BundesrechtBundesgesetzeFirmenbuchgesetz§ 4

§ 4Besondere Eintragungen

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

1. Ehepakte;

2. die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);

3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;

6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;

7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

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