute Anwalts- oder Notariatspflicht (§ 15 FBG, § 6 Abs 2 AußStrG).