JudikaturOLG Innsbruck

2R52/25a – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
14. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Dr. Marschitz, Dr. Petzer, Dr. Telser, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, wider die beklagte Partei B* , Arztassistentin, vertreten durch MMag. Stefan Zajic, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Herausgabe (Streitinteresse EUR 23.750,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 23.750,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.2.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung

Spruch

I. beschlossen:

Das Berufungsverfahren wird gemäß § 160 Abs 1 ZPO fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird keine Folge gegeben.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,-- nicht jedoch EUR 30.000,--.

4. Die Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt die Herausgabe des Pkw der Marke C* mit der Fahrgestellnummer D* (in Folge: „zweiter Pkw“) samt Zulassung und Fahrzeugschlüssel von der Beklagten. Deren am 21.7.2023 verstorbene Lebensgefährte war der einzige Gesellschafter und der Geschäftsführer der Klägerin. Diese erwarb zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 4.9.2019 – vertreten durch den verstorbenen Geschäftsführer – ein Fahrzeug des Modells E* mit der Fahrgestellnummer F* (in Folge: „erster Pkw“).

Am 4.9.2019 unterfertigten die Klägerin, vertreten durch den verstorbenen Geschäftsführer, sowie die Beklagte nachstehende als Abtretungs- bzw Schenkungsvertrag titulierte Urkunde folgenden Inhalts:

„Der [erste Pkw] ist angemeldet auf die Klägerin und ist im Privatbesitz der Beklagten und wird ausschließlich von dieser genutzt. Sämtliche Kosten wie Versicherung, KFZ Steuer, Treibstoff etc. werden von der Klägerin getragen. Sollte es aus irgendwelchen Gründen zu einer Abmeldung des KFZ kommen, bleibt das KFZ Eigentum der Klägerin.“

Dieser erste Pkw wurde von der Klägerin am 9.4.2021 zu einem Kaufpreis von EUR 8.000,-- veräußert. Stattdessen wurde von ihr am 22.3.2021 ein neues Fahrzeug des gleichen Modells (zweiter Pkw) angeschafft.

Sowohl der erste als auch der zweite Pkw wurden seit ihrer Anschaffung in der Bilanz der Klägerin mit 50% Privat- sowie 50% Firmenanteil geführt. Sämtliche die beiden Fahrzeuge betreffenden Aufwendungen wie Versicherung, Treibstoff, Reparaturen, etc wurden bei der Klägerin verbucht, wobei zum Ende des Jahres 50% als Privatanteil ausgeschieden wurden.

Der verstorbene Geschäftsführer verfasste im Januar 2023 ein eigenhändig geschriebenes Testament, welches in zwei unterschiedlichen Ausfertigungen vorliegt. Beide Ausfertigungen sind grundsätzlich ident, wobei das Testament in Beilage ./I entgegen dem Testament in Beilage ./1 diverse Streichungen aufweist. Der relevante Punkt 5 ist in beiden Testamentsausfertigungen jedoch deckungsgleich und lautet: „Das Firmenauto der Klägerin soll die Beklagte kostenlos erhalten – die Kosten trägt die Klägerin. “ Nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt und konkret von wem welche Streichungen vorgenommen wurden.

Mit Schreiben vom 11.4.2024 widerrief der mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.3.2024 zu ** bestellte Notgeschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beklagten das behauptete Nutzungsrecht ( „jegliche Form der Überlassung zur Nutzung …“ ) ausdrücklich und fordert die Beklagte zur Herausgabe der Schlüssel auf.

Dieser (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.

Mit der am 30.4.2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, den zweiten Pkw samt Zulassung und Fahrzeugschlüssel binnen 14 Tagen an die Klägerin herauszugeben. Sie brachte dazu vor, sie habe den zweiten, auf sie zugelassenen Pkw im März 2021 zu einem Kaufpreis von EUR 38.000,-- erworben und sei dessen Eigentümerin. Sie übernehme die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der verstorbene Geschäftsführer der Klägerin habe den Pkw teils als Firmen- und teils als Privatfahrzeug genutzt.

Derzeit befinde sich der zweite Pkw im Gewahrsam der Beklagten. Diese verweigere die Herausgabe. Sie habe jedoch keinen Rechtsgrund zur Nutzung oder zum Einbehalt des Fahrzeugs. Das Bestehen eines Abtretungs- oder Schenkungsvertrags werde ausdrücklich bestritten. Mit Schreiben vom 11.4.2024 habe die Klägerin das von der Beklagten behauptete ausschließliche Nutzungsrecht ausdrücklich widerrufen.

Die Vereinbarung vom 4.1.2019 beziehe sich auf den ersten Pkw. Dieses Fahrzeug habe die Klägerin mit Kaufvertrag vom 9.4.2021 veräußert. Hinsichtlich des zweiten Pkw liege keine Vereinbarung mit der Beklagten vor. Das Vorliegen einer mündlichen Nachfolgevereinbarung werde bestritten. Insofern sei das Eigentum an diesem Fahrzeug nicht auf die Beklagte übergegangen. Dem verstorbenen Geschäftsführer hätten keine Befugnisse zugestanden, über Firmenvermögen zu testieren. Das vorgelegte Testament stelle daher keinen Rechtsgrund für den Einbehalt des zweiten Pkw dar. Die Beklagte könne das von ihr behauptete Vermächtnis am zweiten Pkw lediglich gegen die Verlassenschaft geltend machen. Außerdem sei das Testament mangels äußerer Urkundeneinheit formungültig.

Die Beklagte bestritt und wandte ein, die Klägerin habe ihr mit Vereinbarung vom 4.1.2019 den ersten Pkw schenkungsweise in ihr Eigentum übertragen. Der Austausch dieses Fahrzeugs durch den zweiten Pkw sei auf Veranlassung des verstorbenen Geschäftsführers erfolgt. Hinsichtlich dieses Nachfolgefahrzeugs sei dieselbe Vereinbarung wie zum ersten Pkw getroffen worden. Der Inhalt dieses Abtretungs-/Schenkungsvertrags bzw Vertrags sui generis werde durch das Testament des verstorbenen Geschäftsführers bestätigt. Darin habe er festgehalten, dass die Beklagte das Fahrzeug kostenlos erhalten solle und die anfallenden Kosten von der Klägerin zu übernehmen seien. Unabhängig von der Vereinbarung habe ausschließlich die Beklagte das Fahrzeug jahrelang unbeanstandet genutzt. Eine Nutzung als Firmenfahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Subsidiär wandte die Beklagte ein, dass ihr ein unentgeltliches, dauerndes und unwiderrufliches Nutzungsrecht am Fahrzeug eingeräumt worden sei. Dieses Nutzungsrecht ende erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses des verstorbenen Geschäftsführers.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 8.955,66 (darin EUR 1.350,71 USt) bestimmten Prozesskosten.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende (von der Beklagten hinsichtlich der in Fettdruck gekennzeichneten Teile bekämpften) Feststellungen:

(A) Betreffend des zweiten Pkw kann nicht festgestellt werden, ob es eine zur Beilage ./B wortähnliche beziehungsweise wortgleiche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten gab.

(B) Nicht festgestellt werden kann, ob das eingetauschte sowie das nun klagsgegenständliche Fahrzeug auch im betrieblichen Zusammenhang mit der Klägerin, oder ausschließlich von der Beklagten zu privaten Zwecken genutzt wurde. Der Verstorbene lenkte die beiden Fahrzeugen nie selbst, sondern ließ sich damit überwiegend von der Beklagten fahren.

(C) Nicht festgestellt werden kann überdies, ob der Verstorbene ein für die Beklagte nach außen hin in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin erkennbares mündliches Schenkungsversprechen betreffend des zweiten Fahrzeugs abgegeben hat.

Rechtlichführte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Beklagte habe durch die Übergabe sowie die Vereinbarung vom 4.1.2019 gemäß § 428 zweiter Halbsatz ABGB mittels traditio brevi manu Eigentum am ersten Pkw erworben. Die Vereinbarung vom 4.1.2019 beziehe sich jedoch nicht auf den zweiten Pkw. Die Beklagte habe mangels gültigen Titels kein Eigentum an diesem Fahrzeug erworben.

Bei Kapitalgesellschaften gelte eine strikte Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen. Den zweiten Pkw habe die Klägerin erworben. Er sei daher eindeutig ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht dem Privatvermögen des Verstorbenen zuzuordnen. Dieser habe in seinem Testament nicht über das Gesellschaftsvermögen verfügen können.

Ein allfälliges der Beklagten eingeräumtes Nutzungsrecht sei widerrufen worden. Im Ergebnis sei der Herausgabeanspruch der Klägerin berechtigt.

Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Sie macht darin die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des Urteils in eine vollinhaltliche Klagsabweisung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin begehrt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1.1.Der vormalige Beklagtenvertreter verstarb am 15.4.2025. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO trat dadurch ex lege die Unterbrechung des Berufungsverfahrens ein. Die Unterbrechung des Verfahrens wurde mit Beschluss des Rechtsmittelgerichts vom 8.5.2025 (ON 20) deklaratorisch ausgesprochen.

Das Verfahren kann nach § 160 Abs 1 ZPO von der Partei, deren Rechtsanwalt von einem Unterbrechungsgrund betroffen war, dadurch wieder aufgenommen werden, dass sie dem Gericht und dem Prozessgegner die Bevollmächtigung eines neuen Rechtsanwalts anzeigt. Das Gericht hat daraufhin das Verfahren mit Beschluss fortzusetzen ( Melzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 160 ZPO Rz 11).

1.2. Mit Eingabe vom 26.5.2025 wurde von der Beklagten die Vollmacht des von ihr neu bestellten Rechtsanwalts bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde die Aufnahme des Berufungsverfahrens beantragt. Daher ist das Berufungsverfahren mittels Beschluss fortzusetzen.

2.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die oben in Fettdruck zu (A) bis (C) angeführten Feststellungen. Im Kern geht es dabei stets um dieselbe Beweisfrage, nämlich ob einzelne Angaben der Beklagten glaubhaft waren. Deshalb werden die Beweisrügen unter einem behandelt.

Die Beklagte beantragt ersatzweise folgende Feststellungen:

„(A) Betreffend des zweiten Pkw kam es wie in Beilage. /B zu einer gleichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten“

„(B) Auch das klagsgegenständliche Fahrzeug wurde ausschließlich von der Beklagten zu privaten Zwecken genutzt und nie in betrieblichem Zusammenhang mit der Klägerin.“

„(C) Der verstorbene Geschäftsführer hat ein für die Beklagte nach außen hin in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin erkennbares mündliches Schenkungsversprechen betreffend des klagsgegenständlichen Fahrzeuges abgegeben.“

Zusammengefasst argumentiert die Beklagte, das Erstgericht habe ihr einen glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck attestiert. Sie habe im Rahmen ihrer Einvernahme vom 28.11.2024 angegeben, dass das erste Fahrzeug eingetauscht worden sei und der verstorbene Geschäftsführer mit ihr darüber gesprochen habe. Aus dieser Aussage lasse sich ableiten, dass auch die gleichen Bedingungen für das Eintauschfahrzeug gelten sollten. Eine derartige Vorgangsweise sei lebensnah. Aus dieser Aussage sowie dem Testament ergebe sich überdies der Schenkungswille des verstorbenen Geschäftsführers. Den diesbezüglichen Angaben der Beklagten stünden keinerlei widerstreitende Beweisergebnisse entgegen.

Außerdem habe die Beklagte angegeben, dass der zweite Pkw nie im betrieblichen Zusammenhang genutzt worden sei. Sie habe das Fahrzeug für ihre eigenen Zwecke verwendet und den verstorbenen Geschäftsführer damit zum Arzt und zur Klinik gebracht. Für berufliche Zwecke habe er seine eigenen Autos benutzt. Das Erstgericht hätte ihren Angaben folgen müssen.

2.2. Entgegen diesen Ausführungen erachtet das Berufungsgericht die bekämpften Feststellung als Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (OLG Innsbruck 15 Ra 12/19f, 2 R 13/19g, 10 R 8/18f; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 150 mwN). In § 272 ZPO ist das Prinzip der freien Beweiswürdigung verankert: Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, dh, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat daher aufgrund seiner Überzeugung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob mit den vorliegenden Beweisergebnissen jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht wird, der es rechtfertigt, die fraglichen Tatsachen für wahr zu halten, wobei er in diese Überzeugungsbildung die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen hat (OLG Innsbruck 2 R 47/19g; Rechberger in Rechberger 5§ 272 ZPO Rz 1). Das Gesetz schreibt daher dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt sie vielmehr seiner persönlicher Überzeugung. Ihre Grenze findet die freie richterliche Beweiswürdigung in der in § 272 Abs 3 ZPO normierten Begründungspflicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen könnten, rechtfertigt aber die Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht (OLG Innsbruck 1 R 16/19s, 2 R 13/19g, 3 R 23/19k; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 150 mwN). Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff).

2.3. Das gelingt der Beklagten nicht. Das Erstgericht hat nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Entscheidungsgrundlage gelangt ist. Richtig ist, dass abgesehen von der Aussage der Beklagten keine weiteren Beweisergebnisse zur Frage, ob es hinsichtlich des zweiten Pkw zu einer Vereinbarung kam, vorliegen. Das Erstgericht attestierte ihr zwar grundsätzlich einen verlässlichen Eindruck. Dennoch wich es bei der Feststellung mehrerer Aspekte von ihrer Aussage ab. So traf es beispielsweise die Negativfeststellung hinsichtlich der betrieblichen Nutzung des zweiten Pkw und begründete das damit, dass sich nach sämtlichen Zeugenaussagen ein anderes Bild ergebe. Ganz offensichtlich hielt das Erstgericht ihre Angaben, soweit sie nicht durch andere Beweisergebebnisse verifiziert wurden, nicht für ausreichend verlässlich, um nur darauf gegründet mit hoher Wahrscheinlichkeit Feststellungen zu treffen. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Aussage der Beklagte aufgrund ihres Eigeninteresses am Erhalt des Pkw prozessorientiert erfolgte.

Die beiden Zeuginnen gaben anlässlich ihrer Einvernahme vom 28.11.2024 übereinstimmend an, dass der zweite Pkw auf Verlangen des verstorbenen Geschäftsführers zu 50% als Firmenfahrzeug bilanziert worden sei. Sie schilderten auch plausibel, dass das Fahrzeug vom verstorbenen Geschäftsführer für Kundenbesuche gedacht gewesen sei. Eigene Wahrnehmungen zur betrieblichen Nutzung des zweiten Pkw hatten die Zeuginnen zwar nicht. Dennoch bestehen schon aufgrund der buchungsmäßigen Behandlung Bedenken an den Angaben der Beklagten, ausschließlich sie habe das Fahrzeug für private Zwecke genutzt.

2.4. Die Beklagte gab an, sie habe in Erinnerung, eine gleichlautende oder ähnliche Urkunde wie Beilage ./B hinsichtlich des zweiten Pkw unterschrieben zu haben. Ob es sich dabei um eine exakt idente Vereinbarung handelte, konnte sie nicht deutlich angeben. Sie könne diese Urkunde jedenfalls nicht mehr auffinden. Es ist nicht auszuschließen, dass es eine inhaltsgleiche Vereinbarung wie zum ersten Pkw gab. Naheliegend wäre dann aber, dass die Beklagte eine derartige Urkunde aufbewahren würde. Die Negativfeststellung ist daher unbedenklich.

2.4. Das Berufungsgericht hält es jedenfalls für möglich, dass beim Ankauf des zweiten Pkw gar nichts besprochen wurde. Die Beklagte erwähnte nur sehr vage, dass der Verstorbene mit ihr darüber gesprochen habe, schilderte aber den Inhalt seiner Äußerungen nicht. Nicht einmal sie sagte, dass der Verstorbene insofern von einer Schenkung gesprochen hätte. Schon deshalb ist die Negativfeststellung nicht zu beanstanden. Hätte es eine bereits vollzogene oder zumindest ausgesprochene Schenkung gegeben, ist außerdem nicht nachvollziehbar, warum der Verstorbene verfügte, die Beklagte solle das „Firmenauto“ erhalten. Diese Formulierung spricht dafür, dass er selbst davon ausging, dass sie noch kein Eigentum erlangt habe. Anders als zu Punkt 2 (zum G*) hielt er gerade nicht fest, dass der zweite Pkw der Beklagten bereits gehöre.

Die Beweisrüge bleibt daher zur Gänze erfolglos.

3.1. In ihrer Rechtsrüge moniert die Beklagte eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage. Das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Notgeschäftsführer mit dem Tod des vormaligen Geschäftsführers das Fahrzeug aus der Buchhaltung und Bilanz genommen habe. Konkret wird folgende ergänzende Feststellung begehrt:

„Mit dem Tod des vormaligen Geschäftsführers, verstorben am 21.7.2023, ist das klagsgegenständliche Fahrzeug aus der Buchhaltung und dem Betriebsvermögen der Klägerin ausgeschieden, weil der Notgeschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug aus der Buchhaltung und Bilanz genommen hat; dies abgesehen davon, dass er bereits die Vorbilanzen korrigieren und das Fahrzeug aus der Buchhaltung hinsichtlich der Klägerin herausnehmen hätte müssen.“

Diese Feststellung ergebe sich aus den Angaben des Notgeschäftsführers. Übereinstimmend dazu hätten die beiden übrigen Zeuginnen angegeben, dass das Fahrzeug bei ausschließlich privater Nutzung aus der Firma genommen werden müsse.

In rechtlicher Hinsicht sei die begehrte ergänzende Feststellung relevant, zumal sich daraus ergebe, dass der verstorbene Geschäftsführer sehr wohl über den zweiten Pkw hätte verfügen können. Überdies ergebe sich daraus die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin.

Die Beklagte argumentiert weiters, der zweite Pkw sei an die Stelle des ursprünglichen Fahrzeugs getreten. Hierdurch sei es zu einem Übergang sämtlicher Rechte am ersten Pkw gekommen. Im Urteil selbst sei immer wieder die Rede davon, dass die Fahrzeuge „eingetauscht“ worden wären.

Überdies sei der Widerruf des Nutzungsrechts rechtsunwirksam, zumal die Privatnutzung des Fahrzeugs auf 100% hinaufgesetzt worden sei. Die Aufkündigung eines Nutzungsrechts für ein ausschließlich privat genutztes Fahrzeug sei dem Notgeschäftsführer rechtlich nicht möglich.

3.2. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( Kodek in Rechberger /Klicka ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

3.3.Das sog Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften sieht eine strikte Trennung der Rechts- und Vermögenssphäre der Gesellschaft von jener der Gesellschafter oder des Alleingesellschafters vor (RS0000448). Die GmbH ist rechtsfähig und kann daher als selbständiges Rechtssubjekt Rechte, wie beispielsweise Eigentum und andere dingliche Rechte, erwerben ( Aicher/S.-F. Kraus/Spendel in Straube/ Ratka/Rauter,WK GmbHG § 61 Rz 15). Handlungsfähig ist die GmbH durch die hierzu berufenen Organe (RS0035042). Dabei wird die Gesellschaft gemäß § 18 Abs 1 GmbHG durch die Geschäftsführer im Außenverhältnis vertreten.

Der zweite Pkw wurde von der durch den Verstorbenen vertretenen Klägerin erworben. Eigentümerin ist die Klägerin. Der Verstorbene handelte in seiner Funktion als Geschäftsführer und erwarb als Privatperson kein Eigentum am Fahrzeug. Insofern konnte er nicht als Privatperson darüber disponieren und in seinem Testament darüber verfügen.

3.4.Im Steuerrecht erfolgt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern durch die Lehre vom wirtschaftlichen Eigentum. Gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. Zivilrechtlich wird Eigentum hingegen gemäß § 380 ABGB durch einen gültigen Titel und Modus erworben.

Die private Nutzung des Fahrzeugs wurde auf 100% erhöht. Das bewirkt, dass Aufwendungen für das Fahrzeug steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, zumal dafür eine überwiegende betriebliche Nutzung notwendig ist (EStR 2000 Rz 1612). Die buchhalterische Behandlung des Fahrzeugs ändert jedoch an der sachenrechtlichen Zuordnung nichts. Insofern erlangte die Verlassenschaft durch diese Änderung kein Eigentum am Fahrzeug.

3.5. Bei der Frage, ob die Vorbilanzen zu korrigieren gewesen wären und das Fahrzeug aus der Buchhaltung herauszunehmen gewesen wäre, handelt es sich um eine nicht feststellungsfähige Rechtsfrage, die außerdem für die Entscheidung unerheblich ist.

4.1. Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, erwarb die Beklagte Eigentum am ersten Pkw. Der von der Klägerin in weiterer Folge erworbene, also offensichtlich gekaufte, zweite Pkw ist rechtlich vom Vorgängerfahrzeug unabhängig zu betrachten. Dass das Erstgericht von einem „Eintausch“ der Fahrzeuge spricht, ändert an der rechtlichen Qualifikation als Kaufvertrag nichts. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der zweite Pkw „nicht an die Stelle des ersten Pkw“ getreten. Es handelt sich um einen davon getrennten Erwerbsvorgang. Die reine Nutzung durch die Beklagte vermag die Annahme eines (allenfalls schlüssigen) Schenkungsvertrags über den zweiten Pkw nicht zu begründen.

Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nämlich eindeutigin einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021). Schweigen ist grundsätzlich überhaupt keine Willenserklärung (RS0047273). Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist daher Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind (RS00141579).

4.2.Die Klägerin begehrt die Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 366 ABGB. Der nicht innehabende Eigentümer kann mit der Eigentumsklage die Herausgabe der Sache begehren und so die ihm zukommende Ausschließungsmacht verwirklichen. Wirksam eingeräumte Rechte können die anspruchshemmende Einrede aus dem Recht zur Innehabung begründen. Der Sachinhaber kann dabei obligatorische sowie dingliche Rechte einwenden (RS0125784). Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist dabei unerheblich (10 Ob 2166/96v). Die Klägerin hat nach allgemeinen Beweislastregeln ihr Eigentum und die Innehabung durch die Beklagte zu beweisen. Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft hingegen die Beklagte (RS0125784). Unklarheiten gehen zu Lasten des Benutzers (RS0010849 [T2, T4]; RS0125784). Die Beklagte trifft sohin die Beweislast hinsichtlich eines Benützungsrechts als auch des von ihr behaupteten Eigentumserwerbs am zweiten Pkw (RS0010849; 8 Ob 540/93; 7 Ob 37/08d). Die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin wird nicht dadurch verändert oder modifiziert, dass sie von sich aus vorbringt, dass die Beklagte weder ein Nutzungsrecht noch selbst Eigentum am Fahrzeug erworben habe (1 Ob 132/08f). Der Besitzer, der dem Herausgabeanspruch des früheren Besitzers die Einwendung seines später erworbenen Eigentums entgegensetzen will, hat den Beweis seines Eigentums und daher insbesondere jenen der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu führen (2 Ob 676/85; RS0010159). Die Beklagte argumentiert, der Verstorbene habe ihr den zweiten Pkw geschenkt. Das Vorliegen einer Schenkungsabsicht hat jedoch derjenige zu behaupten und zu beweisen, der darauf seinen Anspruch bzw seine Einwendungen gründet. Daher trifft die Beklagte auch hinsichtlich der Schenkungsabsicht die Beweislast (7 Ob 2373/96p).

Die Negativfeststellungen hinsichtlich einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen gehen daher zu ihren Lasten.

4.3. Die behauptete Nutzungsvereinbarung bezog sich primär auf die (hilfsweise behauptete) Qualifikation der behaupteten (aber nicht erwiesenen, zu Beilage ./B. gleichlautenden) Vereinbarung. Soweit die Beklagte auch zum Nutzungsrecht mit der Änderung des Privatanteils argumentiert, wurde bereits dargelegt, dass die steuerrechtliche / buchhaltungsmäßige Behandlung keine zivilrechtlichen Ansprüche begründet. Zum selbständigen Rechtsgrund der jahrelangen Nutzung enthält die Rechtsrüge keine Ausführungen, weshalb darauf gar nicht einzugehen wäre. Ein davon losgelöstes, vom Notgeschäftsführer nicht widerrrufbares Nutzungsrecht aufgrund des jahrelangen Gebrauchs am Fahrzeug ist nach Ansicht des Senats aber ohnehin zu verneinen. Für die Beklagte musste aufgrund des Eigentums der Klägerin am Fahrzeug klar sein, dass der Verstorbene nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer daran nutzungsberechtigt war, diese Berechtigung aber mit seinem Tod erlosch.

Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.

5. Die Kostenentscheidungstützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beklagte hat der Klägerin die rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

6. Es besteht keine Veranlassung, von der von der Beklagten unwidersprochenen Bewertung des Herausgabebegehrens abzugehen. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,-- aber nicht EUR 30.000,-- übersteigt.

7. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.