Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegenA* B* und C* B* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 25. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und der Angeklagten über ihre Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2026, GZ **- 20, zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe wird keine Rücksicht genommen.
Den weiteren Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2026 wurde die am ** geborene A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der am ** geborene C* B* wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und nach § 289 StGB (richtig: § 288 Abs 1 StGB [zur mangelnden Nichtigkeitssanktion einer Fehlbezeichnung jener Norm, die den zur Anwendung gelangten Strafrahmen konstituiert siehe RIS-Justiz RS0131446; Lendlin WK StPO § 260 Rz 44]) zur für gemäß § 43 Abs 1 StGB eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden beide Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat in ** und **
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (US 2 bis 8) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten („vollen“ [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RS0099951]), in weiterer Folge unausgeführt gebliebenen Berufungen beider Angeklagten (ON 19, 10).
Die Berufungswerber brachten am 23. Juni 2026 jedoch eine „schriftliche Stellungnahme zur angemeldeten Berufung“ ein. Eine Ergänzung der Nichtigkeitsberufung um neues Vorbringen im Rahmen der Äußerung des Berufungswerbers zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft und durch weitere Eingaben ist im Hinblick auf die in § 467 Abs 1 StPO normierte Einmaligkeit der Ausführung unbeachtlich (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 467 Rz 1; RIS-Justiz RS0100152, RS0097061, RS0115116, RS0100152). Da allerdings hinsichtlich der (angemeldeten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (und Strafe) im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot besteht (vgl Kirchbacher, aaO Rz 1) und allenfalls verspätet erstattete Ausführungen in der Berufungsverhandlung nachgeholt werden können (RIS-Justiz RS0100494), ist das in der schriftlichen Stellungnahme zur angemeldeten Berufung erstattete Vorbringen, welches im Ergebnis auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt wurde, beachtlich.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2026 die Ansicht, dass dem Rechtsmittel im Wesentlichen kein Erfolg zukomme.
Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Die Angeklagten haben weder bei der Anmeldung der Berufungen noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen wollen. Auf ihre wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe erhobenen Berufungen ist daher gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen.
Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld haben keinen Erfolg.
Das Berufungsverfahren zielt auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) ab, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratzin WK StPO § 473 Rz 8/1 mwN; vgl RIS-Justiz RS0101780). Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und sohin die Vernehmung von – eventuell auch neuen – Zeugen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, sodass keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig sind (vgl Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; Ratzin WK-StPO § 473 Rz 8; vgl auch 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumtion der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Berufungsgericht teilt vielmehr die nuancierte Beweiswürdigung des Erstgerichts, der im Grunde nichts hinzuzufügen ist. Das Erstgericht hat alle relevanten und verfügbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte (mehr als) ausführliche Beweiswürdigung (US 2 bis 8) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 19, 9) – Aktenstücken sowie den in der Hauptverhandlung vorgespielten (und im Hauptverhandlungsprotokoll [ON 14, 4; ON 19, 4; ON 19, 8] dokumentierten) Videoaufzeichnungen (ON 10.1 und ON 10.3) dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Das Erstgericht hat die Feststellungen zur falschen Tatsachenmitteilung anhand der vorliegenden (im Protokoll dokumentierten [ON 14, 4; ON 19, 4; ON 19, 8]) Videoaufzeichnungen (ON 10.1 und ON 10.3), der Angaben des Zeugen D* (ON 8.6 [„ Dort stand C* B*. Er sagte zu mir, dass er unten einen Unfall gebaut habe und sein Auto gehört abgeschleppt. “] und jener der Vernehmungsorgane (E* [ON 19, 5 ff] und F* [ON 19, 4 ff]) sowie der Unterlagen und Niederschriften aus dem Verwaltungsstrafverfahren (ON 2.2, 2 ff) mehr als nachvollziehbar begründet. Die Feststellungen zur förmlichen Vernehmung der Angeklagten als Zeugen in der jeweiligen Verfahrensart und zum Inhalt der jeweiligen (falschen) Aussage (die auch in einem ausdrücklichen Verweis [hier ON 6.6, 3 iVm ON 6.7] auf die schriftlichen Depositionen bestehen kann [ Plöchl , WK 2StGB § 288 Rz 26]) konnten unbedenklich auf der Basis der übermittelten Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft ** (ON 2.2 [insbesondere ON 2.2, 10 ff]), des Einvernahmeprotokolls im Ermittlungsverfahren (ON 6.6) und der Angaben der Vernehmungsorgane getroffen werden.
Die leugnenden und im Verfahren mehrmals wechselnden Verantwortungen der Angeklagten konnten anhand des persönlichen Eindrucks (zur Relevanz: RIS-Justiz RS0098413, RS0106588) unbedenklich als Schutzbehauptungen verworfen werden. Warum das Erstgericht angesichts der durch Videobeweis (ON 10.1 und ON 10.3) widerlegten (Primär)Angaben des Zweitangeklagten im Verwaltungsverfahren (ON 2.2, 6 [„ Meine Mutter ist am 01.07.2025 am Abend mit meinem Auto gefahren und hat einen Unfall verursacht: Da sie keinen Führerschein hat, ist sie von der Unfallstelle geflüchtet und hat mich davon in Kenntnis gesetzt. “] siehe auch ON 2.2, 12 [„ Wie mein Sohn zur Unfallstelle gekommen ist, weiß ich nicht. “) der geänderten Verantwortung der Angeklagten hätte glauben sollen, wonach der Zweitangeklagte doch am Beifahrersitz gesessen sei und nach dem Unfall zum Schutz der Erstangeklagten innerhalb weniger Sekunden mit ihr die Plätze getauscht habe, obwohl beide Angeklagten zu diesem Zeitpunkt an Bewegungseinschränkungen litten (ON 2.2, 11; ON 14, 5 [„ Ich hatte damals einen kaputten Fuß “]), nur um dem Zeugen D* anschließend selbst mitzuteilen, C* B* selbst habe einen Unfall gehabt und das Fahrzeug müsse abgeschleppt werden (ON 8.6, 3), erklären die Berufungen, mit der eigenständigen Interpretation der Verfahrensergebnisse und dem Verweis auf die vermeintlich unrichtigen Angaben der Zeugen F* und E*, deren Angaben das Erstgericht jedoch unbedenklich Glauben schenkte, nicht schlüssig.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite können auf die allgemeine Lebenserfahrung und den objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), gestützt werden.
Strafbestimmend ist bei der Erstangeklagten § 289 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen und beim Zweitangeklagten § 288 Abs 1 StGB mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu drei Jahren.
Besondere Erschwerungsgründe im Sinn des § 33 StGB liegen nicht vor. Mildernd wirkt, dass die Angeklagten bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), was allerdings (nur) einen einzigen Milderungsgrund darstellt (RIS-Justiz RS0091471 [insbesondere T5]).
Bei objektiver Abwägung der nach dem Vorgesagten dargelegten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht ausgemessenen Strafe nicht als korrekturbedürftig, trägt sie doch auch (innerhalb der schuldadäquaten Sanktion zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) hinreichend Rechnung. Die Verhängung von Geldstrafen anstatt der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen (teilweise in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB) ist nicht angezeigt, ist doch in spezialpräventiver Hinsicht jeweils die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe nötig, um die Rechtsbrecher in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Fallaktuell erscheint nämlich eine Freiheitsstrafe zur Hintanhaltung der Ausführung gleichartiger Taten durch die Angeklagten geboten, lässt doch die konkrete Art der Tatbegehung, insbesondere das auf zwei Verfahrensarten übergreifende planmäßige und kollusive Vorgehen sowie die vorhandenen Externalisierungstendenzen (ON 19, 7 [„ Sie hat Sachen nicht geschrieben die ich gesagt habe. “], ON 14, 5 [„ Das habe ich nie ausgesagt. “]), auf eine hohe Bereitschaft zur Begehung derartiger strafbarer Handlungen in gleichgelagerten Fallkonstellationen schließen. Dieser Neigung kann nur mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe nachhaltig entgegengewirkt werden.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung der Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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