Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 15.207,-- s.A., in eventu EUR 2.195,--, wiederum hilfsweise Feststellung (Interesse nicht bewertet), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 15.207,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 1.811,89 (darin EUR 289,29 an 19 % USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 3.1.2024 im Rahmen eines Privatkaufs einen von der beklagten Partei produzierten D* E* C*.F* ** mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ** (idF vereinfacht „Fahrzeug“ oder „Klagsfahrzeug“). Das Fahrzeug war am 11.2.2016 erstmals zum Verkehr zugelassen worden und wies zum Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 209.159 auf. Es ist mit einem Dieselmotor des Typs G* ausgestattet und wurde gemäß Verordnung (EG) Nr 715/2007 nach der Abgasnorm Euro 6 zertifiziert. Im Fahrzeug ist ein Thermofenster verbaut. Der Kläger bezahlte für das Gebrauchtfahrzeug einen Kaufpreis von EUR 14.500,--. Es handelte sich um das 13. Fahrzeug, das er innerhalb von 8 Jahren erworben hatte. Er entschied sich für den Ankauf, weil er im November 2023 erfahren hatte, dass er Vater werden würde. Er wollte ein Fahrzeug mit mehr Stauraum und überlegte im Rahmen seiner Kaufentscheidung, ob er einen ** oder einen D* E* erwerben solle. Der Privatverkäufer hatte das Fahrzeug online inseriert. Der Kläger fuhr zur Besichtigung des Fahrzeugs mit einem Kollegen, der Automechaniker ist, nach H* und unterfertigte dort nach Begutachtung des Fahrzeugs den Kaufvertrag. Er nahm den gekauften PKW dann sogleich mit nach Vorarlberg.
Der Kläger hatte vom „Abgasskandal“ schon vor zumindest drei Jahren über die sozialen Medien erfahren. Er hatte in seinem Bekanntenkreis zudem Freunde und Bekannte, die bereits erfolgreich Gerichtsverfahren gegen die beklagte Partei geführt hatten.
Der Kläger nützt den PKW privat. Das Fahrzeug verfügt über ein aufrechtes Pickerl. Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 219.500 km.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht strittig.
Mit der am 2.5.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 15.207,-- s.A. Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs; in eventu Preisminderung in Höhe von EUR 2.175,-- und wiederum hilfsweis e die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des Abgasskandals für sämtliche Nachteile, Schäden und Folgen betreffend das klagsgegenständliche Fahrzeug hafte. Er brachte zusammengefasst vor, dass der Motor des Typs G* vom Abgasskandal betroffen sei. Das darin verbaute Thermofenster führe dazu, dass die Abgasrückführung unterhalb einer Temperatur von ca 18° nur mehr eingeschränkt funktioniere. Dies bedeute, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bereits unter den üblicherweise hierzulande herrschenden Bedingungen reduziert werde. Der Motor sei mit einer Software ausgestattet, die bewirke, dass das Fahrzeug am Prüfstand zwar die Stickoxidwerte der Euro 6-Abgasnorm einhalte, die Werte aber bei normalem Fahrbetrieb auf Straßen deutlich erhöht seien. Die Durchführung eines Software-Updates würde an diesem Mangel nichts ändern. Die beklagte Partei habe die im Fahrzeug verbaute unzulässige Abschalteinrichtung vorsätzlich rechtswidrig hergestellt. Der Kläger sei aufgrund seiner arglistigen Irreführung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt. Hätte er bei Kaufabschluss gewusst, dass die tatsächlichen Abgaswerte durch eine unzulässige Abschaltvorrichtung beschönigt würden, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Er sei daher zur Rückforderung des gesamten Kaufpreises von EUR 14.500,-- Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs berechtigt; hinzu kämen Kosten für die An- und Abmeldung von EUR 207,-- sowie pauschale Unkosten von EUR 500,--, woraus sich eine Gesamtforderung von EUR 15.207,-- ergebe. Das Eventualbegehren auf Preisminderung werde auf einen Minderwert des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt von zumindest 15 % des Kaufpreises gestützt. Ein gesondertes Vorbringen zum zweiten Hilfsbegehren (auf Feststellung) wurde nicht erstattet; insbesondere wurden vom Kläger keine auf ein Feststellungsinteresse bezugnehmenden Umstände vorgebracht.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete – ebenfalls zusammengefasst – ein, dass der Motor des Typs G* nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO (EG) 715/2007 ausgestattet sei. Es habe diesbezüglich auch keinen Rückruf durch das Kraftfahrbundesamt gegeben. Die EG Typengenehmigung und die Zulassung seien nach wie vor aufrecht. Ein Mangel des Fahrzeugs liege somit nicht vor. Das in den G*-Aggregaten vorhandene Thermofenster sei extrem weit. Es betreffe einen Temperaturbereich von zwischen 24° C bis +70° C. Aus rechtlicher Sicht stellten Thermofenster, welche nur bei praktisch nicht vorkommenden Extremtemperaturen und damit außerhalb des normalen Fahrbetriebs zu erwartenden Bedingungen aktiv seien, keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Vom KBA sei auch ausdrücklich bestätigt worden, dass im klagsgegenständlichen Fahrzeugtyp D* E* mit dem Aggregat G* ** C*,F* ** mit SCR keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Nach der neuesten höchstgerichtlichen Rechtsprechung treffe die klagende Partei die Beweislast dafür, dass eine Abschalteinrichtung vorhanden sei, dass also im Fahrzeug ein Konstruktionsteil verbaut sei, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien, verringere. Dies sei hier nicht der Fall. Im Klagsfahrzeug sei auch keine Fahrkurvenerkennung hinterlegt. Diese sei spätestens am 9.6.2016 durch ein Software-Update entfernt worden. Da die für die Motorentwicklung zuständigen Mitarbeiter der beklagten Partei zum Zeitpunkt der EG Typengenehmigung betreffend den vorliegenden Motortyp davon ausgegangen seien, dass ein Thermofenster keine unzulässigen Abschalteinrichtungen darstelle, sei ferner von einem entschuldbaren Rechtsirrtum auf Beklagtenseite auszugehen. Das KBA kenne die gesamte emissionsbezogene Motorsteuerungssoftware im Detail und habe das Thermofenster für zulässig erklärt. Die klagsgegenständlichen Ansprüche scheiterten daher auch am mangelnden Verschulden der beklagten Partei Unabhängig davon habe sich der Kläger für den Fall der Stattgebung des Hauptbegehrens jedenfalls ein Benutzungsentgelt anrechnen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung den in US 7 bis US 10 festgestellten Sachverhalt zugrunde, welcher eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurde. Darüber hinaus traf es noch folgende, vom Kläger mit Beweisrüge bekämpften Feststellungen:
„ Das objektiven Verkehrserwartungen allenfalls nicht genügende Fahrzeug entsprach im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 03.01.2024 konkret dem Willen des Klägers als Käufer. Er kaufte das klagsgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis des allfälligen Vorhandenseins eines verbotenen Konstruktionselements und unter Inkaufnahme der Unsicherheit über dessen Nutzungsmöglichkeiten. Der Kläger wusste bereits vor Abschluss des Kaufvertrages, dass im Klagsfahrzeug ein Motor (des Typs) G* verbaut ist und dass dieser Motor allenfalls vom Dieselskandal betroffen ist; er wollte das Klagsfahrzeug trotz dieser Kenntnis vom Einbau einer allenfalls unzulässigen Abschalteinrichtung dennoch erwerben.“
Rechtlich führte das Erstgericht nach einer Wiedergabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen aus, dass der Schaden grundsätzlich bereits durch den Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs eintrete. Ein Schadenseintritt sei dann zu verneinen, wenn das – zwar den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende – Fahrzeug dem konkreten Willen des Erwerbers entspreche, wenn also der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis des Vorhandenseins eines verbotenen Konstruktionselements gekauft hätte. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe bereits vor Abschluss des Kaufvertrages gewusst, dass im Fahrzeug ein Motor des Typs G* verbaut sei und dass dieser Motor allenfalls vom Dieselskandal betroffen sein könnte. Da er das Fahrzeug dennoch habe erwerben wollen, sei ihm kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung . Er führt eine Mängel-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger einen Stoffsammlungsmangel geltend. Er rügt die unterlassene Befragung des von ihm als Zeugen angebotenen (privaten) Fahrzeugverkäufers und führt dazu aus, dass die Einvernahme dieses Zeugen ergeben hätte, dass „ erst Monate nach dem Kauf über den D* Dieselskandal gesprochen worden sei“ . Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens (sprich: Aufnahme des vermissten Beweises) hätte das Erstgericht von den bekämpften (oben in Fettdruck hervorgehobenen) Feststellungen zur Kenntnis des Klägers von der im Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung Abstand nehmen und stattdessen die Feststellung treffen müssen, dass er davon nichts gewusst habe. Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei daher rechtserheblich.
1.1. Wie der Berufungswerber selbst im Rechtsmittel aufzeigt, wird der Anfechtungsgrund nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann schlagend, wenn dem monierten Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz zumindest die abstrakte Eignung zukommt, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043027, RS0043049). Dies ist bei gerügten Stoffsammlungsmängeln dann der Fall, wenn das Unterbleiben der vermissten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, wenn also das nicht aufgenommene Beweismittel zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für den Rechtsmittelwerber günstigere Richtung geeignet war (RS0043049, 2 Ob 174/12w ua).
1.2. Dies trifft auf die vom Berufungswerber vermisste Beweisaufnahme nicht zu. Die Einvernahme des Verkäufers wurde vom Kläger zum Beweis dafür beantragt, dass dieser dem Kläger nicht mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil das Erstgericht die bekämpfte Feststellung ausschließlich darauf stützte, dass der Kläger sich schon vor dem 3.1.2024, also bevor er sich in H* mit dem Privatverkäufer zur Besichtigung des Fahrzeugs traf und es noch am selben Tag käuflich erwarb, durch Recherchen im Internet darüber informiert habe, ob der im Fahrzeug verbaute Motor G* vom Dieselskandal betroffen war. Da der Kläger somit – wie dies das Erstgericht nachvollziehbar begründete [siehe dazu unter Pkt 2.] – bereits in Kenntnis dieses Umstands zum Besichtigungstermin anreiste, kommt es darauf, ob ihn der Verkäufer (neuerlich) darauf hinwies oder nicht, (überhaupt) nicht an. Das Erstgericht begründete die mit Beweisrüge bekämpften (oa) Feststellungen mit dem Inhalt der Parteiaussage des Klägers und betonte in diesem Zusammenhang auch, dass es durchaus sein könne , dass man beim Verkaufsgespräch nicht über den Abgasskandal und auch nicht über eine allfällige Betroffenheit des Klagsfahrzeugs gesprochen wurde.
Damit fehlt es aber an einer Kausalität des gerügten Verfahrensmangels, weil das dazu formulierte Beweisthema nicht einmal abstrakt geeignet ist, das Entscheidungsergebnis zu Gunsten des Klägers zu ändern.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit ist somit zu verneinen.
2. Unter dem Berufungspunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung kritisiert der Kläger die oben fett hervorgehobenen Feststellungen und begehrt stattdessen folgenden Alternativsachverhalt:
„Der Kläger wusste vor Abschluss des Kaufvertrages nicht, dass im Klagsfahrzeug ein Motor G* verbaut ist und dass dieser Motor allenfalls vom Dieselskandal betroffen ist; Er erwarb das Klagsfahrzeug in Unkenntnis vom Einbau einer allenfalls unzulässigen Abschalteinrichtung. Das den objektiven Verkehrserwartungen allenfalls nicht genügende Fahrzeug entsprach im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 3.1.2024 nicht dem Willen des Klägers als Käufer. Er kaufte das klagsgegenständliche Fahrzeug in Unkenntnis des allfälligen Vorhandenseins eines verbotenen Konstruktionselements und wusste nicht, dass dieser Motor allenfalls vom Dieselskandal betroffen ist.“
Der Kläger habe vor Gericht ausgesagt, dass er erst nach dem Kauf durch Internetrecherchen davon erfahren habe, dass der Motor G* vom Dieselskandal betroffen sei. Er habe vor dem Kauf auch nicht gewusst, dass im Fahrzeug ein Thermofenster verbaut sei. Die Frage, ob er das Fahrzeug gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass ein Thermofenster darin verbaut sei, habe er ausdrücklich verneint. Die kritisierten Feststellungen würden daher durch keine Beweisergebnisse gestützt; vielmehr habe das Erstgericht nur auf die Chronologie der Ereignisse hingewiesen.
Dieser Argumentation kann nicht beigetreten werden:
2.1. Das Regelbeweismaß im Zivilverfahren ist nicht jenes der mit an Sicherheit grenzenden, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei auch dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Es gehört daher auch zum Wesen einer freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht nicht aus, um eine Beweisrüge zum Erfolg zu führen. Eine Beweisrüge kann daher grundsätzlich nur dann erfolgreich sein, wenn darin stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen ( Klauser/Kodek JN ZPO 18 § 467 ZPO E 39 ff). Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts besteht in diesem Zusammenhang darin, zu überprüfen, ob vom Erstgericht die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 482 Rz 6).
2.2. Das Erstgericht hat sich mit den vom Berufungswerber kritisierten Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich befasst und die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Erwägungen in US 8 bis US 10 eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere erläuterte es eingehend, warum es der Behauptung des Klägers, sich erst nach dem Kauf des Fahrzeugs am 3.1.2024 auf der Couch liegend mit dem Motor G* befasst zu haben, nicht folgte. Völlig zutreffend hob es in diesem Zusammenhang hervor, dass der Umstand, dass sich der Kläger nach eigenen Angaben sehr für Autos interessiert und in einem Zeitraum von nur acht Jahren insgesamt 13 Fahrzeuge – darunter auch mehrere von der beklagten Partei hergestellte – erwarb, jedenfalls dafür spricht, dass er sich vor dem Besichtigungstermin, zu dem er bereits mit einer konkreten Kaufabsicht anreiste, über das Fahrzeug und auch den darin verbauten Motor informierte. Als ganz wesentlich erachtet das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Aussage des Klägers, dass er „schon vor Jahren“ auf Social Media über den Dieselskandal erfahren habe und dass Freunde und Bekannte von ihm auch erfolgreich gegen die beklagte Partei Gerichtsverfahren geführt hätten (ON 10 S 5). Letztlich spricht auch die sehr kurze Zeitspanne zwischen dem Ankaufszeitpunkt und der Klagseinbringung (von nur vier Monaten) für die vom Kläger missbilligten Feststellungen.
Dass das Erstgericht der Aussage des Klägers, erst nach dem Kauf recherchiert zu haben, ob auch sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei, nicht folgte, begegnet (überhaupt) keinen Bedenken. Vielmehr spricht – wie das Erstgericht dies ebenfalls richtig schlussfolgerte – der Umstand, dass der Kläger sich in Kenntnis des Dieselskandals und auch in Kenntnis des Prozesserfolgs seiner Freunde und Bekannten bewusst für ein 8 Jahre altes, von der beklagten Partei hergestelltes Gebrauchtfahrzeug entschied, um dann bereits vier Monate nach dem Ankauf eine Klage gegen die Fahrzeugherstellerin einzubringen, dafür, dass er bereits zum Kaufzeitpunkt wusste, dass es sich um ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug handelte.
Insgesamt wird von Seiten des Berufungsgerichts den schlüssigen und sich mit allen Aspekten des Verfahrens befassenden Überlegungen des Erstgerichts ausdrücklich beigetreten (§ 500a ZPO) und der gesamte vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt als Ergebnis einer sorgfältigen Verfahrensführung und ausgewogenen Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
3. In seiner Rechtsrüge führt der Berufungswerber aus, das Erstgericht habe aufgrund „meist unausgesprochener unrichtiger, materiell-rechtlicher Ansicht“ Feststellungen unterlassen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung von Relevanz gewesen wären. Es habe zur unzulässigen Abschalteinrichtung im klagsgegenständlichen Fahrzeug keine Feststellungen getroffen, obwohl er dazu ein Prozessvorbringen erstattet habe. Es habe insbesondere das zum Beweis der Unzulässigkeit der verbauten Abschalteinrichtung beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt und sei offensichtlich von der falschen „Rechtsansicht“ ausgegangen, dass „ der Berufungswerber das Klagsfahrzeug trotz Kenntnis vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung dennoch habe erwerben wollen “. Richtig sei vielmehr, dass der Berufungswerber erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrags davon erfahren habe, dass im Klagsfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei.
3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt werden kann (RS0043603 [T8] uvm). Soweit daher der Berufungswerber in seiner Rechtsrüge die erfolglos bekämpften Feststellungen als „falsche Rechtsansicht“ einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung unterziehen will, ist er auf die Behandlung der Beweisrüge zu verweisen.
3.2. Mit der gerügten Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens wird in Wahrheit (disloziert) ein weiterer Stoffsammlungsmangel geltend gemacht. Die Schaffung einer Sachverhaltsgrundlage zur Frage der Unzulässigkeit der im Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung war aber – wie dies das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auch zutreffend ausführte (§ 500a ZPO) – nicht erforderlich. Damit wäre eine in der Nichtaufnahme dieses Beweises gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens aber nicht einmal abstrakt geeignet, einen anderen Verfahrensausgang herbeizuführen. Ein weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Argument ist daher entbehrlich und kann auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen werden.
3.3. Vom Obersten Gerichtshof wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen im Zusammenhang mit vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen klargestellt, dass eine zentrale Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzanspruchs gegen die Fahrzeugherstellerin auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben das Vorliegen eines Schadens ist (4 Ob 202/23v, 2 Ob 130/23s uvm). Der EuGH betonte diesbezüglich in C 100/21, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs dann ein Ersatzanspruch zustehe, wenn ihm (tatsächlich) ein Schaden entstand, zumal ein deliktischer Schadenersatzanspruch kein von einem Schadenseintritt losgelöster Akt der privaten Durchsetzung von Emissionsnormen sei. Es gehe vielmehr um den Ausgleich der objektiven Unsicherheit hinsichtlich der Fahrzeugnutzung (vgl auch 10 Ob 2/23a, 9 Ob 65/22g, 4 Ob 171/23k uvm). Dieser Schaden tritt grundsätzlich bereits durch den Kaufvertrag ein (10 Ob 33/23k, 10 Ob 46/23x ua), es sei denn – das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug – entsprach zum Kaufzeitpunkt dennoch dem Willen des jeweiligen konkreten Erwerbers (6 Ob 197/23y [Rz 16], 7 Ob 83/23s [Rz 19], 10 Ob 2/23a [Rz 23], 2 Ob 130/23s [Rz 4] ua).
Dies war hier beim Kläger der Fall. Er wusste zum Kaufzeitpunkt, dass im Fahrzeug ein Motor des Typs G* verbaut war und dass dieser Motor vom Abgasskandal betroffen sein könnte. Er nahm das (allfällige) Vorhandensein eines verbotenen Konstruktionselements bewusst in Kauf und wollte das Fahrzeug in Kenntnis dieses Umstands dennoch erwerben. Das objektiven Verkehrserwartungen allenfalls nicht genügende Fahrzeug entsprach bei Abschluss des Kaufvertrags seinem konkreten Willen als Käufer.
3.4. Vor diesem Hintergrund liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Davon wäre nur auszugehen, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen unterließ, welche für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung notwendig gewesen wären ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 Rz 10). Da der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis dessen, dass der darin verbaute Motor vom Dieselskandal betroffen sein könnte, erwarb und es somit einem konkreten Willen entsprach, wurde die Klage vom Erstgericht zu Recht mangels Vorliegens eines Schadens abgewiesen, weshalb es auf die Frage der konkreten Ausgestaltung einer allfälligen Abschalteinrichtung im Ergebnis nicht ankommt.
Insgesamt sind die Rechtsmittelausführungen nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung von EUR 1.811,89 (darin EUR 289,29 an 19 % USt).
2. Ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO war nicht erforderlich, weil bei der Bewertung eines Begehrens auf Zug-um-Zug-Rückabwicklung eines Kaufvertrags und Rückforderung des Kaufpreises auf den Wert des Zahlungsbegehrens abzustellen ist (vgl 6 Ob 180/20v) und der Kläger sein hilfsweise erhobenes Feststellungsbegehren nicht gesondert bewertet hat, weshalb der Streitwert jenem des Hauptbegehrens entspricht (RS0109031; 1 Ob 170/17g ua; Lovrek in Fasching/Konecny, ZPG 3 § 502 ZPO Rz 164).
3. Da die Behandlung einer Mängelrüge und die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz durch das Berufungsgericht nicht revisibel sind (RS0042963; RS0043163; RS0043320 [T21]) und das Rechtsmittelgericht keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären hatte, bestand kein Anlass, die Revision nach dieser Bestimmung zuzulassen.
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