Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch MMag. DDr. Klaus Kindel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla LL.M., Rechtsanwalt in Baden, wegen Abgabe einer Willenserklärung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2020, GZ 30 R 129/20s 97, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Auf den Aufhebungsbeschluss des Senats im ersten Rechtsgang vom 29. 5. 2017, 6 Ob 206/16m, wird verwiesen.
[2] 1. Der Revisionswerber geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, ergibt sich doch aus den (wenngleich disloziert getroffenen) Feststellungen, dass weder Raum für die Annahme einer arglistigen Täuschung des Klägers durch den Geschäftsführer der Beklagten noch für einen von diesem veranlassten oder diesem erkennbaren Irrtum besteht.
[3] 2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Zug-um-Zug-Einrede der Beklagten beziehe sich auf die (hier rechtskräftig verfügte) Verpflichtung zur Übertragung der Liegenschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist als einzelfallbezogene Auslegung des Prozessvorbringens (RS0042828) nicht korrekturbedürftig.
[4] 3. Der Vorwurf gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, dieser habe mit der Behauptung von offenen Aufwendungen von 370.000 EUR einen um ca 293.000 EUR massiv überhöhten Betrag genannt, ist unzutreffend, ergeben sich doch aus den erstgerichtlichen Feststellungen (Seite 12 und 13 des Urteils) Aufwendungen in annähernd dieser Größenordnung. Bei dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Betrag von 76.994,10 EUR handelt es sich nämlich um den Saldo aus Aufwendungen und Erlösen .
[5] 4. Als Verfahrensmangel des Berufungsgerichts rügt der Revisionswerber eine seiner Ansicht nach verfehlte Beurteilung des Berufungsgerichts dazu, dass sich das Erstgericht mit seinem Eventualvorbringen im Schriftsatz vom 18. 9. 2017 nicht auseinandergesetzt hat.
[6] Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar sind.
[7] Damit ist für den Revisionswerber aber nichts gewonnen: Nach seinem eigenen Vorbringen war der Vertragsrücktritt der Beklagten vom 26. 2. 2015 gegenüber dem Sohn des Revisionswerbers betreffend den Kauf einer Eigentumswohnung vertragswidrig, weshalb die Beklagte gegen die Vereinbarung rechtswidrig verstoßen habe.
[8] Ein wirksamer Rücktritt nach § 918 ABGB setzt aber insoweit rechtmäßiges Handeln des Zurücktretenden voraus. Der Rücktritt der Beklagten war also nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers unwirksam. Es kann daher keine Rede davon sein, dass – wie er meint – die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung betreffend die Eigentumswohnung nicht mehr möglich war.
[9] Nur mit der behaupteten Unmöglichkeit der Übertragung begründete der Revisionswerber die Berechtigung für seinen Rücktritt vom Vergleich. Da diese Unmöglichkeit – wie ausgeführt – nicht vorlag, fällt auch die Rechtfertigung für den Rücktritt durch den Revisionswerber weg, zumal er sich auf keine Tatsachen, aus denen ein Verzug der Beklagten abzuleiten wäre, stützt.
[10] Die Vereinbarung vom 20. 2. 2015 ist daher nach wie vor aufrecht. Danach ist der Kläger im Gegenzug zur Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen an ihn zu bestimmten Zahlungen an die Beklagte sowie zur Übernahme der Rückzahlung von Krediten verpflichtet. Die Verurteilung der Beklagten auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an den gegenständlichen Liegenschaftsanteilen Zug um Zug gegen die den Kläger treffenden Pflichten aus der Vereinbarung erfolgte daher zu Recht.
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