Ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO (Aufstellen des Fahrzeuges parallel zum Fahrbahnrand) liegt dann nicht vor, wenn das Fahrzeug zwar nicht dieser Vorschrift entsprechend parallel zum Fahrbahnrand, aber doch so aufgestellt wurde, daß nur das Heck 1,50 Meter in die Fahrbahn hineinragte, während der restliche Teil außerhalb der Fahrbahn stand.
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