Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz), die Richterin Dr in . Steindl-Neumayr und den Richter Mag. Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Tischler, **, vertreten durch Mag. Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagten Parteien 1. B* C* , geb. am **, Pensionist, und 2. D* C* , geb. am **, Hausfrau, beide **, beide vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 9.000,00 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.200,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Juni 2026, ** - 107, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 964,82 (darin EUR 160,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist ein behaupteter Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten, den er auf die – infolge Auflösung seiner Lebensgemeinschaft zu ihrer Tochter – zweckverfehlte Erbringung von Material- und Arbeitsleistungen an der in ihrem Miteigentum stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Liegenschaft stützt.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger EUR 27.000,00 zu und wies das Mehrbegehren von EUR 43.000,00 ab. Im Umfang der Abweisung erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Die Beklagten erhoben gegen den Zuspruch dieses Urteils eine Berufung.
Mit (rechtskräftigem) Teilurteil vom 23. Oktober 2025 bestätigte das Berufungsgericht den Zuspruch im Ausmaß von EUR 18.000,00 und hob das erstgerichtliche Urteil im Umfang eines Zuspruchs von weiteren EUR 9.000,00 s.A. auf. Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist daher nur mehr ein weiteres Leistungsbegehren des Klägers von EUR 9.000,00 für die Herstellung einer Küche, die im Wohnhaus der im Miteigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft im Jahr 2007 eingebaut wurde.
Der Kläger war von 2001 bis 2021 mit E* C*, der Tochter der Beklagten, liiert. Die Lebensgemeinschaft endete im Jahr 2021. Ein Haus zu bauen, war für das Paar finanziell außer Reichweite. Auf Vorschlag von E* C* fasste das Paar den Entschluss, im Haus ihrer Eltern **, ob der Liegenschaft EZ ** KG ** (in der Folge nur mehr als das „Haus“ bezeichnet), zu wohnen und das erste Obergeschoss des Hauses so auszubauen, dass sie als junge Familie dort wohnen könnten.
Im Dezember 2007 wurde im Obergeschoss des Hauses eine Küche eingebaut, welche dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin E* C* dienen sollte. E* C* behob dafür EUR 9.000,00 von ihrem Sparbuch und übergab diesen Betrag dem Kläger, damit dieser die Materialkosten mit dem Geld bestreitet. Der Kläger zahlte daraufhin die für die Herstellung der Küche erforderlichen Materialkosten und die Kosten der Elektrogeräte von insgesamt EUR 9.000,00. Die Küche selbst errichtete der Kläger in der Werkstatt eines Bekannten. Er arbeitete an der Küche rund 130 Stunden, bevor sie in das Haus der Beklagten eingebaut wurde.
Die Küche wird nach wie vor von der Tochter der Beklagten verwendet und befindet sich noch in einem passablen, aber abgenützten Zustand. Bei der Küche handelt es sich um eine kleinere Küche, die nicht hochwertig ist und eine Nutzungsdauer von rund 10 Jahren hat, sodass die Küche zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft über keinen nennenswerten Wert mehr verfügte.
Der Klägerfordert von den Beklagten als Solidarschuldner – primär gestützt auf einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB – zuletzt EUR 9.000,00 samt Zinsen für die Herstellung der Küche, die im Wohnhaus der im Miteigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft im Jahr 2007 eingebaut wurde. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, er habe seine finanziellen Leistungen sowie Arbeitsstunden in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft oder einer zukünftigen Verehelichung mit der Tochter der Beklagten erbracht. Der Zweck dieser Leistungen und Investitionen sei mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft weggefallen. Die Beklagten seien durch seine Leistungen und Investitionen in ihre Liegenschaft ungerechtfertigt bereichert, weil seine Investitionen und Arbeitsleistungen nach wie vor werthaltig seien. Die Küche sei von ihm alleine hergestellt worden, sämtliche Materialien für die Küche habe er selbst bezogen und bezahlt. Die von ihm hergestellte Küche habe einen Neuwert von EUR 30.000,00 repräsentiert. Die hauptsächliche Wertschöpfung liege in seiner Arbeitsleistung.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens unter anderem mit der Behauptung, sämtliche Materialien für die Küche seien von ihrer Tochter und nicht vom Kläger bezahlt worden. Die Küche sei zudem bereits 18 Jahre alt und weise keinerlei Restnutzen für die Beklagten auf.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das noch offene Klagebegehren ab und traf die eingangs zusammengefassten Feststellungen.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht den für das Berufungsverfahren bedeutsamen rechtlichen Schluss, die vom Kläger hergestellte Küche weise eine Nutzungsdauer von 10 Jahren und im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft keinen nennenswerten Wert mehr auf, sodass, selbst wenn diese nach wie vor nutzbar sei, im Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft des Klägers zur Tochter der Beklagten kein Restnutzen mehr bestanden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 5.200,00 stattgegeben werde, in eventu das Urteil (erkennbar im Umfang der Anfechtung) aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Abweisung im Umfang von weiteren EUR 3.800,00 bekämpft der Kläger nicht, sodass das Urteil des Erstgerichts in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwuchs.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge :
1. Der Berufungswerber bekämpft folgende Feststellungen:
„Bei der Küche handelt es sich um eine kleinere Küche, die nicht hochwertig ist und eine Nutzungsdauer von rund 10 Jahren hat, sodass davon auszugehen ist, dass die Küche zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft über keinen nennenswerten Wert mehr verfügte.“
2. An Stelle der bekämpften Tatsachenfeststellungen begehrt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellungen:
„Die streitgegenständliche Küche wies zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Tochter der Beklagten zumindest noch einen Restnutzen in Höhe von € 5.200,00 auf. Es handelt sich bei dieser Küche nicht um eine 0815-Küche, sondern eine handgefertigte Spezialausführung. Die Arbeiten des Klägers bei der Errichtung und dem Einbau der Küche zeigten sich als umfassend und schwierig, da die Räumlichkeiten verwinkelt und Dachschrägen vorhanden waren.“
3. Das Erstgericht begründet seine Feststellungen zur Nutzungsdauer der vom Kläger errichteten Küche und zum daraus abzuleitenden Restwert derselben mit seinen Wahrnehmungen, die es aus den im Akt erliegenden Lichtbildern zog, sowie mit der allgemeinen Lebenserfahrung, die es aus der Afa-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen herleitete. Demnach sei aus den Lichtbildern ersichtlich, dass sich die Küche zwar noch in einem überwiegend guten Zustand befinde, es sich aber um keine hochwertige, sondern um eine mittelwertige Küche handle. Aus der Afa-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen ergebe sich zudem für Einbauküchen eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die vom Kläger eingebaute Küche keine höhere Nutzungsdauer aufweise, da es sich um eine durchschnittliche Küche handle. Aus diesem Umstand schloss das Erstgericht, dass die Küche infolge Überschreitung der gewöhnlichen Nutzungsdauer keinen nennenswerten Wert mehr aufweise.
4.1. Diese Folgerungen sind schlüssig und begegnen keinen Bedenken. Auf die Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens haben die Parteien verzichtet (vgl ON 97 und ON 100), sodass dem Erstgericht zur Ermittlung der gewöhnlichen Nutzungsdauer und des Restwertes bloß die Möglichkeit verblieb, Rückschlüsse aus den Angaben der Parteien und Zeugen, der Lichtbilder sowie seiner allgemeinen Lebenserfahrung zu ziehen. An den vom Erstgericht vorgenommenen Schlüssen zum Wert der Küche bei Auflösung der Lebensgemeinschaft vermag der Kläger keine berechtigten Zweifel aufzuzeigen. Weshalb aus dem Wert der Küche im Zeitpunkt seiner Errichtung ein Rückschluss auf eine erhöhte gewöhnliche Nutzungsdauer derselben gezogen werden könnte, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Allein darauf kommt es aber entscheidungserheblich an: Hatte die Küche bei Auflösung der Lebensgemeinschaft ihre gewöhnliche Nutzungsdauer bereits überschritten, ist der vom Erstgericht vorgenommene Schluss, dass diese keinen wesentlichen Wert mehr aufweist, völlig nachvollziehbar. Auf den Neuwert der Küche im Zeitpunkt der Errichtung kommt es dabei nicht an.
4.2. Die Annahme des Erstgerichts, dass die Küche bei Auflösung der Lebensgemeinschaft keinen (nennenswerten) Wert mehr aufwies, wird auch durch die eigenen Angaben des Klägers in seiner Einvernahme gestützt, der ausführte, dass die Küche heute nicht mehr zeitgemäß sei. Wenn die Küche aber heute nicht mehr zeitgemäß ist, ist die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass die Küche bei Auflösung der Lebensgemeinschaft angesichts einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren keinen Wert mehr aufwies, überzeugend. Zudem gelingt es dem Kläger nicht aufzuzeigen, weshalb – entgegen der Annahme des Erstgerichts – seine Behauptung, die vom ihm errichtete Küche hätte einen Neuwert von EUR 30.000,00 aufgewiesen, nicht lediglich auf seinen Vermutungen, sondern auf konkreten Beweisergebnissen fußt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die begehrte Ersatzfeststellung zuließen. Für die Annahme eines Neuwerts von EUR 30.000,00 liegen keine konkreten Beweisergebnisse vor, vielmehr handelt es sich dabei bloß um eine Behauptung des Klägers.
5. Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge :
1. Außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (4 Ob 2021/96a mwN; RS0033921).
2. Einem Lebensgefährten oder Ehegatten, der Aufwendungen auf die Liegenschaft der Eltern seines früheren Lebensgefährten (Ehegatten) tätigte, um sodann während der (ehelichen) Lebensgemeinschaft auf dieser Liegenschaft zu wohnen, steht nach der ständigen Rechtsprechung daher nach Beendigung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft gegenüber dem Liegenschaftseigentümer – hier den Beklagten – ein Anspruch im Sinn des § 1435 ABGB auf Vergütung des verbliebenen Restnutzens seiner Aufwendungen zu (RS0104476; 4 Ob 2021/96a; 8 Ob 13/05b; 3 Ob 93/10p; 1 Ob 225/18x mwN).
3.1. Wie bereits in der Rechtsmittelentscheidung im ersten Rechtsgang ausgeführt, kann fraglich sein, worin der den Beklagten „verschaffte Nutzen“, der Gegenstand der Kondiktion ist, besteht. Er kann in der Ersparnis andernfalls erforderlicher Kosten eines Hilfs- und/oder Facharbeiters im Leistungszeitpunkt (6 Ob 149/14a: bei der Erbringung von Pflegeleistungen ersparte Pflegekosten, die brutto zu ermitteln sind), oder in der Wertsteigerung der vom Kläger vorgenommenen und noch im Haus verbliebenen Investitionen bestehen, wobei es für die Beurteilung des verschafften Nutzens ohne Bedeutung ist, ob der Kondiktionskläger die verschafften Leistungen selbst erbrachte, zu zahlen hatte oder ob es ihm gelungen war, hierfür unentgeltliche Helfer zu gewinnen (6 Ob 44/15m = RS0016322 [T10]; 1 Ob 165/21b mwN).
3.2. Nach der Entscheidung 1 Ob 165/21b kommt es bei der Abgrenzung darauf an, ob „reine“ Dienstleistungen bzw. typische Arbeitsleistungen, für die die (sinngemäße) Anwendung von § 1152 ABGB gerechtfertigt ist, oder ob – wie bei einem Werkvertrag – die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses (hier: die Herstellung einer Küche) angestrebt und erreicht wurde. Im zweiten Fall hat der Empfänger der Leistung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinn des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (RS0016322). Der verschaffte Nutzen liegt in der Wertsteigerung der vom Kläger vorgenommenen und noch im Haus verbliebenen Investitionen, also im Restnutzen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft (6 Ob 44/15m = RS0016322 [T10]).
3.3. Hier steht fest, dass die im Jahr 2007 errichtete Küche eine Nutzungsdauer von rund 10 Jahren hat und bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft über keinen nennenswerten Wert mehr verfügte. Es besteht daher für die Beklagten kein bezifferbarer Restnutzen, weshalb das Erstgericht das Klagebegehren folgerichtig abgewiesen hat.
4.1. Soweit sich der Kläger in seiner Berufung darauf stützt, dass ihm in analoger Anwendung von § 1152 ABGB unabhängig vom den Leistungsempfängern tatsächlich verschafften Nutzen ein angemessenes Entgelt für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zustehen würde, verkennt er, dass er nicht nur Arbeitsleitungen erbrachte, sondern seine Leistung – wie bei einem Werkvertrag – auf die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses (hier: die Herstellung einer Küche) gerichtet war, sodass nach1 Ob 165/21b § 1152 ABGB gerade nicht sinngemäß anzuwenden ist.
4.2. Zudem unterliegenAnsprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen nach § 1152 ABGB (analog) der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB (RS0021820; RS0021868; vgl auch 1 Ob 165/21b). Die Beklagten haben bereits in ihrem Einspruch die Verjährung der Ansprüche des Klägers behauptet. Allfälligen Ansprüchen des Klägers nach § 1152 ABGB (analog) stünde daher überdies der Verjährungseinwand der Beklagten entgegen.
4.3. Den begehrten ergänzenden Feststellungen kommt somit keine Entscheidungs-relevanz zu.
5. Auch die Rechtsrüge bleibt daher erfolglos.
III. Ergebnis :
1. Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kostennote der Beklagten war insoweit einer Korrektur zu unterziehen, als mangels Verrichtung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 23 Abs 9 RATG kein vierfacher, sondern nur ein dreifacher Einheitssatz gebührt. Zudem steht den Beklagten nach § 15 RATG nur ein 10%-iger anstelle des begehrten 50%-igen Streitgenossenzuschlags zu. Letztlich gebührt als ERV-Zuschlag gemäß § 23a erster Satz RATG für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind (RS0126594), nur EUR 2,60.
3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren. Es liegt gesicherte Rechtsprechung des OGH vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden