B-GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung
1. Hauptstück Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts
1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot
§ 10 Vertretung von Frauen in Kommissionen
(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
(2) Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf die Zusammensetzung nach Abs. 1 Bedacht genommen werden.
(3) Abs. 1 und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach § 32 des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), BGBl. I Nr. 305/1961, § 32b RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach § 180 RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
§ 9 Kommissionen und Arbeitsgruppen
…§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein. Frauen und Männer sind zum Stichtag 31. Dezember 2025…
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 2 Maßnahmen zur Zielerreichung
…sexueller Belästigung verpflichtend durchzuführen. Diese Schulung ist regelmäßig unter Berücksichtigung internationaler sowie nationaler Entwicklungen zu wiederholen. e. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 10 B-GlBG ist vom Dienstgeber mindestens ein weibliches Kommissionsmitglied zu bestellen. Eine geschlechtsparitätische Besetzung ist anzustreben. (3) Maßnahmen zur Chancengleichheit und zum Ausgleich bestehender Belastungen a. Der…
Anl. 1
…wiederholen. Anzahl der Personen in Leitungsfunktionen, welche diese Belehrung absolviert haben (aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Berufsgruppen sowie Alter) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 10 B-GlBG ist vom Dienstgeber mindestens ein weibliches Kommissionsmitglied zu bestellen. Eine geschlechtsparitätische Besetzung ist anzustreben. Anzahl der Kommissionen gemäß § 10 B-GlBG inkl. jeweiligem…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
§ 9 Vertretung in Kommissionen
…Rücksicht zu nehmen. (3) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete ist gem. § 10 B-GlBG von dem oder der Kommissionsvorsitzenden zeitgerecht einzuladen, um ihr oder ihm die notwendige Vorbereitungszeit für die Sitzung zu ermöglichen.…
Frauenförderungsplan BMK
§ 8 Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen und Aufsichtsräten
…1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Beiräten oder Arbeitsgruppen ist der § 10 B-GlBG einzuhalten und bei der Zusammensetzung von Aufsichtsräten ist auf das Frauenförderungsgebot zu achten. (2) Für die Bestellung der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Beiräten, und…
§ 15 FFP BMBWF 2022 · FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 15 Zusammensetzung von Kommissionen
…1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 10 Abs. 1 B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. (2) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe…
Frauenförderungsplan BMNT 2019
§ 10 Kommissionen, Beiräte und Aufsichtsräte – Zusammensetzung
…1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 10 B-GlBG sowie von Aufsichtsräten ist das Frauenförderungsgebot zu berücksichtigen. (2) Für die Bestellung der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen sind Frauen in der Anzahl vorzusehen, die…
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