RS0110629 – OGH Rechtssatz
Firmenrechtsstreitigkeiten im Eintragungs- oder Löschungsverfahren vor dem Firmenbuchgericht, in denen die Firmenunterscheidbarkeit oder die Firmenwahrheit zu prüfen sind, haben wegen des öffentlichen Interesses einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand, der daher nicht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG zu bewerten ist.