Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Mai 2025, GZ 25 Hv 10/25d 25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * B* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II./1./) und des Vergehens der Bestechlichkeit nach §§ 12 zweiter Fall, 304 Abs 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er zwischen 1. und 3. Mai 2024 in N* das Fischereischutzorgan nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020 * H* dadurch, dass er sinngemäß zu ihm sagte, er solle bei * S* einen Geldbetrag in Höhe von 150 Euro „einheben“ und von der Anzeigeerstattung absehen, wissentlich (US 6 f) bestimmt,
II./1./ als Beamter seine Befugnis, im Namen des Landes Tirol als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er bei Bezahlung von zumindest 150 Euro von seiner gesetzlichen Pflicht absehe, unverzüglich Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft L* wegen Schwarzfischens am 1. Mai 2024 im Ortsgebiet von N* zu erstatten (US 6 f), wobei der Angeklagte B* mit dem Vorsatz handelte, dadurch das Land Tirol an dessen Recht auf verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des S* gemäß § 43 Abs 2 Tiroler Fischereigesetz 2020 zu schädigen (US 7);
II./2./ als Amtsträger für die pflichtwidrige Unterlassung des zu II./1./ genannten Amtsgeschäfts einen Vorteil in Höhe von 150 Euro zu fordern.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Undeutlich (Z 5 erster Fall) ist ein Urteil, wenn den Feststellungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS Justiz RS0089983, RS0117995).
[5] Mit dem Hinweis auf einen Schreibfehler in den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten B* (betreffend die Befugnis des Angeklagten H*, im Namen des Landes Tirol als „deren“ [statt dessen] Organ in Vollziehung des Tiroler Fischereigesetzes 2020 Amtsgeschäfte vorzunehmen [US 7]), wird eine Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall in Betreff der Feststellungen zum Schuldspruchfaktum II./1./ nicht aufgezeigt.
[6] Nach den von der Beschwerde weiters kritisierten Feststellungen kam es dem Angeklagten B* bei seiner Aufforderung an den Angeklagten H*, von der Erstattung einer Anzeige gegen S* nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020 im Fall der Bezahlung eines Betrags von 150 Euro abzusehen, „gerade darauf an, einen Beamten, nämlich den Erstangeklagten (Anm.: H*) als Fischereiaufsichtsorgan für das oben bezeichnete Fischereieigenrevier, dazu zu bestimmen, seine Befugnis, im Namen des Landes Tirol als (gemeint:) dessen Organ in Vollziehung des Tiroler Fischereigesetzes 2020 Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen“, um dadurch das Land Tirol an seinem „Recht der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Drittangeklagten (Anm.: S*) nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020“ zu schädigen, wobei er „dies“ auch „wusste“ (US 7, 16).
[7] Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider sind diese Konstatierungen keineswegs undeutlich, sondern ist aus objektiver Sicht für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, dass sich das Wort „dies“ auf sämtliche vorangegangenen Annahmen bezieht. Das Erstgericht hat somit festgestellt, dass sich das Wissen des Angeklagten B* nicht nur auf den vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch (vgl dazu 14 Os 18/24i Rz 4 mwN) des Angeklagten H*, sondern sogar auf die dadurch bewirkte Schädigung des Landes Tirol am zuvor wiedergegebenen Recht bezog. Soweit der Beschwerdeführer es aus den Feststellungen als nicht ableitbar erachtet, ob sich sein Wissen auch auf den Schädigungsvorsatz des unmittelbaren Täters bezog, spricht er keine entscheidende Tatsache an, weil es auf diesen für die Strafbarkeit des (hier:) Bestimmungstäters nicht ankommt ( Nordmeyer in WK 2 StGB § 302 Rz 179).
[8] Die zum Schuldspruchfaktum II./2./ erhobene Rüge (Z 5 erster Fall) zieht die Feststellung in Kritik, wonach der Angeklagte B* „wusste“, dass er durch die gegenständliche Aufforderung einen Amtsträger, nämlich H* in seiner Funktion als Fischereiaufsichtsorgan, dazu bestimmte, für die pflichtwidrige Unterlassung eines Amtsgeschäfts, nämlich die unverzügliche Anzeige des S* nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020, einen Vorteil für den Angeklagten B* zur Anschaffung von Fischbestand für das gegenständliche Fischereieigenrevier zu fordern, wobei es ihm „auch darauf“ ankam (US 7, 16).
[9] Indem der Beschwerdeführer Interpretationsmöglichkeiten darlegt, worauf es ihm nach den Feststellungen angekommen sein könnte, zeigt er nicht auf, warum die Sachverhaltsannahmen nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringen sollten, dass sich sein Vorsatz auch darauf bezog, dass der Amtsträger H* den Vorteil für die pflichtwidrige Unterlassung des zuvor wiedergegebenen Amtsgeschäfts fordert.
[10] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach [zufolge Idealkonkurrenz von § 302 und § 304 StGB {RIS Justiz RS0128607}] Z 10) behauptet unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Mängelrüge das Fehlen von Feststellungen zum Wissen des Beschwerdeführers um den vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch des Angeklagten H* und zu seinem (eigenen) Schädigungsvorsatz, entzieht sich aber mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Vorhandensein ausreichender, von der Beschwerde jedoch vernachlässigter Feststellungen zu diesen Tatbestandsmerkmalen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS Justiz RS0099810).
[11] Gleiches gilt für die bloß in einem Verweis auf die Mängelrüge bestehende Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen, „um den Tatbestand ... der Bestimmung zur Bestechlichkeit nach §§ 12 zweiter Fall, 304 Abs 1 StGB ... annehmen zu können“.
[12] Da Rechtsfragen nicht Gegenstand von Tatsachenfeststellungen sind (RIS Justiz RS0130194), waren – den weiteren Beschwerdeeinwänden zuwider – Konstatierungen „zur Frage“, was als „besonders geschultes Organ der öffentlichen Aufsicht“ iSd § 50 VStG zu verstehen ist, und „inwieweit“ der Angeklagte B* als solches Organ „anzusehen ist“, schon aus diesem Grund nicht zu treffen.
[13] Die rechtlichen Überlegungen zu § 50 Abs 5a VStG gehen schon deshalb ins Leere, weil nach den – nicht prozessordnungskonform – bekämpften Feststellungen (US 17) „eine Ermächtigung, selbst Organstrafverfügungen auszustellen“, nicht vorgelegen ist. Darüber hinaus vernachlässigt die Beschwerde, dass nach den Konstatierungen (US 5 ff) das Absehen von der Erstattung einer Anzeige gemäß § 43 Abs 2 Tiroler Fischereigesetz 2020 gegen Bezahlung eines Geldbetrags zur Anschaffung eines Fischbestands, nicht aber ein Vorgehen nach § 50 VStG in Rede stand.
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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