Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , geboren **, Elektriker, und 2. B* C* , geboren **, Kellnerin, beide **, vertreten durch die Holler&Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Mag. D*, geboren **, Rechtsanwalt, **, vertreten durch Gerngross&Köck Rechtsanwälte in Premstätten, wegen EUR 55.399,99 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 55.399,99) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. März 2026, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit EUR 4.107,00 (darin enthalten EUR 684,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger und die E* GmbH schlossen am 13. April 2022 einen Bauwerkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einer vereinbarten Auftragssumme von EUR 277.000,00. In diesem Zusammenhang wurde am 27. April 2022 mit dem Beklagten als Treuhänder eine Treuhandvereinbarung geschlossen, worin die ratenweise Abwicklung der Zahlung des Werklohns über ein Treuhandkonto vereinbart wurde (unstrittig).
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Streitparteien rechtswirksam von den Auszahlungsbedingungen der Treuhandvereinbarung abgegangen sind und damit die vom Beklagten entgegen dem schriftlichen Treuhandauftrag erfolgte dritte Teilzahlung an die E* GmbH (im Folgenden E*) doch zulässig gewesen ist.
Dem liegt im Wesentlichen folgender, vom Erstgericht erarbeiteter Sachverhalt zugrunde, wobei die vom Beklagten bekämpften Feststellungen zu [1] kursiv hervorgehoben sind:
In der zwischen den Klägern und der E* als Treugeber einerseits sowie dem beklagten Treuhänder andererseits abgeschlossenen Treuhandvereinbarung wurde unter anderem Nachfolgendes vereinbart:
Punkt I.:
„(…)
Der Treuhänder wird sodann unwiderruflich beauftragt, den jeweiligen Teilkaufpreis jeweils binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung bzw. Vorliegen des Berichtes des BM bzw. des SV an die E* GmbH ratenweise - wie folgt - zur Auszahlung zu bringen.
1. a) 10 % des Kaufpreises nach Vertragsabschluss;
2. b) 25 % des Kaufpreises nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung und der erfolgten Baustelleneinrichtung;
3. c) 20 % des Kaufpreises nach Fertigstellung des Rohbaus inklusive der Dacheindeckung;
4. d) 20 % des Kaufpreises nach Einbau der Eingangstüre und der Fenster, Fertigstellung der Spenglerarbeiten und der Fassade;
5. e) 20 % des Kaufpreises nach Fertigstellung des Innenausbaus mitsamt Estrich, der Heizung, der Fensterbänke innen/außen und der Elektroinstallationen
6. f) 5 % des Kaufpreises nach Endabnahme durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Baufach.
Die Fertigstellung der jeweiligen Baufortschritte c) bis e) ist von einem konzessionierten Baumeister (BM); die Fertigstellung des Baufortschrittes f) von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen (SV) festzustellen.
Von dem BM oder SV ist der Abschluss des Bauabschnittes nach dem Fertigstellungsgrad des jeweiligen Gebäudes zu beurteilen. Nach Anzeige der Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes durch die E* GmbH wird dies überprüft und beurteilt und diese Beurteilung dem Treuhänder schriftlich bekanntgegeben. Erst wenn der BM bzw. der SV die Fertigstellung des Bauabschnittes bestätigt, wird der Treuhänder den fälligen Teil-bzw. Restkaufpreis auszahlen.
(…)
Punkt II. :
(…)
Für den Fall, dass die E* GmbH leistungsunfähig wird oder in Insolvenz verfällt, ist der Treuhänder berechtigt und verpflichtet, den restlich erliegenden Treuhandbetrag schuldbefreiend an den Einzahler zu überweisen.
Punkt III .:
(…)
Von den Vertragsparteien wird zur Kenntnis genommen, dass das Statut der Treuhandrevision der ** Rechtsanwaltskammer Vertragsbestandteil des dem Treuhänder erteilten Treuhandauftrages ist.
Der Treuhänder verpflichtet sich zur Durchführung des Treuhandauftrages gemäß Punkt I. dieser Treuhandvereinbarung. Die Vertragsteile wurden vom Treuhänder darüber belehrt, dass eine Verfügung über den Treuhandbetrag abweichend von dem im Punkt I. dieser Treuhandvereinbarung festgelegten Fälligkeitspunkt oder abweichend von den darin festgelegten Bedingungen nur mit Zustimmung der Treugeber bzw. der Vertragsparteien zulässig ist. (…)“
Für den Beklagten und seine Kanzlei war in dieser Angelegenheit die Zweitklägerin die Ansprechpartnerin, nachdem diese in weiterer Folge mit dem Sekretariat des Beklagten telefonierte und schließlich davon ausgegangen wurde, dass sie alle erforderlichen Schritte setzt und alles mit dem Erstkläger bespricht. Eine diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung wurde zwischen den Parteien nicht getroffen. Allerdings hatten die Kläger untereinander vereinbart, dass die [Zweit-]Klägerin nach außen auftritt und alles intern besprochen wird.
Auszahlung der ersten Rate
Die erste Rate in Höhe von 10% der Auftragssumme, somit EUR 27.700,00, wurde am 9. August 2022 vom Beklagten an die E* GmbH ausbezahlt.
Auszahlung der zweiten Rate
Die E* GmbH übermittelte zunächst der Kanzlei des Beklagten per E-Mail die Teilrechnung der zweiten Rate in Höhe von 25% der Auftragssumme, somit EUR 69.250,00. Mit E-Mail vom 22. August 2022, namentlich gerichtet an beide Kläger, aber adressiert bloß an die E-Mail-Adresse der Zweitklägerin, übermittelte der Beklagte die erwähnte Teilrechnung mit dem Ersuchen um Anweisung des Betrags auf das Treuhandkonto und zugleich um schriftliche Bestätigung gegenüber ihm sowie dem Bankbetreuer der Kläger, dass der Betrag auf das Treuhandkonto zur Anweisung gelangen und vom Beklagten an die E* GmbH weitergeleitet werden kann, dies unter Hinweis darauf, dass „die rechtskräftige Baubewilligung noch nicht vorliegt und nach Auskunft der Gemeinde erst mit 22. September 2022 mit dem Bau des Wohngebäudes begonnen werden kann“. Die Zweitklägerin antwortete auf diese E-Mail am darauffolgenden Tag mit „Die Überweisung geht in Ordnung, Herr F* weiß Bescheid“.
In weiterer Folge veranlasste die Zweitklägerin am 24. August 2022 die Überweisung des Rechnungsbetrags von EUR 69.250,00 auf das Treuhandkonto. Dieser Betrag wurde daraufhin vom Beklagten am 25. August 2022 an die E* GmbH weitergeleitet.
Auszahlung der dritten Rate
Am 2. November 2022 übermittelte die E* GmbH der Zweitklägerin sowie dem Beklagten eine E-Mail, in welcher sie die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Bauausführung mitteilte und wie folgt um Zustimmung ersuchte: „Wir ersuchen um Ihre Zustimmung über die Vorgehensweise…“. Im Anhang dieser E-Mail befand sich die Teilrechnung Nr. 1045 der streitgegenständlichen dritten Rate in Höhe von 20% der Auftragssumme, sohin über EUR 55.399,99 mit dem Ersuchen, den Rechnungsbetrag zu überweisen, und dem Hinweis, dass dieser sofort fällig wäre. Die Zweitklägerin antwortete der E* GmbH auf die E-Mail mit den Worten „Wir sind damit einverstanden. Lg B* C*“. Die E* GmbH leitete die Antwort der Zweitklägerin an den Beklagten weiter und führte dazu aus: „Anbei die Einverständniserklärung von Fam. C*“.
Daraufhin übermittelte der Beklagte an die E-Mail-Adresse der Zweitklägerin (und dem Sachbearbeiter der finanzierenden Bank in CC) am 3. November 2022 eine E-Mail samt Teilrechnung der dritten Rate, welches unter anderem lautet wie folgt:
„Sehr geehrte Frau C*! Sehr geehrter Herr A*!
In der Anlage übermittle ich Ihnen die 3. Teilrechnung der E* GmbH mit dem Ersuchen um Anweisung des Teilbetrages durch Ihre finanzierende Bank, sofern Sie mit der vorzeitigen Überweisung einverstanden sind. Das Einlangen des Teilbetrages wird von mir als ausdrückliche Zustimmung gewertet und wird dieser Teilbetrag umgehend an die E* GmbH weitergeleitet werden.“
Die Zweitklägerin hielt zunächst Rücksprache mit dem Erstkläger und teilte ihm mit, dass eine Zahlung an den Treuhänder zu leisten wäre. Nachdem sich dieser damit einverstanden erklärte, beauftragte die Zweitklägerin das finanzierende Bankinstitut damit, die dritte Teilzahlung auf das Treuhandkonto zu überweisen. Eine zusätzliche Zustimmung zur Weiterleitung des Betrags an die E* GmbH erteilte die Zweitklägerin zwar nicht, es war ihr jedoch bewusst, dass der Betrag nach Einlangen auf dem Treuhandkonto unmittelbar vom Beklagten an die E* GmbH weitergeleitet werden würde. Am 7. November 2022 bestätigten sowohl die Zweitklägerin als auch der zuständige Sachbearbeiter der finanzierenden Bank gegenüber der Kanzlei des Beklagten telefonisch die Zahlungsanweisung des Rechnungsbetrags auf das Treuhandkonto. Die dritte Rate in Höhe von EUR 55.399,99 wurde sodann am 8. November 2022 vom Beklagten an die E* GmbH weitergeleitet.
Eine gesonderte mündliche oder schriftliche Zustimmung des Erstklägers lag – wie auch bereits bei der zweiten Teilzahlung – nicht vor, auch nicht per E-Mail. Der Erstkläger erhielt weder die maßgeblichen E-Mails des Beklagten noch jene der E* GmbH und er war auch sonst in die entsprechende Kommunikation mit dem Beklagten oder der E* GmbH nicht eingebunden. Zwar hatte der Erstkläger durch die Zweitklägerin davon Kenntnis erlangt, dass die beiden Raten vorzeitig auf das Treuhandkonto überwiesen werden sollten, ihm war jedoch nicht bewusst, dass die Beträge sogleich vom Beklagten an die E* GmbH weitergeleitet würden. Auch eine ausdrückliche schriftliche Abänderung der Treuhandvereinbarung erfolgte nicht und hätten die Kläger einer derartigen auch nicht zugestimmt. [F 1]
Nach Zustimmung der Zweitklägerin zur Schließung des Treuhandkontos per E-Mail vom 1. August 2023 wurde dieses geschlossen. Im weiteren Verlauf wurde über das Vermögen der E* GmbH am 23. Februar 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Neben diesem ausdrücklich festgestellten Sachverhalt hält das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung mit Feststellungscharakter noch fest:
Das Statut der Treuhandrevision der ** Rechtsanwaltskammer, das nach Punkt III. der Treuhandvereinbarung Vertragsbestandteil wurde, regelt in Punkt IV. die Rechte und Pflichten des Treuhänders und hält hiezu fest:
„ A.) Treuhandauftrag:
1.) Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft muss von diesem eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen der Treuhandschaft zu besorgenden Aufgaben sind in dem schriftlich abzuschließenden Treuhandauftrag (Treuhandvereinbarung) vollständig festzulegen. Dasselbe gilt für jedwede Abänderung des ursprünglichen Treuhandauftrages. Der Rechtsanwalt hat seine/n Auftraggeber weiters ausdrücklich darüber zu belehren, dass eine Verfügung über den Treuhanderlag abweichend von dem im Treuhandauftrag festgelegten Zeitpunkt oder abweichend von den darin festgelegten Bedingungen nur mit Zustimmung aller Treugeber und gegebenenfalls des finanzierenden Kreditinstitutes zulässig ist.
(…)“
Die Kläger begehren vom Beklagten EUR 55.399,00 samt Zinsen durch Zahlung auf das von diesem als Treuhänder geführte Treuhandkonto, in eventu durch Zahlung dieses Betrages an die Kläger. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, der Beklagte habe als Treuhänder die zweite und insbesondere die dritte Rate des Zahlungsplans der abgeschlossenen Treuhandvereinbarung vertrags-und treuwidrig an die E* ausbezahlt. Die vertraglich vorgesehenen Auszahlungsvoraussetzungen des Punktes I. der Treuhandvereinbarung seien nämlich nicht erfüllt gewesen und es habe keine schriftliche Zustimmung beider Treugeber zu einer Änderung der Treuhandvereinbarung gegeben. Insbesondere der Erstkläger habe zu keinem Zeitpunkt einer Änderung der Treuhandbedingungen zugestimmt, auch nicht konkludent. Durch diese unzulässige Auszahlung sei den Klägern ein Schaden von EUR 55.399,99 entstanden, da bei ordnungsgemäßer Umsetzung der vereinbarten Treuhandbedingungen eine Auszahlung der dritten Rate erst mit Fertigstellung des Rohbaus inklusive der Dacheindeckung hätte erfolgen dürfen. Mangels Eintritts diese Baufortschritts vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E* wäre der Beklagte unmittelbar nach Insolvenzeröffnung zur Rückzahlung des Betrags an die Kläger vom Treuhandkonto verpflichtet gewesen (vgl im Übrigen ON 1, 3 und 7 sowie Protokollseiten 3f in ON 9 und 7f in ON 11).
Der Beklagte erwidert zusammengefasst, kein Schadenersatz auslösendes Verhalten gesetzt zu haben. Es liege kein bezifferbarer Vermögensschaden der Kläger vor. Selbst wenn ein solcher vorläge, würde es am Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten „vorzeitigen“ Auszahlung des Treuhanderlags und einem angeblich entstandenen Vermögensschaden fehlen. Sämtliche Auszahlungen seien im Einklang mit dem Treuhandstatut der ** Rechtsanwaltskammer erfolgt. Hinsichtlich der Änderung der festgelegten Auszahlungszeitpunkte habe keine Gesamtänderung der ursprünglichen Treuhandvereinbarung im Sinne dieses Treuhandstatuts vorgelegen, weshalb die Zustimmung der Kläger als Treugeber sowie des finanzierenden Kreditinstituts ausgereicht habe. Die Kläger hätten sowohl der Auszahlung der zweiten als auch der dritten Rate ausdrücklich zugestimmt. Eine gesonderte schriftliche Abänderung der Treuhandvereinbarung sei nicht erforderlich gewesen beziehungsweise sei von der Schriftlichkeit im Rahmen der gesamten Abwicklung abgegangen worden. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* noch nicht abgeschlossen sei, liege weder die Fälligkeit vor, noch sei ein tatsächlich eingetretener Schaden absehbar (vgl im Übrigen ON 5 sowie Protokollseiten 2f in ON 9 und 12f in ON 11).
Mit dem angefochtenen Urteil vom 31. März 2026 weist das Erstgericht das Hauptbegehren der Kläger ab und gibt dem Eventualbegehren zur Gänze statt. In rechtlicher Hinsicht geht es davon aus, dass Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen jeweils im Einzelfall anhand der getroffenen Vertragsbestimmungen zu prüfen seien. Zudem sei die Parteiabsicht zu überprüfen, wobei dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zukomme. Aus Punkt I. der Treuhandvereinbarung ergebe sich, dass die Auszahlung der einzelnen Raten vom Treuhandkonto durch den Beklagten binnen zehn Tagen nach Rechnungslegung bzw nach Vorliegen des Berichts eines Baumeisters bzw eines Sachverständigen, jeweils aber erst nach Bestätigung der Fertigstellung der vertraglich festgelegten Baufortschritte, zu erfolgen habe. Die dritte Ratenzahlung sei daher vorzeitig erfolgt und im Hinblick auf die geschlossene Treuhandvereinbarung grundsätzlich unzulässig. In einem weiteren Schritt sei daher zu prüfen, ob eine wirksame Abänderung des Treuhandauftrags dahin erfolgt sei, dass diese Auszahlung unter dem Gesichtspunkt einer erfolgten Zustimmung der Kläger zulässig gewesen wäre.
In Punkt III. der Treuhandvereinbarung sei geregelt, dass „eine Verfügung über den Treuhandbetrag abweichend von dem in Punkt I. festgelegten Fälligkeitszeitpunkt oder abweichend von den darin festgelegten Bedingungen nur mit Zustimmung sämtlicher Treugeber bzw der Vertragsparteien zulässig sei. Dabei sei Punkt IV. des Statuts der Treuhandrevision zu entnehmen, dass für jede Abänderung des ursprünglichen Treuhandauftrags die Schriftform erforderlich sei, wovon jedenfalls die vereinbarten Auszahlungsmodalitäten mitumfasst seien. Daraus folge, dass zum einen die Zustimmung aller Treugeber, zum anderen die Einhaltung der Schriftform für eine Abänderung der Treuhandvereinbarung Voraussetzung seien. Die E-Mail-Kommunikation zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten erfülle die Voraussetzungen der Schriftform nicht. Zudem habe der Erstkläger keine Handlung gesetzt, wodurch ein konkludentes Abgehen von der vereinbarten Schriftform abgeleitet werden könne, sodass insgesamt für eine rechtswirksame Abänderung des ursprünglichen Treuhandauftrags das Erfordernis der Schriftform nicht vorgelegen sei. Auch die Zustimmung sämtlicher Treugeber fehle. Im Hinblick auf die Auszahlung der dritten Rate liege weder eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Erstklägers noch der Zweitklägerin vor. Aufgrund der E-Mail vom 3. November 2022 habe zwar der Beklagte die enthaltene „Zustimmungsfiktion“ als konkludente Zustimmung der Kläger zur Auszahlung der dritten Rate an die E* gewertet, allerdings läge keine konkludente Zustimmungserklärung des Erstklägers vor. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der Zweitklägerin für diesen sei nicht behauptet worden und würde auch nicht vorliegen.
Die vorzeitige Auszahlung der Teilbeträge durch den Beklagten sei daher nicht im Einklang mit der Treuhandvereinbarung erfolgt, weshalb dieser den Klägern den ihnen entstandenen Schaden von EUR 55.399,99 zu ersetzen habe. Da das Treuhandkonto in der Zwischenzeit geschlossen worden sei, sei eine Wiederauffüllung desselben nicht mehr möglich und somit dem Eventualbegehren stattzugeben. Die Treuhandvereinbarung sehe in ihrem Punkt II. vor, dass für den Fall der Insolvenz der E* der Treuhänder berechtigt und verpflichtet sei, den restlich erliegenden Treuhandbetrag schuldbefreiend an den Einzahler zurückzuüberweisen.
Gegen das dem Eventualbegehren stattgebenden Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in Klagsabweisung, in eventu stellt er einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
Die Kläger erstatten eine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .
A. Zur Beweisrüge:
1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835 [T1]).
1.1 Der Beklagte begehrt anstelle der Feststellung [F1] folgende Ersatzfeststellung:
„ Der Erstkläger hatte durch die Zweitklägerin davon Kenntnis erlangt, dass die beiden Raten vorzeitig auf das Treuhandkonto überwiesen und sodann an die E* GmbH weitergeleitet werden sollen und war mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die Zweitklägerin hat mit seiner Zustimmung das finanzierende Bankinstitut informiert und dem Beklagten die Zustimmung beider Treugeber mitgeteilt. “ [EF 1.1]
Zur Begründung verweist er auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach Ratenzahlungen anlässlich der Errichtung eines gemeinsamen Einfamilienhauses jedenfalls zwischen Lebensgefährten besprochen werden, da es sich um erhebliche finanzielle Maßnahmen handle. Auch die E-Mail der Zweitklägerin an die E* (Beilage ./8) mit dem Wortlaut „Wir sind damit einverstanden.“ spreche gegen die erstgerichtliche Feststellung und auch der Beklagte habe in seiner E-Mail vom 3. November 2022 (Beilage ./9) ausdrücklich beide Kläger angesprochen.
1.2. Hinsichtlich der ebenso unter [F1] bekämpften Feststellung, wonach die Kläger einer Abänderung der Treuhandvereinbarung nicht zugestimmt hätten, begehrt der Beklagte die Ersatzfeststellung:
„ Eine ausdrückliche schriftliche Abänderung der Treuhandvereinbarung erfolgte nicht, die Kläger hätten jedoch einer derartigen Änderung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zugestimmt. “ [EF 1.2]
Zur Begründung verweist der Berufungswerber darauf, dass die Kläger bereits mit der frühzeitigen Auszahlung der zweiten Rate einverstanden gewesen seien und ihre Zustimmung („Wir sind einverstanden“) wiederum per E-Mail erteilt hätten.
1.3. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 ZPO E 24/1). Eine Tatsachenrüge kann daher grundsätzlich erst dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Der bloße Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen (ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze) auch andere Feststellungen getroffen werden könnten und dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln ( Klauser/KodekaaO § 467 ZPO E 39ff). Das Berufungsgericht hat somit die Beweiswürdigung des Erstgerichts (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Pimmer in Fasching / Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 42).
1.4. Entgegen den Berufungsausführungen konnte das Erstgericht die Feststellung zu [F1] zum einen anhand der nachvollziehbaren Angaben der Zweitklägerin treffen, wonach sie sich in ihrer E-Mail vom 2. November 2022 an die E* ausschließlich auf die von dieser zuvor bekanntgegebene weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Bauausführung bezogen hat (diese Nachricht stellte für sie keine Zustimmung zur Weiterleitung der dritten Rate an die E* dar), zum anderen verkennt das Erstgericht nicht, dass die Zweitklägerin die E-Mail ausschließlich an die E* und nicht auch an den Beklagten übermittelte. Die E* ersuchte somit lediglich um Zustimmung über die davor ausführlich dargelegte weitere Vorgehensweise im Hinblick auf die baulichen Tätigkeiten, während die Rechnung sich nur im Anhang des E-Mails befand (vgl Beilage ./8). Da selbst die Zweitklägerin zu diesem Zeitpunkt nur davon ausging, dass sie die Zustimmung für das weitere Bauvorgehen an die E* erteilte, konnte der Erstkläger mangels Wissens erst recht nicht der vorzeitigen Auszahlung an die E* zustimmen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass kein Beweismittel darauf hindeutet, dass der Erstkläger unmittelbar Kenntnis von der beabsichtigten vorzeitigen Auszahlung der 3. Rate an die E* erlangt haben konnte. In diesem Zusammenhang widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Partnerin, wie hier die Zweitklägerin (vgl Protokollseite 5 in ON 11), nicht alle Informationen (vielleicht aus Unachtsamkeit, vielleicht aus Kalkül, um eine Bauverzögerung zu vermeiden) an ihren Partner weitergibt. Warum das Erstgericht die Zweitklägerin aus einem anderen Grund als unglaubwürdig hätte einschätzen sollen, ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht aus der Berufung.
1.5. Zumal beide Kläger übereinstimmend in ihren Einvernahmen erklären, dass dem Erstkläger die vorzeitige Überweisung der 3. Rate an die E* nicht bekannt gewesen ist und auch keine widersprechenden Beweisergebnisse diesbezüglich vorliegen, konnte das Erstgericht zu Recht die angefochtene Feststellung treffen. Dabei berücksichtigt es auch zutreffend den Umstand, dass die vorliegende Treuhandvereinbarung einem Sicherungszweck (auch) für die Kläger dient, zumal sie den im Werkvertrag vorgesehenen Zahlungsplans umsetzt. Vielmehr würde eine Zustimmung des Erstklägers zur vorzeitigen Überweisung der dritten Rate ohne erkennbaren Vorteil für ihn der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
1.6. Die vom Beklagten beantragte Ersatzfeststellung zu [EF2], wonach die Kläger einer Abänderung der Zahlungsmodalitäten zugestimmt hätten, lässt sich weder aus den in sich schlüssigen Angaben der Kläger noch aus den vorgelegten Urkunden (vor allem dem Emailverkehr) entnehmen. Auch in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, warum die Kläger auf eine Sicherheit hätte verzichten sollen, ohne dafür einen erkennbaren Vorteil zu bekommen.
1.7. Zusammengefasst kann die Beweisrüge des Beklagten daher nicht verfangen.
2. Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer schlüssigen, durch den Berufungsvortrag nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO der Behandlung der Rechtsrüge zugrunde.
B. Zur Rechtsrüge:
1.1. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Für die Beurteilung der „Absicht“ der Parteien iSd § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (RS0017915 [T23]). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Treuhandvereinbarungen (vgl RS0017915 [T24]; RS0113932 [T6]). Die Treuhandverpflichtung ist jedenfalls auch und vorrangig nach dem Zweck des Treuhandgeschäfts zu beurteilen (RS0107334 [T2]).
1.2. Der Beklagte moniert in seiner Berufung, dass er von einer Zustimmung beider Kläger hätte ausgehen dürfen (die Zweitklägerin sei alleinige Ansprechpartnerin gewesen) und das Treuhandstatut keine Schriftlichkeit hinsichtlich der Änderung der Zahlungsmodalitäten vorsehe. Der Zweck der Schriftlichkeit des Treuhandstatuts (Punkt IV. A) 1.) sei keinesfalls darin zu erblicken, dass die Treugeber vor einer vorzeitigen Auszahlung geschützt werden. Es habe jedenfalls die Zustimmung der Zweitklägerin vorgelegen, weshalb die Klage hinsichtlich der Zweitklägerin hätte abgewiesen werden müssen.
1.3. Die Rechtsrüge des Beklagten stellt somit unter anderem darauf ab, dass keine Schriftform für das Abgehen von der Treuhandvereinbarung geboten gewesen wäre. Bei seiner Argumentation lässt der Berufungswerber aber außer Acht, dass unabhängig von der Schriftlichkeit einer Abänderungserklärung gar keine Zustimmung durch beide Kläger zu einer Abänderung vorgelegen hat. Somit ist auf die Argumentation über die – nicht nötige - Schriftlichkeit nicht weiter einzugehen. Es kann damit aber auch dahinstehen, wie ein Schriftformerfordernis für Änderungen des Treuhandvertrags Malversationen durch den Treuhänder selbst (der Rechtsanwalt soll keine Gelder an sich reißen können) verhindern können sollte.
1.4 Der Treuhänder haftet dafür, dass die Zahlungen nicht zu früh geleistet werden (1 Ob 190/12s), um die Sicherstellung des Kaufpreises für den Erwerber zu erhalten, sei dies nach dem BTVG oder dem Treuhandvertrag (OLG Wien 13 R 77/24z). Demnach geht auch die Argumentation des Beklagten ins Leere, wonach der Zweck der Treuhandvereinbarung nicht die Sicherstellung des Kaufpreises sei.
1.5 Der Treuhänder haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (RS0104573). Bei verfrühter Auszahlung des Treuhanderlags stellt grundsätzlich bereits der Verlust der Sicherheit eines Gläubigers einen realen ersatzfähigen Schaden dar (8 Ob 79/21g; 6 Ob 173/18m [Punkt 3.1.]; 4 Ob 3/14s [Punkt 2.4.]). Als Schadenersatz (Naturalrestitution) ist in solchen Fällen primär die Bereitstellung der Sicherheit in Form der Wiedereinzahlung des Betrags auf das Treuhandkonto geschuldet (RS0022526; vgl 4 Ob 3/14s).
1.6 Offenkundig haben die im Treuhandvertrag vorgesehenen Auszahlungsvoraussetzungen den Sicherungszweck, dass der Kaufpreis erst ausgezahlt werden soll, wenn der Baufortschritt entsprechend nachgewiesen und bestätigt ist (vgl Beilage ./B). Die Auszahlung der dritten Rate erfolgte vorzeitig und war daher im Hinblick auf die geschlossene Treuhandvereinbarung unzulässig. Eine ausdrückliche (schriftliche) Abänderung der Treuhandvereinbarung ist allein schon aufgrund der fehlenden Zustimmung des Erstklägers nicht erfolgt. Dabei kann es nicht auf den Eindruck des Beklagten, den sich dieser von den Handlungen der Zweitklägerin gebildet hat, allein ankommen, sondern müsste zumindest eine entsprechende Handlung des Erstklägers ebenfalls vorliegen. Dies ist aber entsprechend den erstgerichtlichen Feststellungen nicht der Fall.
1.7 Wenn der Beklagte letztlich moniert, dass jedenfalls die Klage betreffend der Zweitklägerin hätte abgewiesen werden müssen, so ist dem zu entgegen, dass beide Kläger Treugeber und Vertragsparteien gewesen sind und die Vereinbarung ausdrücklich die Zustimmung aller Treugeber für eine Abänderung verlangt. Die alleinige Zustimmung der Zweitklägerin beziehungsweise die fehlende Zustimmung des Erstklägers führt daher jedenfalls zur Unzulässigkeit der schadensverursachenden Auszahlung, weshalb es zu keiner (Teil-)Abweisung des Klagebegehrens betreffend die Zweitklägerin kommen kann.
C. Ergebnis, Ausspruch, Kosten
1. Der Berufung des Beklagten ist aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren fußt auf §§ 41, 50 ZPO.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung nicht zu lösen sind.
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