JudikaturOGH

RS0010159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1986

Jener Besitzer, der der Eigentumsvindikation des früheren Besitzers die Einwendung des später erworbenen Eigentums entgegensetzen will, hat den Beweis seines Eigentums und daher insbesondere der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu führen.

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