§ 7 Führung des Firmenbuchs
§ 7 Führung des Firmenbuchs — UGB
§ 7 Führung des Firmenbuchs — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069779
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.
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