JudikaturOGH

RS0000448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 1965

Auch wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine sogenannte Ein-Mann-Gesellschaft bildet, stellt sie eine vom Gesellschafter verschiedene Rechtspersönlichkeit dar, wobei das Vermögen der Gesellschaft von demjenigen des Gesellschafters getrennt ist (EvBl 1965 Nr 6). Auch in einem solchen Fall darf ein Exekutionstitel gegen die Gesellschaft nicht unmittelbar gegen den Gesellschafter vollstreckt werden.

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