Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) E* Sàrl, *, Schweiz, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2.) S* Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch andréewitch partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.541,96 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2025, GZ 3 R 210/24b-23, mit dem den Berufungen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bleiburg vom 17. Juli 2024, GZ 1 C 40/24m 16, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 860,75 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das von der Zweitbeklagten herausgegebene Fußball-Simulationsspiel (in der Folge „das Videospiel“) beinhaltet unter anderem einen Spielmodus (in der Folge „UT“), bei dem nicht nur das Fußballspielen und rein das technische Können ausschlaggebend sind, sondern in dem es auch darum geht, eine Mannschaft zu formen und auszubauen. Um die Mannschaft zu verbessern, können neue Spieler hinzugefügt werden, die bestehende Spieler ersetzen. Diese erhält der (menschliche) Spieler unter anderem über im Videospiel zu beziehende „UT-Packs“ (in der Folge: „Packs“), die auf Grund eines von der Erstbeklagten programmierten Algorithmus digitale Inhalte bereitstellen. Diese Packs kann der Spieler unter anderem durch Einsatz einer virtuellen Währung erwerben, die man im Online-Shop der Erstbeklagten um „echtes“ Geld kaufen muss. Der einzige Grund für den Erwerb von Packs besteht darin, schneller das gewünschte virtuelle Fußballteam zusammenzustellen.
[2] Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung von für den Bezug solcher Packs aufgewendeten 10.541,96 EUR, i m Wesentlichen gestützt auf ein von den beiden Beklagten gemeinschaftlich veranstaltetes, verbotenes Glücksspiel.
[3] Die Beklagten bestritten das Klagebegehren jeweils mit dem – für das Revisionsverfahren noch relevanten – Vorbringen, bei dem Spiel handle es sich um kein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel und der Erwerb der Packs könne nicht isoliert von diesem betrachtet werden.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
[5] Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beiden Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es fehle an der für Glücksverträge typischerweise vorausgesetzten überwiegenden Zufallsabhängigkeit des Spielerfolgs sowie dem charakteristischen wirtschaftlichen Wagnis des Klägers. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, ob die im Spiel angebotenen Packs und Lootboxen dem Glücksspielmonopol unterliegen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[6] Die – von den Beklagten beantwortete – ordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfragen auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde ( RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage der Glücksspieleigenschaft der hier relevanten Packs/Lootboxen bereits in den – dasselbe Spiel betreffenden – Entscheidungen 6 Ob 228/24h, 4 Ob 82/25z, 10 Ob 64/25x , 4 Ob 185/25x, 9 Ob 86/25z sowie 8 Ob 94/25v beantwortet, wobei insbesondere der Entscheidung 6 Ob 228/24h ein im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zugrunde liegt.
[8] 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Packs durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zusammengefasst handelt es sich somit beim Erwerb und dem Öffnen der Packs/Lootboxen sowie dem vorgelagerten Erwerb der virtuellen Währung um kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG.
[9] 3. Darüber hinausgehende, für die Frage der Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen Lootboxen relevante Aspekte, zeigt die Revision nicht auf.
[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[11] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 10.541,47 EUR bemisst sich der Kostenersatz jeweils mit 860,75 EUR netto. Der Erstbeklagten war die verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RS0114955 [T13]). Die Zweitbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer.
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