§ 4 Besondere Eintragungen
§ 4 Besondere Eintragungen — FBG
§ 4 Besondere Eintragungen — FBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Inkrafttretungsdatum
01. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40204953
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
1. Ehepakte;
2. die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);
3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
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