Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , (letztlich) vertreten durch Dr. Bertram Grass/Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei B*-Betriebsgesellschaft m.b.H. , vertreten durch Mag. Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 39.435,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.500,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.12.2025, signiert mit 27.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 3.694,62 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erkrankte Anfang des Jahres 2019 an Leukämie und wurde hierauf in der D* E* mit unter anderem einer Chemotherapie und Stammzelltransplantation behandelt.
Anfang des Jahres 2020 suchte er aufgrund einer zunehmenden Sehverschlechterung seinen Augenarzt auf, der ihn an die Augenambulanz des von der Beklagten betriebenen Landeskrankenhauses Feldkirch überwies. Im Jänner 2020 wurde er erstmals dort untersucht und der Befund bestätigt, dass er an beiden Augen an einer Wassereinlagerung der zentralen Netzhaut leide. Den Ärzten der Beklagten war bekannt, dass der Kläger an Leukämie litt und er deswegen in E* in Behandlung gewesen war.
Am 29.4.2020 wurde der Kläger im Krankenhaus der Beklagten aufgrund einer neu aufgetretenen Glaskörperblutung am rechten Auge ohne Hinweis auf eine Netzhautablösung stationär aufgenommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt zeigte sich am linken Auge eine konzentrische Einschränkung des Gesichtsfelds von nasal bis ans Zentrum heranreichend; außerdem am linken Auge eine Ischämie der Netzhaut, „wofür“ die Durchführung einer Laserkoagulation (im Folgenden kurz: LAKO) dringend angeraten wurde. Am 30.4.2020 wurde er über die Verschorfungsbehandlung bei Netzhautveränderungen an beiden Augen aufgeklärt und wurde von ihm ein Aufklärungsbogen unterfertigt, der auszugsweise lautet:
„ Die Gefahren ohne Behandlung: Ohne Behandlung kann der Krankheitsprozess nicht zum Stillstand gebracht werden. Es ist sogar eine völlige Erblindung des betroffenen Auges möglich.
Behandlungsmöglichkeiten: Die durch eine Verschorfungsbehandlung entstehenden Narben verhindern das Wachstum krankhafter Blutgefäße durch Reduktion des Sauerstoffbedarfs.
Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:
1.) Lichtkoagulation (Bestrahlung mit Intensivlicht „von innen“): Der Arzt betäubt die Oberfläche des Auges durch Tropfen, selten durch eine Spritze. Bei Kindern wird der Eingriff in der Regel in Narkose durchgeführt. So kann schmerzlos eine spezielle Kontaktlinse auf die Hornhaut aufgesetzt werden. Durch diese hindurch wird mit zahlreichen Einzel-„Schüssen“ ein genau gezielter Laserstrahl auf die Netzhaut geleitet, wo er punktuell zur Verschorfung des getroffenen Gebiets führt.
Erfolgsaussichten:
Eine Garantie für den Behandlungserfolg kann nicht gegeben werden. Bei konsequenter Durchführung der angeratenen Behandlung kann in der Mehrzahl der Fälle jedoch ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung sowie das Auftreten von Komplikationen (zB Glaskörperblutungen, Grüner Star, Netzhautablösung) verhindert werden.
Sind bereits stärkere Glaskörperblutungen eingetreten, so kann zur Verbesserung des Sehvermögens eine chirurgische Entfernung des Bluts aus dem Glaskörper (Vitrektomie) erforderlich sein.
2.) Kryokoagulation (Behandlung mittels Kälte „von außen“): Das Auge wird durch eine Spritze in die Nachbarschaft des Auges betäubt. Anschließend wird bei geöffneten Lidern an verschiedenen Stellen auf die Bindehaut eine Kältesonde aufgesetzt, die einem vorne leicht gebogenen Kugelschreiber gleicht. Die Sondenspitze lässt sich auf -85°C abkühlen. Die Kälte durchdringt Bindehaut und Augenwand, ohne diese zu schädigen, und führt zu einer Verschorfung der darunter liegenden Netzhaut. Die Behandlung muss unter Umständen mehrmals durchgeführt und eventuell nach einiger Zeit wiederholt werden.
Risiken und mögliche Komplikationen:
Trotz aller Sorgfalt kann es zum Verlust der Sehfähigkeit oder zu – unter Umständen auch lebensbedrohlichen – Komplikationen kommen, die weitere Behandlungsmaßnahmen/Operationen erfordern. Die Häufigkeitsangaben sind eine allgemeine Einschätzung und sollen helfen, die Risiken untereinander zu gewichten. Sie entsprechen nicht der Definition von Nebenwirkungen in den Beipackzetteln von Medikamenten. Vorerkrankungen und individuelle Besonderheiten können die Häufigkeit von Komplikationen wesentlich beeinflussen.
• Bei wenigen Patienten kommt es nach der Behandlung zu einer vorübergehenden oder anhaltenden Verschlechterung des Sehvermögens. Bei einem Teil der Patienten kann durch eine Laserbehandlung in unmittelbarer Nähe der Netzhautmitte oder durch eine Injektion von Medikamenten in den Glaskörperraum das Sehvermögen wieder verbessert werden. Ohne Behandlung ist es jedoch wahrscheinlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine gleiche oder schlimmere Sehverschlechterung durch Fortschreiten der Erkrankung aufgetreten wäre;
• Je nach Ausmaß der erforderlichen Behandlung kann nach Lichtkoagulation eine bleibende Einschränkung des Gesichtsfelds oder des Nachtsehvermögens eintreten.
• Extrem selten beobachtet man nach Verschorfungsbehandlungen das Auftreten zarter, bindegewebeartiger Membranen auf der Netzhautoberfläche.
• Augenbewegungsstörungen, die nach der lokalen Einspritzung des Betäubungsmittels als Doppelbilder auftreten können, verschwinden in der Regel innerhalb weniger Stunden bis Tage von selbst.
• Selten kann es bei der örtlichen Betäubung des Auges durch Einspritzung zu Krampfanfällen mit vorübergehendem Bewusstseinsverlust, zu Blutungen in den Lidern und der Augenhöhle, zur Verletzung des Augapfels sowie durch die Injektionsnadel und/oder zur Schädigung des Sehnervs sowie zur dauerhaften Erblindung des betroffenen Auges kommen…..“ (Beilage 6)
Weitere mündliche Aufklärungen erfolgten am 8., 11. und 18.5. sowie am 18., 22., 26.6. und 2.7.2020.
Am 31.7.2020 erfolgte eine gleichartige neue schriftliche Aufklärung mit weiteren mündlichen Aufklärungen am 26.8., 8.10. und 3.12.2020 (Beilage 7).
Im Zuge der mündlichen Aufklärungen wurde dem Kläger mitgeteilt, dass es aufgrund der Behandlungen zu Gesichtsfeldeinschränkungen kommen kann.
Am 5.5.2020 wurde „laut Ambulanzbericht“ der F* E* die Indikation zur Laserkoagulation in Absprache mit dem Krankenhaus der Beklagten bestätigt, da die oberen Netzhautareale des rechten Auges einsehbar waren. Auch wurde die Option einer Vitrektomie bei ausbleibender Aufklarung „schriftlich festgehalten“. In Absprache zwischen den Augenabteilungen in E* und C* erfolgte im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 6. und 7.5.2020 in C* die geplante Laserbehandlung.
Es erfolgten mehrere Laserkoagulationen an beiden Augen des Klägers; zwischen 14. und 16.7.2020 wurde er in C* stationär aufgenommen; im Zuge dessen wurde am rechten Auge eine Netzhautkryokoagulation durchgeführt. Mangels Aufklarungstendenz erfolgten im Zuge eines weiteren stationären Aufenthalts vom 2. bis 5.8.2020 eine Pars-plana-Vitrektomie (ppV) und Endotamponade am rechten Auge sowie eine Netzhautkryokoagulation am linken Auge.
Am 10.9.2020 „erfolgte eine Patientenaufklärung zur Ablehnung einer Vitrektomie“, bei der der Kläger auch darüber aufgeklärt wurde, dass es zu einer Netzhautablösung und gar Erblindung kommen könne, sollte der Eingriff nicht stattfinden. Im Zuge einer Untersuchung am 15.12.2020 (in C*) wurde angemerkt, dass das Grundproblem die zunehmende Minderversorgung der Netzhaut sei und dadurch die mehrfachen Laserkoagulationen notwendig geworden seien.
Im Jänner und Juni 2021 sowie erneut im Juni 2022 wurden in E* ppVs durchgeführt; im Dezember 2022 eine erneute am rechten Auge an der D* G*. Derzeit erhält der Kläger in dreimonatigen Intervallen eine operative Medikamenteneingabe in das linke Auge. Erst diese letzten Behandlungen konnten aus Sicht des Klägers den Funktionszustand seiner Augen verbessern.
Es liegt bei beiden Augen eine Retinopathie im Rahmen der akuten lymphatischen Leukämie vor sowie ein Zustand nach multipler panretinaler Laserkoagulation und mehrfachen Vitrektomien. Es wurde eine künstliche Intraokularlinse eingesetzt und besteht eine schwere Tränenfilmstörung mit Hornhautstippung. Derzeit leidet der Kläger vor allem gegen Abend an einem Fremdkörpergefühl und Schmerzen beider Augen. Er hat eine ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkung, die die Orientierung im Raum schwierig macht. Der Sehnerv an beiden Augen ist geschädigt.
Die Untersuchung des Klägers, die Diagnose und die im Krankenhaus der Beklagten erfolgte Behandlung, insbesondere die jeweils durchgeführten Laserkoagulationen, waren jeweils richtig und erfolgten entsprechend den medizinischen Standards. Auch die Termine hiefür wurden aus medizinischer Sicht jeweils richtig gewählt. Es wurde eine vorsichtig und individuell an den Patienten angepasste Therapiestrategie verfolgt, die den medizinischen Standards entsprach und es erfolgte eine individuelle Betreuung des Klägers von Beginn an im Abgleich mit den behandelnden Ärzten in E*. Der Behandlungsverlauf entspricht dem einer klassischen proliferativen Retinopathie. Wäre der Kläger nicht von den Ärzten der Beklagten in der erfolgten Weise behandelt worden, wäre er erblindet.
Soweit steht der Sachverhalt – stark gekürzt wiedergegeben – unbekämpft fest.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 39.435,-- s.A. sowie die mit EUR 5.500,-- bewertete Feststellung deren Haftung für sämtliche künftigen Schäden infolge der unterlassenen Aufklärung und den Fehlbehandlungen im Krankenhaus der Beklagten in der Zeit vom 20.2. bis Dezember 2020. Anspruchsbegründend brachte er zum einen vor, seine Behandlung habe unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen; insbesondere sei nach mehrfachen Laserkoagulationen spätestens Mitte Mai 2020 klar gewesen, dass diese nicht zum Erfolg führen würden; schon im Mai/Juni 2020 hätte zwingend beidseits eine Vitrektomie durchgeführt werden müssen; die Laserbehandlungen ab Juni 2020 seien kontraindiziert gewesen.
Zum anderen trug er vor, er sei während der gesamten Behandlung im Krankenhaus der Beklagten nicht über alternative Behandlungsoptionen aufgeklärt worden; vielmehr sei er in eine völlig inadäquate Laserstrategie gedrängt worden, ohne ihm die daraus resultierenden Nachteile zu erklären. Seine Aufklärung sei (auch) insofern unzureichend gewesen, als er zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden sei, dass durch die zahlreichen Laserkoagulationen seine Augen zunehmend beschädigt würden, indem das Gesichtsfeld eingeschränkt werde. So er damit konfrontiert worden wäre, hätte er in die Behandlung, insbesondere nicht in jede der zumindest zehn Laserkoagulationen eingewilligt.
Die Beklagte bestreitet und wendete zusammengefasst ein, die Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt; auch sei er hinreichend aufgeklärt worden. Im Rahmen der Vielzahl von Aufklärungsgesprächen, die von Ärzten der Beklagten mit dem Kläger präoperativ geführt worden seien, habe er medizinisch viel gravierendere Folgen als eine Gesichtsfeldeinengung akzeptiert, insbesondere das Risiko einer Erblindung, vor welcher ihn im Übrigen die Ärzte der Beklagten bewahrt hätten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren des Klägers zur Gänze ab. Hiebei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere Feststellungen:
(a) Es war dem Kläger [im Rahmen der mündlichen Aufklärung, dass es aufgrund der Behandlungen zu Gesichtsfeldeinschränkungen kommen könne] dabei jedoch nicht klar, dass diese gravierender werden können je häufiger Laserkoagulationen durchgeführt würden.
(1) Auch wenn der Kläger allerdings hierauf deutlich in aller Klarheit hingewiesen worden wäre, hätte er in die Behandlungen jeweils eingewilligt.
(2) Auch die Aufklärung war ordnungsgemäß und entsprach den medizinischen Standards.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging es zunächst davon aus, die Behandlung im Krankenhaus der Beklagten sei lege artis erfolgt. Auch die Aufklärung sei ausreichend gewesen, insbesondere sei der Kläger in der schriftlichen Aufklärung klar darauf hingewiesen worden, dass sich die Gesichtsfeldeinschränkung bei weiteren Behandlungen verstärken könne („je nach Ausmaß der erforderlichen Behandlung“). Zudem sei davon auszugehen, dass er auch bei einer noch ausführlicheren Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Demgemäß sei insgesamt die Klage abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, in der sie auch eine Anschlussrüge ausführt, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sich das Rechtsmittel, das sich ausschließlich mit der Frage der Aufklärung befasst und eine lege artis erfolgte Behandlung nicht (mehr) in Zweifel zieht, aufgrund nachstehender Erwägungen als nicht berechtigt :
1. In seiner Beweisrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die oben mit (1) bezeichnete Feststellung des Erstgerichts sowie dessen mit (2) bezeichnete Annahme.
1.1. Anstelle der angefochtenen Sachverhaltsannahme strebt er die Feststellung an, er hätte in die Laserkoagulationen nicht eingewilligt, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass es bei mehrmaligen solchen Behandlungen zu einer gravierenderen Gesichtsfeldeinschränkung kommen könne; hilfsweise wird eine damit korrespondierende Negativfeststellung begehrt.
Begründend verweist er auf seine Angaben als Partei; außerdem beziehe sich die Antwort des Sachverständigen auf die Frage des Klagsvertreters, ob es zutreffe, dass der Kläger ohne die von den Ärzten der Beklagten durchgeführte Behandlung erblindet wäre: „Ja, dieser Ansicht bin ich, der Kläger wäre blind, wenn er nicht von den Ärzten der Beklagten behandelt worden wäre“, auf die gesamte stationäre und ambulante Behandlung; nach den Feststellungen seien aber nicht nur Laserkoagulationen durchgeführt worden, sondern zahlreiche weitere Behandlungen erfolgt.
1.1.1. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass unbekämpft feststeht (US 8), dass der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass je nach Ausmaß der erforderlichen Behandlung nach Lichtkoagulation eine bleibende Einschränkung des Gesichtsfelds eintreten könne. Unter dem „Ausmaß“ der erforderlichen Behandlung kann im gegebenen Zusammenhang nur deren Wiederholung gemeint sein. Daraus resultiert – wie im Übrigen auch das Erstgericht zutreffend erkannt hat -, dass der Kläger darüber aufgeklärt wurde, dass eine bleibende Gesichtsfeldeinschränkung eine mit mehrfacher Laserbehandlung verbundene Gefahr darstellt. Damit stellt sich aber die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Einwilligung in die Laserbehandlungen „in aller Klarheit“ nicht, sodass die Beweisrüge des Klägers in diesem Punkt ins Leere geht.
1.1.2. Soweit der Berufungswerber auf seine Aussage als Partei reflektiert, man habe ihn nicht darüber informiert, dass die Gesichtsfeldeinschränkung umso gravierender sein werde, je häufiger die Laserkoagulation angewendet werde (ON 83 S 3), überzeugt seine Aussage aus mehreren Gründen nicht. Zum einen hat er nämlich auch angegeben, er hätte sich bei einer derartigen Aufklärung für eine andere Behandlung entschieden (S 5 dort), ohne plausibel machen zu können, welche das überhaupt gewesen wäre. Zum anderen hat er auch dargelegt, man habe ihm nicht erklärt, dass es im schlimmsten Fall zu einer Erblindung kommen könne und zwar sowohl mit als auch ohne Behandlung (S 9 dort). Es steht unbekämpft fest, dass er im Aufklärungsbogen darüber unterrichtet wurde, dass im Fall einer mangelnden Behandlung sogar eine völlige Erblindung des betroffenen Auges möglich sei (US 6). Schließlich gab er auch an, man habe ihm nicht die Wahl gelassen, welche Behandlung gemacht werde, etwa eine Vitrektomie (S 3 dort). Über Vorhalt, dass er nach dem Aufklärungsbogen sehr wohl über eine Vitrektomie aufgeklärt worden sei, gab er an, er wisse nicht, wieso er das unterschrieben habe, vielleicht sei er in einer Notsituation gewesen, das sei ja schon Jahre her, wahrscheinlich sei er im Stress gewesen (S 7 dort). All dieses Aussageverhalten lässt nur den Schluss einer prozessorientierten Darlegung zu, sodass dem Kläger Glaubwürdigkeit nicht zukommt.
1.1.3. Das Erstgericht hat die angefochtene Feststellung mit den Ausführungen des Sachverständigen begründet, der Kläger wäre ohne die Laserkoagulationen erblindet, sodass er auch bei einer klaren Aufklärung dahin, dass die Gesichtsfeldeinschränkung auch erheblich sein könne, in die Behandlung eingewilligt hätte (US 13).
Der Rechtsmittelwerber meint, die Aussage des Sachverständigen, er sei der Ansicht, dass er Kläger blind wäre, wenn er nicht von den Ärzten der Beklagten behandelt worden wäre (ON 58 S 3/4), beziehe sich auf die gesamte stationäre und ambulante Behandlung des Klägers; allerdings seien nicht nur Laserkoagulationen durchgeführt worden, sondern auch Kryokoagulationen, Pars-plana-Vitrektomien sowie Medikamenteneingaben, sodass die Annahme des Erstgerichts im Beweisverfahren keine Deckung finde.
Diese Argumentation schlägt schon deshalb nicht durch, weil die Darlegung des Sachverständigen auch die strittigen Laserbehandlungen erfasst. Überdies steht unbekämpft fest, dass der Kläger darüber aufgeklärt wurde, dass bei einem Unterbleiben der Behandlung sogar eine völlige Erblindung des betroffenen Auges möglich sei und als Behandlungsmöglichkeit hiezu die Laserbehandlung angeführt wurde (US 6). Dessen ungeachtet hat sich der Kläger mit der Laserbehandlung einverstanden erklärt und diese durchgeführt; damit liegt auf der Hand, dass die Gefahr gravierenderer Gesichtsfeldeinschränkungen, welche Beeinträchtigung zweifelsfrei weniger stark ist als eine völlige Erblindung, einer Zustimmung des Klägers nicht entgegengestanden wäre.
1.1.4. Die Beklagte befasst sich in ihrer Berufungsbeantwortung mit dem vorangegangenen Satz des Erstgerichts, es sei dem Kläger jedoch nicht klar gewesen, dass diese Gesichtsfeldeinschränkung gravierender werden könne, je häufiger Laserkoagulationen durchgeführt würden – oben (a) –. Sie hält diese Feststellung für unrichtig, sie basiere rein auf einer (isolierten) Behauptung des Klägers und überzeuge nicht, weil sie mit den restlichen Beweisergebnissen erster Instanz, unter anderem „den zitierten Aussagen des Sachverständigen, in Widerspruch stünde. Jedenfalls hätte dann aber auch die Einvernahme der zu diesem Beweisthema von der Beklagten angebotenen ärztlichen Aufklärungszeugen (im Sinn einer sekundären, anderslautenden Feststellung) ergeben, dass dem Kläger auch daraus vor dem Eingriff klar sein musste, dass eine Gesichtsfeldeinschränkung umso gravierender sein könnte, je häufiger Laserkoagulationen durchgeführt werden“ (S 4/5 der Rechtsmittelgegenschrift).
Damit werden unzulässig Elemente einer Beweis- mit solchen einer Mängelrüge vermengt, sodass Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen (RIS-Justiz RS0041768, RS0041761). Hinzutritt, dass die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung der vermissten Beweisaufnahme zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039), und die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung die bestimmte Angabe erfordert, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 [T4]).
Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Aspekt, was dem Kläger klar hätte sein müssen, keine Tatsachenfrage, sondern eine rechtliche Beurteilung darstellt. Im Übrigen werden die vermissten „ärztlichen Aufklärungszeugen“ nicht einmal namentlich benannt und macht die mehrfache Bezugnahme auf § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht deutlich, ob überhaupt eine Beweisrüge ausgeführt wird.
Diese teils nicht näher verständlichen Ausführungen in der Berufungsbeantwortung schlagen somit nicht durch.
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027763) stellt es eine Rechtsfrage dar, in welchem Umfang im konkreten Fall der Arzt den Patienten aufklären muss.
Dies erkennt auch das Rechtsmittel andernorts. Auf die Ausführungen in der Beweisrüge, dass die angefochtene Feststellung, wonach die Aufklärung ordnungsgemäß war und den medizinischen Standards entsprochen hat, zu entfallen habe, jedenfalls insoweit eine Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre, ist somit gleichfalls nicht einzugehen.
2. In seiner Rechtsrüge verficht der Berufungswerber den Standpunkt, er sei nicht hinreichend über das Risiko aufgeklärt worden, dass vermehrte Lichtkoagulationen zu einer gravierenden Einschränkung des Gesichtsfelds des Patienten führen können; dieser Hinweis finde sich weder im Aufklärungsbogen noch sei er mündlich erteilt worden.
2.1. Richtig ist, dass die ärztliche Aufklärung den Einwilligenden instandsetzen soll, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS-Justiz RS0026413) und der Arzt für die Folgen einer Behandlung auch haftet, so der Eingriff lege artis durchgeführt worden ist, wenn er nicht hinreichend aufgeklärt hat (RIS-Justiz RS0026783 [T4, T7]). Hiebei ist die ärztliche Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist (RIS-Justiz RS0026340).
2.2. In diesem Sinn hat sich hier ein typisches Risiko verwirklicht. Feststeht aber unbekämpft, dass der Kläger erblindet wäre, so er nicht von den Ärzten der Beklagten in der Weise, wie dies erfolgt ist, behandelt worden wäre (US 12). Insoweit war die Behandlung also alternativlos, weil es sich bei Blindheit zweifelsfrei um die stärkste und nachhaltigste Beeinträchtigung des Sehvermögens handelt.
2.3. Aus den Feststellungen lässt sich insgesamt ableiten, dass der Kläger – entgegen seiner Argumentation im Rechtsmittel – hinreichend aufgeklärt wurde: Aus der Formulierung „je nach Ausmaß der erforderlichen Behandlung“ kann nach Lichtkoagulation eine bleibende Einschränkung des Gesichtsfelds eintreten (US 8), ergibt sich schon per se, dass sich diese Aufklärung auf mehrere Laserbehandlungen erstreckt und nicht – wie das Rechtsmittel meint – lediglich auf eine durchgeführte Lichtkoagulation. Dem steht auch nicht die Feststellung entgegen, dem Kläger sei nicht klar gewesen, dass die Gesichtsfeldeinschränkung gravierender werden könne je häufiger Laserkoagulationen durchgeführt würden, weil diese Wendung insgesamt bloß indiziert, der Kläger wäre noch deutlicher auf die sich hier verwirklichte Gefahr hinzuweisen gewesen, zumal feststeht, dass ihm mitgeteilt wurde, dass es aufgrund der Behandlungen zu Gesichtsfeldeinschränkungen kommen kann. Im Verein mit dem schon mehrfach erwähnten Inhalt des Aufklärungsbogens ist damit von einer ausreichenden Aufklärung des Klägers auszugehen (vgl 3 Ob 229/04d).
2.4. Außerdem könnte eine mangelhafte Aufklärung im Sinn der Argumentation des Berufungswerbers zu keiner Haftung der Beklagten führen, weil das Berufungsgericht die Feststellung übernimmt, der Kläger hätte auch in die Behandlungen eingewilligt, wenn er deutlich auf die Gefahr hingewiesen worden wäre, je häufiger Laserbehandlungen durchgeführt würden, umso höher sei die Gefahr und Schwere von Gesichtsfeldeinschränkungen.
3. Zusammengefasst ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
3.1. Angesichts dieses Ergebnisses muss auf die weitere Anschlussrüge in der Berufungsbeantwortung nicht eingegangen werden.
3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat der im Rechtsmittelverfahren unterlegene Kläger der Beklagten die rechtzeitig verzeichneten Kosten deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Mit einer Ausnahme wurden diese auch tarifkonform verzeichnet. Die Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr nach § 23a RATG beträgt EUR 2,60, weil es sich bei der Berufungsbeantwortung um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt. Verzeichnet wurde zwar dieser Betrag; aus der Gesamtsumme ergibt sich jedoch eine angesetzte Summe von EUR 5,--. Damit hat der Kläger der Beklagten EUR 3.694,62 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3.3. Da bereits das Leistungsbegehren die Schwelle von EUR 30.000,-- übersteigt, bedarf es keines Bewertungsausspruchs.
3.4. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, ist stets eine anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0026763 [T2, T5]). Damit war eine solche mit der von § 502 Abs 1 ZPO
geforderten Qualität nicht zu lösen, sodass auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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