Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Oberstleutnant i.R., **, **, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1010 Wien, wegen EUR 19.302,50 sA und Feststellung (Streitwert EUR 1.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.302,50) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.11.2024, **-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 1.850,35 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerbegehrt EUR 19.302,50 an Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung für Spätschäden aus dem Titel der Amtshaftung. Er habe sich auf die Planstelle des B* C* beworben, die Voraussetzungen für die Funktion erfüllt und die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten mitgebracht. Die Bundesgleichbehandlungskommission habe eine Diskriminierung aufgrund des Alters beim beruflichen Aufstieg gemäß § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG festgestellt. Ein notwendiges Bewerbungsgespräch habe ebenso wenig wie eine gebotene Gewichtung der geforderten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten stattgefunden. Die von der Begutachtungskommission abgegebene und von der Landespolizeidirektion D* (E* D*) übernommene Begründung sei eine unzulässige Leerformel. Die Sitzung der Begutachtungskommission habe lediglich 15 Minuten gedauert, weshalb sie keine objektivierbare Empfehlung abgeben habe können und das Ergebnis offenbar schon vorher festgestanden sei. Die Begutachtungskommission habe sich willkürlich den unsachlichen Vorgaben der E* D* angeschlossen.
Die Beklagte wandte ein, eine persönliche Aussprache mit den Bewerbern sei gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben und nicht erforderlich gewesen. Der Inhalt der Bewerbungsgesuche und der Personalunterlagen iVm den eingehenden Personalkenntnissen und der langjährigen Personalerfahrung der Mitglieder der Begutachtungskommission hätten für eine zuverlässige Urteilsbildung ausgereicht. Die Besetzungsentscheidung und der Besetzungsvorgang seien rechtmäßig gewesen. Die für die Stelle geforderten Fähigkeiten seien bei den Mitbewerbern in höherem Maß vorgelegen als beim Kläger, der auch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur weniger geeignet gewesen sei. Der Kläger hätte die Stelle keinesfalls erhalten. Sämtliche anderen Bewerber wären dem Kläger aufgrund besserer Eignung vorzuziehen gewesen. Die Gewichtung der Kriterien sei nicht zum Nachteil des Klägers erfolgt und hätte auch bei anderer Gewichtung kein anderes Ergebnis gebracht. Es sei nicht schon vor der Befassung der Begutachtungskommission festgestanden, wer mit dem Posten des Stadtpolizeikommandanten betraut werden solle. Der Kläger stütze diese Mutmaßung lediglich darauf, dass die Sitzung der Begutachtungskommission nur 15 Minuten gedauert habe. Er lasse außer Betracht, dass sich die Mitglieder der Kommission schon vor der Sitzung vorbereitet gehabt hätten und die Abstimmung stimmeneinhellig erfolgt sei. Dabei sei der Ermessensspielraum nicht überschritten worden.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging. Die vom Kläger bekämpften Feststellungen sind in eckigen Klammern und Ziffern hervorgehoben:
In der Ausschreibung für die Planstellenbesetzung wurden die Erfordernisse für die Funktion folgendermaßen beschrieben:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft;
b) die volle Handlungsfähigkeit;
c) die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;
d) erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für leitende Exekutivbeamte/ Exekutivbeamtinnen (E1) bzw der Nachweis der Erfordernisse gemäß Punkt 8.18. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr 333/1979 in der geltenden Fassung;
e) Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz allenfalls sonst vorgesehenen Aus- und Fortbildungen.
Darüber hinaus werden folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet:
1. Führungserfahrung:
a) Führungserfahrung als Leiter/Leiterin oder stellvertretender Leiter/Leiterin eines Büros, einer Abteilung, eines Polizeikommissariats oder eines Stadtpolizeikommandos im Bereich einer Landespolizeidirektion bzw einer vergleichbaren Organisationseinheit des Ressorts;
2. Fachwissen:
b) umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten der E* D*;
c) Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der ausgeschriebenen Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze;
d) Kenntnisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung;
e) übergreifendes Fachwissen und detaillierte Kenntnisse der anzuwendenden Rechtsmaterien, wie zB SPG, StPO, StGB, WaffengebrauchsG, AnhO, StVO, KFG, FSG, BDG, B-BSG sowie Kenntnis der internen Vorschriften;
f) umfassende Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere bei der operativen Einsatzführung im Rahmen von Großveranstaltungen;
g) Erfahrung bei der Steuerung, Organisation und Leitung des inneren Dienstes einer großen exekutiven Organisationseinheit (Organisation und Dienstbetrieb, Dienstplanerstellung, Vorgaben für den Streifen- und Überwachungsdienst im Zuständigkeitsbereich etc);
3. Managementwissen:
h) Beherrschung moderner Methoden des Verwaltungsmanagements, Fähigkeiten zur zielorientierten Vergabe von Maßnahmen;
4. Soziale Kompetenz und persönliche Anforderungen:
i) sicheres und freundliches Auftreten, Genauigkeit und Verlässlichkeit, Vorbildwirkung, hohe Einsatzbereitschaft und Durchsetzungsfähigkeit, eigeninitiatives und selbständiges Agieren, hohe Belastbarkeit, Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln, Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung, Entschluss- und Entscheidungskompetenz, hohe Kompetenz in der Mitarbeiter/innen-Führung-/motivation, Teamfähigkeit, Organisations- und Koordinierungsvermögen.
Führungserfahrung, Fachwissen, Managementwissen und soziale Kompetenz/persönliche Anforderungen werden bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung berücksichtigt.
Der Kläger bewarb sich am 19.02.2020 auf die Planstelle unter Verweis darauf, die Ausschreibungserfordernisse zu erfüllen. Er stellte seinen Werdegang innerhalb der Behörde dar und verwies darauf, dass er als stellvertretender Kommandant des F* [G*] wohl enthoben worden wäre, wäre die E* D* mit seiner Dienstleistung nicht zufrieden gewesen. Er verfüge über ausreichend Führungserfahrung und verwies auf sein Fachwissen und seine Kenntnisse über die Organisation und innere Abläufe des F* sowie die erfolgreiche Planung von Großveranstaltungen und sah bei der sozialen Kompetenz keine Defizite.
Das Gutachten der aus Anlass der Ausschreibung eingerichteten Begutachtungskommission lautet auszugsweise:
[1] „ IV.
Binnen offener Bewerbungsfrist sind vier Bewerbungsgesuche eingelangt (Name in alphabetischer Reihenfolge):
1. [Bewerber 1]
2. [Bewerber 2]
3. [Kläger]
4. [Bewerber 4]
V.
Die Kommission hat die eingelangten Bewerbungsgesuche, insbesondere die darin gemäß § 6 Abs 1 Ausschreibungsgesetz 1989 angeführten Gründe, eingehend geprüft. Eine persönliche Aussprache im Sinn des § 9 Abs 1 leg cit mit den Bewerbern erschien – nicht zuletzt auch aus verwaltungsökonomischen Gründen – entbehrlich, da der Inhalt der Bewerbungsgesuche und der Personalunterlagen in Verbindung mit den eingehenden Personalkenntnissen und der langjährigen Personalerfahrung der einzelnen Mitglieder der Kommission für eine zuverlässige Urteilsbildung ausreichte.
VI.
Die Lebensläufe, Ausbildungsdaten und die bisherigen Berufslaufbahnen der Bewerber sind im Detail aus den als Beilage angeschlossenen Bewerbungen ersichtlich.
VII.
Die Eignung der Bewerber für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion wurde von der Kommission aufgrund der in § 9 Abs 4 Ausschreibungsgesetz 1989 genannten Gesichtspunkte unter Bedachtnahme auf die in der Ausschreibung angeführten Erfordernisse, Fähigkeiten und besonderen Kenntnisse sowie Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Funktion der/s Kommandantin/Kommandanten des G* C* beurteilt.
Die Kommission ist in ihrer Sitzung am 02.06.2020 stimmeneinhellig zu folgendem Ergebnis gelangt:
[Bewerber 1] trat im Jahr 1989 in den Exekutivdienst ein und wurde nach seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 im Jahr 2012 dem F* C* Kommando dienstzugeteilt.
[Bewerber 1] sind auf Grundlage seiner bisherigen Verwendungen fundierte Kenntnisse auf verschiedensten Gebieten des Exekutivdienstes zuzubilligen.
Die Aufgabenfelder, die mit der angestrebten Funktion verbunden sind, weisen überwiegend strategische Komponenten auf, für deren Wahrnehmung breite, über operative Belange hinausgehende Fachkenntnisse bzw Berufserfahrungen erforderlich sind.
Als Bezirkskommandant von H*, eine Funktion, die er seit 2014 innehat, ist er mit weiten Spektren des polizeilichen Aufgabenspektrums sowohl in operativer als auch strategischer Hinsicht konfrontiert und übt seine Funktion zu größter Zufriedenheit sowohl von Parteien und anderen Behörden, aber auch von Vorgesetzten und Bediensteten aus.
Der Bewerber [Bewerber 1] stellt, wie auch in der Beurteilung des Leiters des Geschäftsbereiches B explizit dargelegt wird, eine hoch anerkannte und respektierte Führungspersönlichkeit dar.
Ergänzt durch den Abschluss des E1-Lehrgangs „Polizeiliche Führung“ an der I* hat sich [Bewerber 1] Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet, die ihn im Hinblick auf die mit der angestrebten Leitungsfunktion verbundenen Aufgabenstellungen als
im höchsten Maße
geeignet erscheinen lassen.
[Bewerber 2] trat 1988 in den Exekutivdienst ein und beendete 2015 sein Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement" an der I*. Er war von 1988 bis 2005 im J* C* in mehreren Funktionen tätig und wurde in der Folge auch als Polizeioffizier in dieser Einheit eingesetzt.
Der Bewerber war von 2011 bis 2019 stellvertretender Leiter des J* C*, ist seit 2018 Leiter der K* und seit 2019 Leiter des Kriminalreferats des F* C*.
Er scheut nicht, schwierige Aufgaben unter Anwendung von modernen Methoden abzuarbeiten und durch seine analytischen Fähigkeiten wird ihm zugetraut, komplexe Großeinsätze als Gesamtverantwortlicher zu leiten.
[Bewerber 2] verfügt über umfangreiche Erfahrungen, vor allem im Kriminaldienst, und weist überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft auf. Er wird von seinen Vorgesetzten als engagierter und dienstbeflissener Beamter beschrieben, der sehr selbstbewusst und manchmal emotional seine Meinungen artikuliert. Seine eher dominante Art erschwert in manchen Bereichen die kooperative Fallbearbeitung, weswegen er
im hohen Maße
für die ausgeschriebene Funktion geeignet erscheint.
[Bewerber 4] trat 1991 in den Exekutivdienst ein und beendete 2009 den FH-Lehrgang „Polizeiliche Führung“ an der I*. Er war von 2009 bis 2011 Leiter des Referats für Organisation und Dienstbetrieb im F* C* und ist seit dieser Zeit Leiter des Einsatzreferats im F*.
Der Bewerber ist ein erfahrener Polizeioffizier, der es versteht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren. Jedoch verweist er in konfliktträchtigen Situationen manchmal auf Anordnungen von vorgesetzten Organisationseinheiten, ohne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Sinnhaftigkeit zu überzeugen.
Er leitete bei zahlreichen Großveranstaltungen Einsatzabschnitte und arbeitet strukturiert und genau, wobei jedoch Ansätze von neuen oder anderen Möglichkeiten bzw innovative Ansätze bei der Problemlösung bisher noch nicht in seinem Repertoire aufscheinen.
Aus all dem Dargelegten erscheint daher [Bewerber 4]
im hohen Maße
für die ausgeschriebene Funktion geeignet.
[Der Kläger] trat 1981 in den Exekutivdienst ein und wurde 1990 in E1 ernannt. Er ist seit 2005 Leiter des F*-L* und seit 2011 mit der Funktion des stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten betraut.
Der Bewerber ist eine erfahrene Führungskraft bzw ein erfahrener Einsatzoffizier und kennt durch seine Dienstzeit in C* die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden sehr gut. Sein Spezialgebiet ist der Verkehrsdienst, er zeigte aber bisher wenig Interesse, an übergreifenden Projekten mitzuarbeiten. Und auch an Strategieprozessen wirkte er bisher nicht auffallend mit. [Der Kläger] arbeitet im Team, wirkt aber Vorgesetzten gegenüber manchmal unkooperativ bzw vermittelt den Eindruck, dass er seiner Linie gegenüber abschätzend eingestellt ist.
[Der Kläger] ist daher aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion
in geringerem Maße
geeignet.
Die Kommission empfiehlt folglich dem Herrn M* D*,
[Bewerber 1]
mit der Funktion des Kommandanten des G* C* zu betrauen.
VIII.
Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung, [Name], der gemäß § 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an der Kommissionssitzung mit beratender Stimme teilgenommen hat, hat sich der Auffassung der Kommission angeschlossen.
Diesem Gutachten sind eine Ablichtung der Bewerbungsgesuche, der Ausschreibungstext sowie die Arbeitsplatzbeschreibung beigeschlossen.
Wien, am 02.06.2020 “
Die Bewerbungsunterlagen wurden mit einer Stellungnahme des stellvertretenden Landespolizeidirektors, bei den Bewerbern aus dem N* C* mit einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten dem Innenministerium übermittelt. Der stellvertretende Landespolizeidirektor hatte zum damaligen Zeitpunkt dieselbe Funktion unter dem damals interimistischen Landespolizeidirektor inne. Er ist seit dem Jahr 2012 in der Landespolizeidirektion als Büroleiter für Strategie und Organisation zuständig und in dieser Funktion verantwortlich sowohl für das N* C* als auch für die O*. Damit war er mittelbarer Vorgesetzter aller Bewerber.
Einerseits standen dem stellvertretenden Landespolizeidirektor daher die Stellungnahmen des unmittelbaren Vorgesetzten für die Beamten des G* zur Verfügung und andererseits konnte er auch auf eigene Erfahrungen zurückgreifen. In seiner Funktion als Büroleiter für Strategie und Organisation in der Landespolizeidirektion kam es zwangsläufig auch zu Kontakten mit dem N* C* und auch in den Jahren davor fanden Einsatzbesprechungen statt, bei denen er mit dem Kläger persönlich zu tun hatte.
Bei solchen Gelegenheiten nahm der stellvertretende Landespolizeidirektor wahr, dass der Kläger mitunter auch bei Gelegenheiten, bei welchen nicht nur Polizeibeamte, sondern beispielsweise auch Mitglieder des P* C* anwesend waren, über Vorgesetzte Äußerungen in der Art getätigt hat, dass dieser oder jene Vorgesetzte nicht kompetent sei oder nichts kapiere. Der stellvertretende Landespolizeidirektor, der solche Situationen zwei oder drei Mal selbst beobachten konnte, hörte aber auch von Mitarbeitern, etwa Bezirkspolizeikommandanten, ähnliches, nämlich, dass der Kläger für Äußerungen, wie oben festgestellt, bekannt sei. Aufgrund dieser eigenen Wahrnehmungen und der Informationen des unmittelbaren Vorgesetzten verfasste der stellvertretende Landespolizeidirektor folgende Stellungnahme zur Bewerbung des Klägers:
„ Verhalten im Dienst und Auftreten:
[Der Kläger] ist mit seinen mittlerweile 62 Jahren und beinahe 39 Dienstjahren eine sehr erfahrene Führungskraft. Der Bewerber ist sehr selbstsicher. Durch seine manchmal unangepasste Ausdrucksweise vermittelt er den Eindruck, dass er sowohl seinen Vorgesetzten als auch Behörden gegenüber abschätzend eingestellt ist. Diese Ausdrucksweise lässt vor allem Personen, welche ihn nicht besser kennen den Eindruck gewinnen, dass er frustriert und unmotiviert ist. Durch seine jahrelange Erfahrung vor allem im Verkehrsgeschehen von C* erledigt er die Aufgaben genau und verlässlich. Er vertritt die Interessen der Polizei vehement und mit dem nötigen Durchsetzungsvermögen. Seine ihm eigenständig übertragenen Aufgaben erledigt er auch, wenn dadurch ein Mehraufwand damit verbunden ist. Vor allem die Organisation des Verkehrsdienstes in C* erledigt der Bewerber eigenständig. Die Leistung von Nachtdiensten ist für ihn eingeschränkt worden. Bisher zeigte der Bewerber noch kein Interesse an der Gesamtleitung des F* C*. Es machte den Eindruck, dass sein Interesse die Aufgabenerledigung des Verkehrsreferates ist.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Durch seine Dienstzeit in C* kennt er die Vertreter der Behörden sehr gut und pflegt mit diesen vor allem im Bereich Verkehrsangelegenheiten einen intensiven Kontakt. Von diesen wird der Bewerber vor allem aufgrund seiner weit überdurchschnittlichen Erfahrung und des Wissens in Verkehrsangelegenheiten der Q* C* geschätzt und akzeptiert.
Umgang mit Mitarbeiterinnen:
[Der Kläger] pflegt mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen sehr kameradschaftlichen Umgang. Trotzdem genießt er eine hohe Akzeptanz und ist in der Lage auch schwierige Anordnungen zu treffen. Er führt indem er sowohl die Aufgaben als auch die Verantwortung überdurchschnittlich an seine Mitarbeiter delegiert. Manchmal entsteht dadurch der Eindruck, dass sich der Bewerber nicht um die Sachen kümmert. Dies ist jedoch nicht der Fall. Er kontrolliert die Ergebnisse und fordert diese auch ein. Durch diese Art der Führung motiviert [der Kläger] seine Mitarbeiter. Er ist sehr entscheidungsfreudig und nutzt seinen Spielraum aus. Er arbeitet im Team, wirkt aber gegenüber Vorgesetzten manchmal unkooperativ. Trotzdem setzt er dann Weisungen loyal um. Er informiert seine Vorgesetzten kurz und bündig, gerade noch ausreichend.
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
[Der Kläger] ist ein erfahrener Einsatzoffizier, dessen Interesse und Fähigkeiten vor allem im Verkehrsdienst liegen. Er kennt das Verkehrsgeschehen und die Problembereiche in C* wie kein Zweiter. Dies zeigte sich in der Planung und Durchführung von zahlreichen Großveranstaltungen, welche er als Einsatzverantwortlicher des Verkehrsdienstes in C* verlässlich umsetzte und damit zum Gesamterfolg maßgeblich beitrug. Dabei setzt er auf seine Erfahrung. Planungen und schriftliche Ausfertigungen führt er nur soweit unbedingt erforderlich aus. Er improvisiert in vielen Bereichen. Strategische Ausrichtungen der Organisation sind nicht sein bevorzugter Bereich. Er fiel bisher noch nicht durch vorausschauende Vorgaben auf. An Strategieprozessen wirkte er nicht auffallend motiviert mit. Veränderungen in der Polizeiarbeit steht er grundsätzlich kritisch gegenüber.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften:
[Der Kläger] verfügt über ein sehr gutes Wissen im Verkehrsdienst und im inneren Dienst. In den anderen Bereichen verfügt er über ein entsprechendes Fachwissen. Durch seine lange Erfahrung als Führungskraft ist er in der Lage die Rechtsmaterien angepasst und konform anzuwenden und seine Mitarbeiterinnen anzuleiten.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterinnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw Funktionen mit Vertretungsbefugnis)
[Der Kläger] führt seit Jahren das Verkehrsreferat des F* C* und ist als stellvertretender Stadtpolizeikommandant bei Abwesenheit des Kommandanten auch gefordert, das Kommando zu führen. Dabei fiel auf, dass er den Betrieb aufrecht erhielt und die Referate eigenständig arbeiten ließ, ohne diesen umfangreiche Vorgaben zu machen. Er kennt die Polizei und deren Strukturen in Tirol sehr gut. Hatte bisher aber wenig Interesse an übergreifenden Projekten mitzuarbeiten. Durch seine jahrzehntelange Dienstzeit in C* kennt er die Aufgaben und die Organisation des Stadtpolizeikommandos tiefgreifend. Vor allem den Bereich des Verkehrsdienstes leitete er eigenständig. In den übrigen Bereichen brachte er sich bisher noch nicht umfangreich ein.
Sonstiges
(ein für die Verwendung/Funktion allfälliges Anforderungsprofil zu berücksichtigender Aspekte wie Absolvierung der Funktionsausbildung oder anderer fachspezifischer Kurse/Seminare, hervorstechende persönliche und charakterliche Eigenschaften, allenfalls vorhandene besonders zu berücksichtigende soziale Hintergründe etc.)
[Der Kläger] ist eine sehr erfahrene Führungspersönlichkeit mit einem ausgeprägten Interesse am Verkehrsdienst. Der Bewerber ist durch seine umgängliche Art bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beliebt. Durch abfällige Bemerkungen über unmittelbare Vorgesetzte macht er den Eindruck, dass er diesen nicht loyal ist, was sich aber nicht bewahrheitet.
[Der Kläger] ist aufgrund seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für die Funktion des Stadtpolizeikommandanten geeignet. “
Die Stellungnahme des Vorgesetzten zur Bewerbung des Bewerbers 1 lautete auszugsweise:
„ Verhalten im Dienst und Auftreten:
[Bewerber 1] pflegt im Dienst ein äußerst korrektes, eloquentes wie sauberes Auftreten. Der Bewerber ist sehr genau und verlässlich. Der Beamte ist sehr loyal zu seinen Vorgesetzten. Er vertritt in seiner Funktion als Bezirkspolizeikommandant häufig die Polizei nach außen. Durch seine fachliche Kompetenz, sein professionelles Auftreten und seine gewinnende Art trug er wesentlich zum Ansehen der Polizei in Tirol bei. Er agiert als Vorgesetzter kameradschaftlich, versteht es aber gleichzeitig die nötige Distanz zu wahren. Der Bewerber ist sehr fleißig. Seine Einstellung zum Polizeidienst ist vorbildhaft. Er ist sehr leistungsorientiert und fordert dies auch von seinen Mitarbeitern.
[Bewerber 1] wechselte nach seiner Ausbildung zur Führungskraft vom F* C* zum Bezirk H*. Dort gelang es ihm durch seine gewinnende Art die Akzeptanz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schnell zu erlangen und wurde nach einem Jahr als Stellvertreter zum Bezirkskommandanten ernannt. Seither hat [Bewerber 1] Führungsqualitäten, fachliche Kompetenz, Überzeugungskraft sowie Durchsetzungsvermögen bewiesen. Er plante und organisierte im Bezirk zahlreiche Änderungen und strukturelle Anpassungen im Dienstbetrieb, welche sich auf die polizeiliche Arbeit und das Sicherheitsgefüge des Bezirks positiv auswirkten. In diesen mittlerweile 7 Jahren als Führungsorgan im Bezirk H* zeichnete er sich dadurch aus, dass er innovative Planungen, strukturelle Änderungen, strategische Vorgaben durch eine gezielte Analyse des Ist-Stands vorbereitete, durch eine angemessene Bewertung neue Strukturen plante und mit der notwendigen Kompromissbereitschaft umsetzte. Diese Änderungen wie zB Änderungen der Dienststellenstruktur (Zusammenführung der PI R* mit S*) und die Umformung des T* konnten durch seine Einflussnahme friktionsfrei erreicht werden.
Umgang mit Behörden und Parteien:
[Bewerber 1] ist im Umgang mit Behörden äußerst korrekt und seine inhaltliche Kompetenz wird sehr geschätzt. Der Beamte versteht es hervorragend, die Interessen der Polizei konsequent zu vertreten und auf der anderen Seite Vertretern von Behörden und Ämtern problemorientierte Konsensbereitschaft entgegen zu bringen. Er erledigte zahlreiche schwierige Amtshandlungen auch zur besten Zufriedenheit von Behörden – konfliktarm und doch konsequent. Auch im Umgang mit Beschwerdeführern gelingt es ihm vielfach, Verständnis für die Situation und die Aufgaben der Polizei zu gewinnen und dadurch konfliktbereinigend zu wirken.
Umgang mit MitarbeiterInnen:
[Bewerber 1] versteht es ausgezeichnet seine MitarbeiterInnen zu motivieren und schafft ein Arbeitsumfeld, das ganz besonders von Vertrauen und Respekt geprägt ist. Dieses Arbeitsklima fördert die Leistungsbereitschaft, welche sich letztlich auf die Erfolgsbilanz der Organisation niederschlägt. Seine Zielvorgaben sind klar, die Umsetzungsaufträge für jeden verständlich und präzis formuliert, was für die MitarbeiterInnen Orientierung und Handlungssicherheit bedeutet. Der Bewerber lebt Teamarbeit sowohl mit seinen MitarbeiterInnen als auch mit Vorgesetzten.
[Bewerber 1] wird von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Bezirks H* als Kollege wertgeschätzt und vor allem als Führungspersönlichkeit vollends akzeptiert. Dadurch, dass er über 20 Dienstjahre in C* verbrachte, kennen und schätzen ihn ein Großteil der Führungskräfte des G* C*. Durch diese Situation wird angenommen, dass er sich rasch wieder in das N* integrieren kann und eine hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitern genießen wird. [Bewerber 1] hat wiederholt bewiesen, dass er das Interesse an der dienstlichen Sache vor persönlichen Erfolg oder sein eigenes Fortkommen stellt.
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
[Bewerber 1] verfügt über breite Erfahrungen im operativen Bereich des Polizeidienstes. Er leitete bei vielen Großveranstaltungen im Bezirk H* den operativen Polizeieinsatz und wurde aufgrund seiner Erfahrung und Kompetenz auch bei zahlreichen Großveranstaltungen in Tirol von der E* D* als Abschnittsverantwortlicher im Bereich GSOD verwendet. Er ist ständig bemüht, sich selbst weiterzubilden und stand anstehenden Projekten immer offen, innovativ und mit großem Einsatzwillen gegenüber. Gerade organisatorische Projekte, wie die Zusammenlegung der Dienststellen S* und R* oder gesellschaftlich kooperative Projekte, wie GEMEINSAM.Sicher wurden nicht zuletzt dank seiner Identifikation mit diesen Themen im Bezirk H* hervorragend implementiert bzw umgesetzt. Auch die von der E* entwickelten kriminal-, verkehrs- und fremdenpolizeilichen Strategien wurden im Zusammenhang mit den dazu festgelegten Arbeitsprogrammen nicht nur zur vollsten Zufriedenheit umgesetzt, sondern von ihm pro-aktiv mitgestaltet.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften:
Der Bewerber hat sehr gute Kenntnisse der Vorschriften im Bereich des Exekutivdienstes (SPG, StPO etc) und ist auch in der Lage diese gesetzlichen Bestimmungen als Einsatzverantwortlicher bei größeren Einsätzen wie **, Ministerratstreffen etc, anzuwenden und seine Mitarbeiter anzuleiten. Herausragend sind seine Kenntnisse im Bereich des Sicherheitspolizeigesetzes, der Vorschriften im Zusammenhang mit dem Inneren Dienst sowie mit Zwangsmittelanwendungen, welche er immer wieder bei außergewöhnlichen Einzelfällen gegenüber Behörden und vorgesetzten Dienststellen unter Beweis stellen kann.
Der Bewerber besitzt überdurchschnittlich hohes Fachwissen und Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und kann diese auch angepasst anwenden. Dadurch genießt er innerhalb der Polizei aber auch bei den Partnern hohes Ansehen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterinnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw Funktionen mit Vertretungsbefugnis)
[Bewerber 1] hat sich während seiner langen Verwendung als Bezirkskommandant ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Inneren Dienstes (DZR, Dienstrecht) angeeignet und ist in der Lage, diese auch mit Gefühl und Verstand umzusetzen. Der Bewerber ist seit 7 Jahren, davon 6 Jahre als Bezirkskommandant von H* eingesetzt und führte den Bezirk mit viel Umsicht und großem persönlichen Einsatz.
Ihm gelang es in kurzer Zeit, die Mitarbeiter des Bezirkskommandos sowie der nachgeordneten Dienststellen zu einem Team zu formen und die Leistungen der Polizei im Bezirk zu verbessern. Weiters festigte er den Kontakt mit Behörden und Organisationen des Bezirks. [Bewerber 1] besitzt aufgrund seiner umfangreichen und langjährigen Erfahrungen jedenfalls beste Voraussetzungen, eine operative Organisationseinheit zu führen. Gerade seine Erfahrungen als Bezirkskommandant mit eigenständiger Führungsverantwortung gepaart mit seinen Kenntnissen der Organisation und der Mitarbeiter im F* C* sind von unschätzbarem Wert und beste Grundvoraussetzung, um die angestrebte Funktion im Sinne der Dienstbehörde professionell zu erfüllen.
Seine Fähigkeit, allgemeine Entwicklungen zu erkennen und darauf aufbauend strategisch innovative Lösungen zu erarbeiten und seine Art ergebnisoffen an Probleme heranzugehen, sind in der Planung von Entscheidungen und von Organisationsweiterentwicklungen eine hervorragende Eigenschaft. Wie er in verschiedenen Prozessen bereits bewiesen hat, ist er auch in der Lage seine unmittelbaren Mitarbeiter aber auch betroffene Führungskräfte und Mitarbeiter mitzunehmen, zu motivieren, zu überzeugen und dadurch Veränderungen erfolgreich umzusetzen.
Das breite und umfangreiche Erfahrungswissen versetzt [Bewerber 1] in die Lage, Fehlentwicklungen rechtzeitig zu erkennen, diesen entgegenzusteuern aber auch künftige Herausforderungen rechtzeitig in die Planung miteinzubeziehen. Aufgrund dieser Fähigkeiten wurde der Bewerber bereits von der E* D* mehrfach als Praktiker in Planungsteams zu komplexen Themen verwendet. Dabei fiel er immer wieder durch innovative Lösungsansätze auf.
Sonstiges
….
Im Gesamten ist [Bewerber 1] eine sehr starke Führungspersönlichkeit, die in allen seinen bisherigen Verwendungen, aber ganz besonders als Bezirkskommandant von H*, sehr gute Arbeit leistet. Zu erwähnen ist, dass der Bewerber die Organisation und die Mitarbeiter im F* sehr gut kennt und aufgrund seiner Führungserfahrung erwartet wird, dass er die Herausforderung ausgezeichnet erfüllen kann. [Bewerber 1] besitzt aufgrund seines umfangreichen Wissens und seiner Erfahrungen einen breiten Überblick über die Gesamtorganisation. Seine Persönlichkeitsstruktur unterstützt die Fähigkeit, Fehlentwicklungen rechtzeitig zu erkennen, diesen entgegenzusteuern aber auch künftige Herausforderungen rechtzeitig in die Planung mit einzubeziehen.
Die ausgleichende Persönlichkeit des Bewerbers, gepaart mit seinem Durchsetzungsvermögen und seiner Überzeugungskraft sind besondere Merkmale, welche sich für die Leitung des G* besonders positiv auswirken könnten. Bei der Zusammenführung der U* S* und R* sind seine vermittelnden Fähigkeiten sehr positiv aufgefallen. [Bewerber 1] besitzt alle persönlichen Anforderungen, Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Aufgabe der Leitung des G* gefordert sind. Er hat bereits bisher bewiesen, dass er in der Lage ist, ein Bezirkskommando hervorragend zu führen und damit seine Befähigung für die angestrebte Funktion ganz besonders unter Beweis gestellt.“
In der Stellungnahme zur Bewerbung von [Bewerber 2] wird neben positiven Eigenschaften wie Engagement und Dienstbeflissenheit, Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbereitschaft ebenfalls erwähnt, dass er durch eine sehr selbstbewusste Art oft den Anschein erweckt, sich selbst in den Mittelpunkt stellen zu wollen und dadurch auch teilweise Irritationen in der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten aufgetreten seien und dass er seine Meinung teilweise auch sehr emotional artikuliere. Weiters wird erwähnt, dass er noch nie eigenverantwortlich länger für die Leitung einer Organisationseinheit wie einen Bezirk oder einer Abteilung zuständig gewesen sei.
In der Stellungnahme zur Bewerbung von [Bewerber 4], der als erfahrener Offizier, der in allen Belangen des Dienstes sicher auftritt, sehr genau arbeite, Termine gewissenhaft einhalte, ein verlässlicher Mitarbeiter sei, wird auch erwähnt:
„Er ist auch in der Lage schwierige Aufträge umzusetzen und kann sich auch in konfliktträchtigen Situationen durchsetzen. Dies manchmal jedoch auch dadurch, dass er auf Anordnungen von vorgesetzten Organisationseinheiten verweist ohne die Mitarbeiter von der Sinnhaftigkeit zu überzeugen. … Durch innovative oder kreative Vorschläge für Veränderungen der Organisation oder der Arbeitsweise ist der Bewerber bisher noch nicht aufgefallen. Bisher war er noch nicht gefordert bereichsübergreifend zu planen und koordinieren. …. Der Bewerber arbeitet strukturiert und genau und kann dadurch auch umfangreiche Aufgaben bewältigen. Er verlässt sich dabei vor allem auf seine umfangreiche Erfahrung. Neue Arbeitsweisen und innovative Veränderungen zählen nicht unbedingt zu seinen bevorzugten Lösungsansätzen. ….“
[Bewerber 2] wurde in der Stellungnahme des Vorgesetzten abschließend aufgrund seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten als sehr geeignet für die Funktion des Stadtpolizeikommandanten beurteilt. [Bewerber 4] wurde abschließend in der Stellungnahme des Vorgesetzten aufgrund seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten gut geeignet für die Funktion des Stadtpolizeikommandanten beurteilt.
Der vormalige Stadtpolizeikommandant, der sich auf eine andere Stelle beworben hatte und dessen Stellvertreter der Kläger war, nahm beim Kläger eine „hemdsärmelige“ Ausdrucksweise wahr, die fallweise soweit ging, dass der Kläger auch Kraftausdrücke verwendete und beispielsweise über einen Abwesenden aus dem Bereich der Landesdirektion im Rahmen einer Kommandantenbesprechung mit allen Dienststellenleitern die Bezeichnung als „blöde Sau“ verwendete. Er nahm wahr, dass andere abwertende Äußerungen beispielsweise auch über Mitarbeiter des P* C* vom Kläger immer wieder getätigt wurden. Diese Umstände führten zwar nicht zu disziplinären Maßnahmen, wohl aber dazu, dass er in seiner Stellungnahme als unmittelbarer Vorgesetzter eine Erwähnung darüber machte. Seine Stellungnahme als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers lautete wie folgt:
„Bei [dem Kläger] handelt es sich um den Verkehrsreferenten im F* sowie den Stellvertreter des Stadtpolizeikommandanten. Er sammelte seine Erfahrungen in der V* C*, der V* W* und im F* C* im Verkehr und in der Logistik. Sein Hauptinteresse galt im besonderen Maße stets der Verkehrspolizei.
Die ihm übertragenen Aufgaben nimmt er verantwortungsvoll, umsichtig und zur Zufriedenheit des Stadtpolizeikommandanten wahr. Ungenauigkeiten, Fehler oder Terminversäumnisse kommen dabei nicht vor. Dies betrifft neben den Agenden im Verkehrsreferat beispielsweise die Dienstplanung im F*, die Vertretung des Stadtpolizeikommandanten in der Besorgung des Tagesgeschäfts während dessen Abwesenheiten (insbesondere während des FH-Masterstudiums des X*), die fallweise Vertretung des Kriminalreferenten und die Bearbeitung der Schadensfälle mit Dienst-Kfz.
Sein Auftreten ist selbstbewusst. Es kann fallweise als „hemdsärmelig“ bezeichnet werden. Er kommuniziert sehr ehrlich und direkt. Dabei ist dem Gegenüber stets klar ist, woran es ist. Dies macht ihn grundsätzlich zwar zu einem Sympathieträger, fallweise stößt er damit aber auch auf Unverständnis, wenn bestimmte Aussagen von einem Führungsorgan dieser Ebene kommen. Trotzdem kann sein Auftreten als grundsätzlich seriös und der Situation angepasst bezeichnet werden. Er pflegt einen intensiven Umgang mit Vertretern des Y* und unterschiedlicher Institutionen. Dort wird er ob seiner Fachkenntnisse, seiner Erfahrungen im Verkehr und seiner offenen Art geschätzt. Er vertritt stets die polizeilichen Interessen nach bestem Wissen und Gewissen, vermag sich stets durchzusetzen und scheut auch nicht den Konflikt, wenn er von einer anderen Sichtweise überzeugt ist.
[Der Kläger] kommuniziert mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets auf Augenhöhe und versteht es mit Humor deren Sympathie zu gewinnen. Er führt durch einen hohen Delegierungsgrad, lässt entsprechenden Spielraum und motiviert dadurch. [Der Kläger] ist ein versierter Verkehrsoffizier aber auch mit dem Tagesgeschäft des Stadtpolizeikommandanten vertraut. Mit anderen operativen Bereichen des Polizeidienstes, wie dem gesamten Einsatzbereich oder dem Kriminaldienst, beschäftigt er sich punktuell, wenn dies notwendig ist.
Er managt zahlreiche Aufgaben parallel, strukturiert und vermag Prioritäten zu setzen. Insbesondere bei der Planung des komplexen Verkehrseinsatzes anlässlich der Rad-WM stellte er dies eindrücklich unter Beweis. Trotz schwieriger und laufend wechselnder Rahmenbedingungen gelang es ihm mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Abschnitts für einen friktionsfreien Verlauf der Veranstaltung zu sorgen. Seine Erfahrungen und Kenntnisse über das Verkehrsgeschehen in C* sind derart ausgeprägt, dass auf seine diesbezüglichen Einschätzungen und Stellungnahmen zu 100 % Verlass ist.
Er verfügt in allen ihm anvertrauten Angelegenheiten über entsprechendes Fachwissen sowie Gesetzes- und Vorschriftenkenntnisse. Dies gilt insbesondere für die StVO ebenso wie für die DZR.
Sein Handeln besteht in hohem Maß aus Erfahrungshandeln. Bei Planungen geht er grundsätzlich so wenig wie möglich und so weit wie nötig in die Tiefe. Er steht dabei für Kürze, Einfachheit und Klarheit. Dies spiegelt sich in seinen schriftlichen Ausführungen, wie Stellungnahmen, Einsatzbefehlen usw wider. Auftretenden Notwendigkeiten wird spontan und aus der Situation heraus begegnet. Seine Stärke liegt im Operativen. Dies funktioniert aufgrund seiner Erfahrungen im Verkehrswesen. Bei der Führung des Stadtpolizeikommandos ist mehr Planungsgrad sowie mehr strategische Ausrichtung erforderlich.
Neuen Entwicklungen in der Polizei oder neuen Methoden in der Polizeiarbeit (wie beispielsweise Gemeinsam.Sicher) steht er eher kritisch gegenüber. Ist er jedoch einmal von der Sinnhaftigkeit überzeugt, so trägt er dies grundsätzlich mit. Inwieweit er letztlich bereit ist, die neuen Wege in der Polizeiarbeit, insbesondere im Wirken nach Außen mitzugehen, kann schwer beurteilt werden.
[Der Kläger] ist für die ausgeschriebene Stelle aus ho Sicht jedenfalls geeignet.“
Insgesamt erfolgte die Empfehlung der Begutachtungskommission in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Stellungnahmen des unmittelbaren Vorgesetzten und des mittelbaren Vorgesetzten der vier Bewerber.
Aufgrund seiner Nichtbestellung wandte sich der Kläger an die Bundesgleichbehandlungskommission, welche feststellte, dass die Ernennung von [Bewerber 1] zum B* Z* C* eine Diskriminierung aufgrund des Alters des Klägers beim beruflichen Aufstieg gemäß § 13 Abs 1 Z 5 des Bundesgleichbehandlungsgesetzes darstelle. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass für den Senat nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass dem Kläger offenbar im Bereich der Führungserfahrungen kein „Plus“ im Vergleich zu [Bewerber 1] zugestanden worden sei und es wird die Dauer der Sitzung der Begutachtungskommission mit nur 15 Minuten hervorgehoben. Weiters wird das Absehen von Bewerbungsgesprächen als „noch bemerkenswerter“ hervorgehoben. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Begutachtungskommission keine sorgfältige eigene Eignungsprüfung durchgeführt habe.
Auszugsweise heißt es in diesem Gutachten:
„ Das gegenständliche Auswahlverfahren ist daher nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass die Feststellungen über das Maß der Eignung der Bewerber objektiv und ausschließlich auf sachlichen Grundlagen erfolgten. Es ist eindeutig, dass die Führungserfahrungen des um beinahe elf Jahre älteren [Klägers] unterbewertet wurden und – bei gleichzeitig attestierter tadelloser Dienstverrichtung – Defizite in der Persönlichkeit oder der Haltung gegenüber Behördenvertretern vorgebracht wurden, ohne dass diese aber konkretisiert worden wären.
Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, dass das im Vergleich zum Mitbewerber deutlich höhere Alter von [Kläger] und das Erreichen des Regelpensionsalters im Jahr 2023, rund drei Jahre nach Antritt der Funktion, entscheidungsrelevant war.
Die Begründung von [dem Kläger] für seinen Verdacht der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung, nämlich „im Hintergrund“ sei „eine bestimmte politische Überzeugung“, nämlich die der Österreichischen Volkspartei, „als conditio sine qua non für die gegenständliche Funktion vorgegeben“ gewesen, und [der Kläger] sei aufgrund seiner weltanschaulichen Zuordnung zur Sozialdemokratie, die sich bei zufälligen Zusammentreffen und in Besprechungen herauskristallisiert habe, nicht zum Zug gekommen, ist zu wenig konkret, um die behauptete Diskriminierung glaubhaft im Sinn des § 25 Abs 2 B-GlBG …. zu machen.“
Der Bestellung von [Bewerber 1] zum B* C* stimmte auch die Personalvertretung zu.
[2] Beim Leiter der Personalabteilung bei der Landespolizeidirektion D* [Name], der in dieser Eigenschaft die Ausschreibungsunterlagen dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen hat, erfolgte im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Funktion des Stadtpolizeikommandanten keinerlei Intervention zugunsten von [Bewerber 1] oder zu Lasten des Klägers.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, im Besetzungsverfahren seien die im Ausschreibungsgesetz festgelegten Verfahrensbestimmungen eingehalten worden. Der Umstand, dass die Sitzung der Kommission 15 Minuten gedauert habe, lasse nicht den Schluss zu, dass keine gründliche Beurteilung erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kommissionsmitglieder bereits vor der Sitzung mit dem Fall auseinandergesetzt und entsprechend vorbereitet hätten. Bewerbungsgespräche seien nicht obligatorisch, aufgrund des Inhalts der Stellungnahmen sei auch keine Notwendigkeit zu deren Durchführung ersichtlich. Ein Ermessensmissbrauch sei nicht feststellbar. In den einzelnen Stellungnahmen sei über den Kläger viel Positives erwähnt, was aber auf die anderen Bewerber im größeren Ausmaß zutreffe. In Anbetracht der Verfahrensergebnisse sei die Entscheidung der Begutachtungskommission nachvollziehbar und ein Ermessensmissbrauch nicht ersichtlich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1.1 Als Verfahrensmangel rügt der Kläger die unterlassene Einvernahme der als Zeugen angebotenen Mitglieder der Begutachtungskommission, welche die Beklagte zum Beweis dafür angeboten habe, dass die Vorschriften des Besetzungsvorgangs, die zur Besetzung des Stadtpolizeikommandanten geführt hätten, eingehalten worden seien und das Verfahren rechtmäßig erfolgt sei. Der Kläger habe die Zeugen zur Widerlegung dieser Behauptung, nämlich zum Beweis der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der Begutachtungskommission beim BMI angeboten. Die Zeugeneinvernahmen seien für eine erschöpfende Erörterung des Sachverhalts unerlässlich und hätten zu der für den Kläger günstigeren Feststellung geführt, dass das Besetzungsverfahren nicht gesetzeskonform geführt worden sei. Der Kläger habe in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der Sitzung die Arbeitsplatzbeschreibung für den Stadtpolizeikommandanten nicht beachtet worden sei und sämtliche Bewerber einem Hearing zu unterziehen gewesen wären.
1.1.2 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte, bedarf es nicht (RS0043049 [T1]). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist.
Die Begründung, die Einvernahme der Zeugen sei für eine erschöpfende Erörterung des Sachverhalts unerlässlich gewesen, ist unsubstantiiert. Aufgrund der Einvernahme der Zeugen könnte auch nicht die für den Kläger „günstigere Feststellung“ getroffen werden, „dass das Besetzungsverfahren nicht gesetzesgemäß geführt“ worden sei, weil es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, zu deren Verifizierung entsprechende Tatsachenbehauptungen aufzustellen gewesen wären. Die Mängelrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Kläger bot die Zeugen dazu an, dass in der Sitzung die Arbeitsplatzbeschreibung nicht beachtet worden sei und die Bewerber einem Hearing zu unterziehen gewesen wären. In dem von der Begutachtungskommission beschlossenen Gutachten wird ausdrücklich auf die Arbeitsplatzbeschreibung verwiesen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Gutachten falsch sei. Die Frage, ob ein Hearing durchzuführen ist, ist eine Rechtsfrage und keine durch Zeugenbeweis zu klärende Tatfrage.
1.2.1 Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber die unterlassene Einholung eines arbeitspsychologischen Gutachtens, das er zum Beweis seines Vorbringens und dazu angeboten habe, dass die Beurteilung der Stellungnahmen durch die Begutachtungskommission und durch die Landespolizeidirektion D* aufgrund nicht vergleichbarer Stellungnahmen erfolgt sei und bei konkreter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes die Voraussetzungen für eine Bestellung des Klägers für die Funktion des Stadtpolizeikommandanten vorgelegen hätten.
Ob die Stellungnahmen, die die Begutachtungskommission zu beurteilen hatte, „nicht vergleichbar“ waren, und bei „konkreter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes“ die Voraussetzungen für eine Bestellung des Klägers vorgelegen wären, sind jeweils Rechtsfragen und daher einem (Sachverständigen-)Beweis nicht zugänglich. Darüber hinaus ist die Verfahrensrüge in diesem Punkt auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der Berufungswerber nicht darlegt, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Davon wird er nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz Beweisthemen angab, zu denen er das jeweilige Beweismittel beantragte (RS0043039, insbesondere auch [T53]).
1.3.1 Der Berufungswerber rügt darüber hinaus, dass die von ihm mit Schriftsatz ON 28 ergänzend angebotenen Zeugen nicht einvernommen worden seien und zitiert dabei seinen Schriftsatz wortwörtlich. Die Verfahrensrüge wird damit begründet, dass „insofern entscheidungsrelevante Beweisergebnisse erzielt werden können, als durch eine damit mögliche objektive und objektivierbare Gegenüberstellung ausschreibungs- und arbeitsplatzkonformer Qualifikationen der Bewerber für den Kläger das entscheidungsrelevante günstigere Ergebnis zu erzielen gewesen wäre, dass er durch die Überschreitung des zulässigen Ermessens in seinen Rechten verletzt und dadurch schuldhaft benachteiligt wurde, dass die Planstelle des B* Z* C* mit einem anderen Bewerber besetzt wurde“.
1.3.2 Damit lässt der Berufungswerber wiederum nicht erkennen, welche abweichende Sachverhaltsgrundlage sich bei Einvernahme der Zeugen ergeben hätte (die zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt und eine Überschreitung des Ermessensspielraums gezeigt hätte). Abgesehen davon, dass die Verfahrensrüge daher auch hier nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, hat das Erstgericht von der Einvernahme dieser Zeugen zu Recht Abstand genommen, da diese in das Bewerbungsverfahren nicht eingebunden waren: Sie gaben dort keine Stellungnahmen ab; die von diesen Zeugen zu erlangenden Informationen standen auch der Begutachtungskommission und dem M* D* im Zuge des Bestellungsvorgangs nicht zur Verfügung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung sind sie sohin nicht von Bedeutung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Einvernahme der Zeugen auch nicht zur Widerlegung der Aussagen der vernommenen Zeugen und derer „unrichtigen und zum Nachteil des Klägers in ON 23 abgelegten pauschalen Diskreditierungen“ notwendig.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, das Besetzungsverfahren neu durchzuführen und dazu Beweise zu sammeln, sondern die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Besetzungsverfahrens im Sinne der Klagsbehauptungen zu überprüfen.
Um bei Beförderungsentscheidungen Amtshaftungsansprüche erfolgreich durchsetzen zu können, bedarf es eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens. Dieses muss an schuldhafte Fehler entweder der Begutachtungskommission oder der die Auswahl treffenden Entscheidungsorgane oder Entscheidungsvorbereiter anknüpfen. Aus einer unterbliebenen Beförderung können Amtshaftungsansprüche nur dann abgeleitet werden, wenn dies auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen ist. Sofern die Behörde innerhalb des Ermessens- oder Auslegungsspielraums bleibt, liegt keine Unvertretbarkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn eine neuerliche Prüfung zu einer anderen Entscheidung führte. Im nachfolgenden Amtshaftungsprozess ist nicht jede Frage, die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. In Fällen unterbliebener Beförderung wird vom Amtshaftungsgericht nicht geprüft, ob die ausgewählte Person tatsächlich die am besten geeignete gewesen ist und auch nach ihrer Bestellung sich in dieser Funktion bewährt hat, sondern einzig, ob die Nichtbestellung des Amtshaftungsklägers bzw der Amtshaftungsklägerin aus einem rechtswidrigen und verschuldeten Organverhalten herrührte ( Ziehensackin Ziehensack [Hrsg], AHG Amtshaftungsgesetz 2 [2022] Rz 2709, 2722, 2736, 2746).
Soweit der Berufungswerber meint, durch die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen sei ihm die Beweisführung verwehrt worden, „dass der Planstellenbesetzung keine objektiven und sachlich rechtfertigenden Unterschiedsmerkmale im Sinne einer unzulässigen Ermessensüberschreitung zugrundegelegt“ worden seien, bleibt offen, worin die unzulässige Ermessensüberschreitung gelegen sein soll.
1.4.1 Weiters rügt der Berufungswerber, das Erstgericht habe sich mit dem im Gutachten der BA* deutlich ausgeführten Ermessensmissbrauch durch die Begutachtungskommission beim BMI tatsachenwidrig auseinandergesetzt. Die Relevanz ergebe sich aus dem Gutachten der BA* S 21 ff, welches wortwörtlich zitiert wird. Das Erstgericht habe diese Ausführungen übergangen und zum Nachteil des Klägers nicht erschöpfend erörtert. Wäre dies erfolgt, hätte dies zu einer für den Kläger günstigeren Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung geführt.
1.4.2 Auch in diesem Teil ist die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der Berufungswerber nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039). Davon abgesehen hat sich das Erstgericht mit dem Gutachten der BB* inhaltlich auseinandergesetzt und es auszugsweise sogar wörtlich wiedergegeben (S 24 im Ersturteil). Auch das Amtshaftungsverfahren ist vom Grundsatz der Parteiendisposition getragen und der Prozessstoff wird durch das wechselseitige Parteienvorbringen determiniert. Es besteht keine Amtswegigkeit und es liegt am Kläger, anspruchsbegründende Umstände zu behaupten und zu beweisen.
2.1 Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber den oben zu [1] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen,
2.1.1 dass „dadurch“ das Gesetz (§§ 8 AusG ff) verletzt, das Verfahren zur Besetzung der Planstelle des B* Z* C* weder rechtskonform noch willkürfrei durchgeführt wurde und eine Ermessensüberschreitung gesetzt wurde;
2.1.2 dass die Begutachtungskommission im Sinn des § 9 Abs 1 AusG verpflichtet gewesen wäre, die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere im Sinne der in § 6 Abs 1 AusG angeführten Gründe, zur Vermeidung eines Ermessensexzesses, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgesprächs – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen;
2.1.3 dass selbst eine (angeblich) langjährige Personalerfahrung der einzelnen Mitglieder der Kommission für eine zuverlässige Beurteilung – sieht man von einer Leerformel ab – in 15 Minuten nicht ausgereicht hätte, die behauptete angeblich „eingehende“ Prüfung vorzunehmen;
2.1.4 dass einem SPK-Kommandanten unter anderem die Zuständigkeit für die Umsetzung der Ziele der E*, für die Steuerung und Sicherstellung des Exekutivdienstes und für die operative Einsatzleitung bei Großereignissen zukommt sowie ihm die Führungsverantwortung für 400 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zukommt, dies jedoch ebenso wenig einer Überprüfung durch die Begutachtungskommission in 15 Minuten zugänglich gewesen ist bzw sein kann, wie die oben bereits angeführten unrichtigen Tatsachenfeststellungen, sowie
dass die Planstelle des Stadtpolizeikommandanten im Rahmen eines willkürfreien und gesetzeskonformen Besetzungsverfahrens mit dem Kläger zu besetzen gewesen wäre, jedoch nicht besetzt wurde;
2.1.5 dass die Begutachtungskommission nicht nur aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit von 15 Minuten keine sorgfältige eigene Eignungsprüfung durchgeführt hat bzw auch nicht durchgeführt haben konnte, sondern sich bei vier, ihr unbekannten, Bewerbern im Rahmen eines Hearings gesetzeskonform ein eigenes Bild von den Persönlichkeiten machen hätte müssen, um überhaupt die Feststellungen, die sich nicht unmittelbar aus dem beruflichen Werdegang ergeben müssen bzw begründen lassen, verifizieren zu können;
2.1.6 dass von der Begutachtungskommission kein Vergleich der einzelnen, in der Ausschreibung geforderten „besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten“ der Bewerber angestellt wurde und sohin auch keine objektive Beurteilung möglich war, ob und in welchem Ausmaß jeder Bewerber die einzelnen Erfordernisse der vier Anforderungsgruppen, nämlich „Führungserfahrung“ (Punkt 1.a der Ausschreibung), „Fachwissen“ (Punkt 2.b), „Managementwissen“ (Punkt 3.h) und „soziale Kompetenz/persönliche Anforderungen“ (Punkt 4.i) (siehe S 2), denen die gleiche Gewichtung zukam, also jeweils 25 %, erfüllt;
2.1.7 dass bei einem objektiven und willkürfreien Vergleich aller Besetzungskriterien die Planstelle des B* Z* C* mit dem Kläger besetzt hätte werden müssen.
2.2 Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge setzt zudem voraus, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835, RI0100145).
2.2.1 Der Berufungswerber legt in der Berufung nicht dar, warum das Zitat des Erstgerichts aus dem Gutachten der Begutachtungskommission – das es wortwörtlich aus Beilage 2 übernommen hat - unrichtig sein soll. Allein deswegen ist die Beweisrüge schon nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.2.2 Bei den gewünschten Ersatzfeststellungen zu 2.1.1, 2.1.2, 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 handelt es sich jeweils nicht um festzustellende Tatsachen, sondern um rechtliche Beurteilungen, womit die Beweisrüge ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
2.2.3 Sämtliche der geforderten Ersatzfeststellungen stehen nicht in dem geforderten Austauschverhältnis zum bekämpften Sachverhalt, sodass auch insoweit keine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge vorliegt. Darüber hinaus lässt sich den Berufungsausführungen nicht entnehmen, woraus sich die jeweils begehrten Feststellungen, sofern es sich überhaupt um feststellbare Tatsachen und nicht um rechtliche Beurteilungen handelt, ergeben sollen.
2.2.4 Mit der vom Kläger bemängelten Dauer der Sitzung der Begutachtungskommission, innerhalb derer nach seiner Ansicht keine gesetzmäßige Auseinandersetzung mit dem Besetzungsvorschlag möglich gewesen sei, hat sich bereits das Erstgericht zutreffend auseinandergesetzt. Naturgemäß hat die Dauer der Sitzung allein keine Aussagekraft, da die Tätigkeit der Kommission nicht auf diese eine Sitzung beschränkt ist. Bereits aus der Niederschrift ergibt sich, dass die Kommission auf das von ihr verfasste Gutachten Bezug nimmt, welches nicht innerhalb dieser 15 Minuten verfasst wurde. Die Sitzung und Beschlussfassung stellt lediglich den letzten Akt der Arbeit der Begutachtungskommission dar. Die Kommissionsmitglieder waren sich nach dem Protokollinhalt sowohl über die Verfahrensführung als auch den Gutachtensinhalt einig und fassten einen einhelligen Beschluss. Es ist daher nachvollziehbar, dass – mangels unterschiedlicher Ansichten innerhalb der Kommission – kein weiterer Diskussionsbedarf bestand. Aus der bloßen Dauer der Sitzung können keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit eines Besetzungsverfahrens gezogen werden.
2.2.5. Zu 2.1.4 erschöpft sich die Ausführung der Beweisrüge darin, dass ein Wunschsachverhalt mit einem weiteren Wunschsachverhalt, der eine rechtliche Beurteilung darstellt, begründet wird.
2.2.6 Zum Wunschsachverhalt nach Punkt 2.1.6 führt der Berufungswerber aus, die vom Erstgericht festgestellte Reihung der Bewerber sei unrichtig. Er bleibt jede Erklärung schuldig, warum die vom Erstgericht wiedergegebene Reihung der Bewerber unrichtig sei, sodass auch deswegen darauf nicht weiter eingegangen werden kann.
2.3 Darüber hinaus macht der Berufungswerber geltend, das Erstgericht hätte richtigerweise feststellen müssen, dass sich die subjektive und erkennbar fremdbestimmte sowie unrichtige Beurteilung von vier Bewerbern durch lediglich zwei Personen bereits aus dem (nicht eingehaltenen) AusG ergebe und die Vorgabe einer Planstellenbesetzung durch zwei Personen an vier bzw fünf Personen (der Begutachtungskommission) und die Übernahme bzw Rückgabe dieser modulierten Vorgabe von der Begutachtungskommission an den Landespolizeidirektor für sich spreche, nicht jedoch für ein objektives und willkürfreies Besetzungsverfahren ohne Verletzung des zulässigen Ermessens. Der Berufungswerber führt nicht an, welche Feststellung des Erstgerichts er dabei bekämpft. Er führt lediglich aus, dass aus der Wiedergabe der Aussagen (nur) zweier Zeugen (des stellvertretenden Landespolizeikommandanten und des ehemaligen Stadtpolizeikommandanten) für eine objektive und richtige Sachverhaltsfeststellung nichts zu gewinnen sei. Auch dieser Teil der Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht erkennbar ist, welche Feststellungen des Erstgerichts bekämpft werden.
2.4 Der Berufungswerber bekämpft weiters den oben zu [2] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, dass es einer Intervention beim Leiter der Personalabteilung der E* nicht bedurfte, zumal die Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber [Bewerber 1] vorgegeben gewesen sei. Auch diese Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der begehrte Wunschsachverhalt nicht im geforderten Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung steht. Beide Feststellungen könnten nebeneinander existieren, die eine Feststellung würde die andere nicht ausschließen (RS0041835, RI0100145).
2.5 Schließlich bekämpft der Berufungswerber im Rahmen der Beweisrüge Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung, wonach den Kommissionsmitgliedern zu unterstellen sei, dass sie sich nach Einberufung durch den Vorsitzenden mit dem Fall bereits auseinandergesetzt und die Unterlagen studiert haben. Er begehrt stattdessen festzustellen, dass die Entscheidung der Begutachtungskommission ausschließlich am 02.06.2020 in 15 Minuten getroffen wurde und daraus aufgrund der Verletzung des AusG ein Ermessensmissbrauch resultiere.
Dazu kann auf die Ausführungen oben unter 2.2.4 verwiesen werden.
3.1 Im Rahmen der Rechtsrügeargumentiert der Berufungswerber, es sei den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob und welche Erhebungen die Begutachtungskommission durchgeführt habe. Die rechtliche Beurteilung, das von der Begutachtungskommission erstattete Gutachten entspreche dem AusG, sei daher unrichtig. Vielmehr habe die Begutachtungskommission kein gesetzeskonformes, begründetes Gutachten abgegeben. Die Begutachtungskommission habe keinen Vergleich der einzelnen, in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber angestellt und gleichmäßig gewichtet. Es habe kein objektivierbarer und willkürfreier Vergleich der tatsächlichen Anforderungsprofile der Ausschreibung und deren Gewichtung in Relation zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes stattgefunden. Eine Sitzungsdauer von 15 Minuten entspreche nicht den Erfordernissen des AusG. Der Kläger sei dadurch in seinen Rechten auf Durchführung eines willkürfreien Besetzungsverfahrens ohne Überschreitung des zulässigen Ermessens verletzt worden.
3.2 Zu den rechtlichen Grundsätzen im Amtshaftungsverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 1.3.2 verwiesen. Ein Ersatzanspruch nach dem AHG wird begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt, wie etwa bei parteipolitischer Motivation bei der Personalauswahl. Von einem fehlerhaften Besetzungsverfahren wurde zB ausgegangen, weil das Gutachten der Begutachtungskommission keine ausreichende Begründung aufwies. Im Amtshaftungsverfahren wird – schon aus einfachen Kausalitätserwägungen – geprüft, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle stellt keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar. In Fällen unterbliebener Beförderung wird vom Amtshaftungsgericht nicht geprüft, ob die ausgewählte Person tatsächlich die am besten geeignete gewesen ist und auch nach ihrer Bestellung sich in dieser Funktion bewährt hat, sondern einzig, ob die Nichtbestellung des Amtshaftungsklägers aus einem rechtswidrigen und verschuldeten Organverhalten herrührte (Ziehensack aaO Rz 2707, 2708, 2709).
Erstinstanzlich begründete der Kläger seinen Anspruch damit, dass
- die Beurteilung der Eignung der Bewerber nicht nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden sei,
- das Gutachten der Kommission willkürlich sei, weil ohne „objektivierbare“ Begründung kein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe,
- eine gebotene Gewichtung der einzelnen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Ausschreibung vom 31.01.2020 nicht stattgefunden habe,
- aufgrund der kurzen Dauer der Sitzung der Kommission davon auszugehen sei, dass das Ergebnis der Besetzungsentscheidung bereits vorgegeben gewesen sei.
3.2.1 Die Behauptung, die Beurteilung der Eignung der Bewerber sei nicht nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden, blieb erstinstanzlich unsubstantiiert. Überprüfbare Tatsachenbehauptungen wurden dazu - mit Ausnahme dessen, dass das Ergebnis vorgegeben gewesen sei und wofür sich keine Anhaltspunkte ergeben haben - nicht aufgestellt.
3.2.2 Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Bewerbungsgespräch nicht zwingend vorgesehen ist (§ 9 AusG). Der Kläger bezeichnete die Begründung der Kommission für das Absehen von Bewerbungsgesprächen als Leerformel, bestritt aber deren inhaltliche Richtigkeit nicht, sondern stellte vielmehr selbst dar, dass die darin genannten Personalkenntnisse bei Mitgliedern der Begutachtungskommission vorauszusetzen seien. Die - oben wiedergegebene - Begründung der Kommission ist nachvollziehbar. Wenn die Kommission zur Ansicht gelangte, dass angesichts der vorliegenden, widerspruchsfreien Stellungnahmen und der vorhandenen Personalkenntnisse Bewerbungsgespräche nicht notwendig sind, ist das nicht zu beanstanden und entspricht einem gesetzmäßigen Vorgang.
3.2.3 Ebenso wenig lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten, dass die Kommission bei ihrer inhaltlichen Entscheidung ihr Ermessen missbraucht hätte. In ihrem Gutachten hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Umständen, die sich aus den eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten der Bewerber ergaben, auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich an den Kriterien der Ausschreibung orientiert und diese in die Entscheidung einfließen lassen. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum die Kommission gegen eine gebotene Gewichtung verstoßen habe oder warum deren Gutachten nicht gesetzeskonform oder unbegründet sei, bleibt der Berufungswerber schuldig. Die Reihung der Kommission ist in Anbetracht der Stellungnahmen und Dienstbeschreibungen nachvollziehbar. Sie ist eine logische Konsequenz aus dem Inhalt der Stellungnahmen, nach denen der Kläger nicht als bestgeeigneter Bewerber anzusehen war. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht erkennbar.
3.2.4 Wie schon oben unter 2.2.4 dargestellt, kann aus der bloßen Dauer einer Sitzung kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass Willkür vorgelegen sei. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts sind lebensnah, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist zutreffend. Der Berufung des Klägers konnte daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein, die angefochtene Entscheidung war zu bestätigen.
4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
5. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht nur in einem Geldbetrag besteht, hatte ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Dabei bestand kein Anlass, von der vom Kläger unwidersprochen vorgenommenen Bewertung abzurücken.
6. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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