Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* NV , vertreten durch BK Partners Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 33.870,32 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 33.870,32) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.12.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird keine Folge gegeben.
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.531,42 (darin enthalten EUR 588,57 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte verfügt über eine Glücksspiellizenz in Curacao und bietet über ihre in Österreich abrufbare Website mit dem länderbezogenen Unterverzeichnis „/at“ Online-Glücksspiele an, ohne über eine österreichische Glücksspiellizenz zu verfügen. Der Kläger ist Verbraucher und spielte zwischen 01.10.2020 und 02.07.2022 von Österreich aus zu seinem privaten Vergnügen Online-Glücksspiele auf der Homepage der Beklagten, auf die er über Online-Werbung gelangte. Er erlitt einen Spielverlust von EUR 33.870,32. Bei seiner Registrierung auf Deutsch konnte er Österreich als Wohnsitzstaat auswählen und hatte die auf der Website abrufbaren AGB der Beklagten mit unter anderem nachstehenden Inhalt zu akzeptieren:
„ 3.1. Die Website akzeptiert nur Spieler aus Ländern und geografischen Regionen, in denen Online-Glücksspiel gesetzlich zulässig ist.
3.2. Das Recht, auf die Website zuzugreifen und/oder sie zu nutzen (einschließlich aller oder eines Teils der über die Website angebotenen Produkte), kann in bestimmten Ländern illegal sein. Sie selbst sind dafür verantwortlich, festzustellen, ob der Zugang und/oder die Nutzung der Website mit den geltenden Gesetzen in Ihrer Region, mit der Gerichtsbarkeit übereinstimmt, und Sie garantieren uns, dass Glücksspiele in dem Gebiet, in dem Sie wohnen, nicht illegal sind. Jegliche Ansprüche gegen das Unternehmen, die Sie aus irgendeinem Grund in Bezug auf die oben genannten Punkte vorbringen, werden als ungültig betrachtet und nicht akzeptiert. Das Casino kann keine erfolgreiche Bearbeitung von Auszahlungen oder Rückerstattungen garantieren, wenn der Spieler gegen diese Richtlinie verstößt.“
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückerstattung seiner Spielverluste von EUR 33.870,32 samt Zinsen und brachte vor, die Glücksspielverträge seien mangels Konzession der Beklagten nichtig und rückabzuwickeln.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und wandte ein, sie richte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus. Sie habe ihren Sitz nicht in der Europäischen Union und unterliege nicht der EuGVVO. Die Voraussetzungen für den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 17 ff EuGVVO seien nicht erfüllt. Es bestehe kein Anknüpfungspunkt zum österreichischen Recht. Selbst bei Anwendung der Rom I-VO bestimme sich das anwendbare Sachrecht mangels Rechtswahl nach dem Recht des Staats, wo der Dienstleister seinen Sitz habe. Die Beklagte verfüge über eine Glücksspiellizenz in Curacao. Der Kläger habe gegen die in den AGB normierte Prüfpflicht zur Zulässigkeit von Online-Glücksspielen in Österreich verstoßen. Er habe die Verträge im Glauben der Rückforderbarkeit der Spielverluste abgeschlossen, sodass nicht von Glücksspiel gesprochen werden könne. Verzugszinsen stünden erst ab Verzug, sohin ab Zustellung der Klage zu.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der internationalen Zuständigkeit und gab der Klage ausgehend vom eingangs gekürzt dargestellten Sachverhalt mit der Begründung statt, die Beklagte richte ihr Angebot auf Österreich aus, sodass eine Verbrauchersache im Sinn des Art 17 EuGVVO vorliege und die internationale Zuständigkeit gegeben sei. Nach dem nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO anwendbaren österreichischen Recht seien die ohne österreichische Glücksspiellizenz angebotenen Glücksspiele nichtig und rückabzuwickeln. Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld schließe den Anspruch nicht aus.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen, in eventu, allenfalls nach Verfahrensergänzung, abzuweisen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In der Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin zunächst gegen die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Die EuGVVO sei nicht anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in einem Drittstaat habe. Die Bindung der Beklagten an die EuGVVO überschreite die völkerrechtliche Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union. Verordnungen der EU gälten in Drittstaaten nicht. Es komme nicht auf die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten an. Selbst bei Anwendung der EuGVVO könne aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte ihr Gewerbe auf Österreich ausrichte, was absatzfördernde Handlungen voraussetze. Die Beklagte habe in Österreich nicht geworben. Die bloße Zugänglichkeit der Website sei nicht ausreichend für ein Ausrichten der Tätigkeit nach Art 17 EuGVVO. Darüber hinaus habe nach den AGB der Beklagten der Spieler zu prüfen, ob die Nutzung der Website nach nationalen Gesetzen zulässig sei. Die Beklagte habe klargestellt, keine Verträge mit Kunden aus Staaten abschließen zu wollen, in denen Glücksspiel verboten sei.
1.1. Da das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Zuständigkeit in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnahm, steht dagegen gemäß § 261 Abs 3 ZPO das Rechtsmittel der Berufung offen (RS0036404).
1.2 Für Verbraucher – als welcher der Kläger nach den Feststellungen anzusehen ist – steht nach Art 6 Abs 1 iVm Art 17 Abs 1 lit c und Art 18 EuGVVO der Verbrauchergerichtsstand offen, unabhängig davon, wo der beklagte Unternehmer seinen Sitz hat ( Simotta in Fasching/Konecny ³ V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 ff und Art 17 Rz 29 ff mwN). Durch die Regelung wird nicht in ausländisches Recht eingegriffen, da der Gerichtsstand erst dadurch begründet wird, dass der ausländische Unternehmer im Geltungsbereich der EuGVVO tätig wird. Der auf Bereicherungsrecht fußende Rückforderungsanspruch gegen die gewerblich tätige Beklagte ist von Art 17 EuGVVO umfasst (9 Ob 75/22b mwN).
Für ein Ausrichten des Angebots auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers im Sinn des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO sprechen unter anderem die Verwendung einer anderen Sprache als der in dem Mitgliedsstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten, die Verwendung eines anderen Domain-Namens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedsstaats der Niederlassung, ein ausdrückliches Angebot oder Werbung (vgl RS0125252, 2 O 158/12t). Es steht unbekämpft fest, dass die Beklagte das Online-Glücksspiel auf einer Top-Level-Domain mit einem länderbezogenen Unterverzeichnis (/at), sohin auf Österreich bezogen, anbot. Der Kläger gelangte auf die Seite über Online-Werbung, die Registrierung erfolgte auf Deutsch und im Drop-Down-Menü konnte Österreich ausgewählt werden. Im Sinn der zitierten Grundsätze hat die Beklagte ihr Angebot damit auf Österreich ausgerichtet und zeigte eindeutig, gewillt und bereit zu sein, auch mit Verbrauchern aus Österreich Verträge abzuschließen. Mit der Argumentation, nicht geworben zu haben, entfernt sich die Berufungswerberin vom festgestellten Sachverhalt, sodass die Rechtsrüge insofern nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist (RS0043312, RS0043603).
An der Ausrichtung der geschäftlichen Tätigkeit auf Österreich ändert die in den AGB der Beklagten den Spielern aufgebürdete Prüfung, ob der Zugang und die Nutzung der Website nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig ist, nichts. Dies ist als bloßer Versuch zu werten, die Rückforderbarkeit von verlorenen Spieleinsätzen nachträglich zu erschweren (vgl 1 R 60/25w OLG Innsbruck mwN). Es obliegt der Beklagten zu prüfen, ob sie ihr Gewerbe in Österreich legal ausüben kann, wobei es in ihrer Macht steht, ihre Website für Zugriffe aus Österreich zu sperren.
Das Erstgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit bejaht.
2. In der Hauptsache wendet sich die Berufungswerberin gegen die Anwendung österreichischen Rechts. Die Rom I-VO komme nicht zur Anwendung. Curacao sei ein souveräner Staat, dessen Unternehmen könnten nicht den Normen anderer Staaten unterworfen werden. Nach § 35 IPRG sei mangels Rechtswahl das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringe, ihren Sitz habe.
2.1 Die Rom I-VO ist in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten der EU sind. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse ( Musger in KBB 7 Vor Art 1 Rom I-VO Rz 1-2). Unter das Vertragsstatut fallen auch die Folgen der Nichtigkeit und der Rückabwicklung eines Vertrags (3 Ob 44/22z, Musger aaO Art 12 Rom I-VO Rz 2). Es kommt nicht darauf an, ob Curacao Mitgliedsstaat ist, sondern ob die Beklagte in Mitgliedsstaaten Rechtshandlungen setzt. Nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO gelangt unter denselben Voraussetzungen wie in Art 17 EuGVVO materiell das Recht des Staats zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ( Musger aaO Art 6 Rom I-VO Rz 2). Hinsichtlich der Frage des Ausrichtens kann daher auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen werden. Das Erstgericht hat zutreffend österreichisches materielles Recht angewandt.
3. Weiters argumentiert die Berufungswerberin, Glücksverträge seien nach den Regelungen des ABGB zulässig und könnten wirksam abgeschlossen werden. Ein nicht erfülltes Konzessionserfordernis führe nicht zu einem Inhalts-, sondern zu einem Abschlussverbot, weshalb die Verträge gültig seien. Der Kläger habe weder einen bereicherungs- noch einen schadenersatzrechtlichen Anspruch.
3.1 § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB steht einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch von Spieleinsätzen für verbotenes Online-Spiel nicht entgegen, weil die Einsätze nicht gegeben wurden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um daran teilzunehmen (RS0016325, 6 Ob 229/21a, 9 Ob 54/22i, 2 Ob 171/20v uva). Der Verbotszweck erfordert die Rückabwicklung, da sich das Verbot gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und den Schutz der Spieler bewirken soll. Selbst Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld schließt die Rückforderung nicht aus (RS0025607, 4 Ob 229/21m, 8 Ob 135/22v uva).
4. Schließlich argumentiert die Berufungswerberin, Verzugszinsen stünden nicht bereits ab dem Tag der letzten Einzahlung, sondern erst ab Fälligstellung zu. § 1333 ABGB stelle auf Schadenersatzansprüche ab. Bei Bereicherungsansprüchen fehle eine Rechtsgrundlage für ein Zinsenbegehren. Eine gewinnbringende Veranlagung durch die Beklagte sei nicht behauptet oder nachgewiesen worden. Eine Fälligkeit ex tunc sei auszuschließen, weil einer solchen kein Schuldner entsprechen könne. Die Forderung sei erst ab Geltendmachung fällig.
4.1 Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind Vergütungszinsen, für die § 1333 ABGB anzuwenden ist. Die Nutzung des Geldes durch den Bereicherten ist (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen zu vergüten. Nach ständiger Rechtsprechung hat selbst der redliche Bereicherungsschuldner die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig von einem Verzug herauszugeben. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte (RS0032078). Die Rechtsprechung, nach der bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Zinsen erst nach Klagszustellung zustünden, ist überholt (RS0016316).
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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