Der Erschwerungsgrund, Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung gewesen zu sein, setzt eine dominante Bedeutung des Bestimmungstäters voraus, die einer führenden Beteiligung an der Tat gleichwertig ist. (Dies war hier nicht der Fall, weil der Anstifter an der Tatausführung nicht unmittelbar mitwirkte und der unmittelbare Täter ohnedies schon allgemein zu einem Vermögensdelikt entschlossen gewesen war.)
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