JudikaturOGH

RS0091464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2014

Der bisherige ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann aber angesichts des wiederholten - wenn auch zu keiner Verurteilung führenden - Suchtgiftkonsums keine Rede sein.

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