JudikaturOGH

RS0108266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen (neben einer Hauptforderung) geltend gemacht werden, bleiben bei der Frage der Zulässigkeit der Revision unberücksichtigt. Hier: Als Konkursforderung begehrte Prozeßkosten aus der Zeit vor der Konkurseröffnung.

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