Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Marion Kelenc, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Februar 2026, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der zum Stichtag 1. Oktober 2024 58-jährige Kläger hat nach Beendigung der Pflichtschule in Bosnien eine vierjährige Ausbildung zum Maschinenbautechniker absolviert. Er besitzt einen Führerschein der Klasse B. Dem allgemeinen Arbeitsmarkt stand er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Haustechniker und Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Branchen und Funktionen zur Verfügung, wobei er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum (10/2010 bis 9/2025) 14 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Hilfsarbeiter erworben hat.
Dem Kläger sind aufgrund seiner – vom Erstgericht detailliert festgestellten – Leiden (Urteilsseiten 2 bis 3), darunter ein Schulterengpasssyndrom beidseitig, rechts wesentlich stärker als links ausgeprägt mit belastungsabhängigen Beschwerden und Funktionseinschränkung, eine leichtgradige Depression mit Nervosität und eine leichtgradige Mitralklappen-Insuffizienz ganztägig lediglich leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Wirbelsäulenbelastende Arbeiten in dynamischer und/oder statischer gebückter Körperhaltung sind zu meiden, eine gelegentliches Bücken ist jedoch möglich. Überkopfarbeiten sind grundsätzlich zu meiden, ein gelegentliches Überkopfgreifen ist jedoch möglich. Arbeiten in kniender und hockender Körperhaltung sind grundsätzlich zu meiden, ein gelegentliches Hinknien oder Hinhocken ist jedoch möglich.
Insgesamt sollen Arbeiten im Gehen und/oder Stehen, gerecht auf den Arbeitstag verteilt, lediglich fallweise (bis zu 2,5 Stunden) stattfinden. Auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstätte oder auf Witterungseinflüsse ist nicht Bedacht zu nehmen.
Feinmotorische Arbeiten sind beidseits ausgeschlossen. Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen.
Ein forciertes Arbeitstempo ist maximal bis zu einem Drittel des Arbeitstages zumutbar, ein normales Arbeitstempo ist ganztägig möglich. Akkord- und Fließbandarbeiten sind nicht zumutbar. Eine Nachtarbeit ist nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handelt.
Der Kläger ist in der Lage ein mäßig schwieriges, geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Kundenkontakt, Durchsetzungsfähigkeit und Führungsfähigkeit sind im Durchschnitt ausgebildet.
Verweisbarkeit:
Der Kläger ist unterweisbar und anlernbar.
Schulbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben.
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Wochenpendeln und Ortswechsel ist zumutbar.
Krankenstandsprognose:
Von psychiatrischer Seite wird mit zwei Wochen, von neurologischer Seite mit einer Woche mit vollständiger Überschneidung zum orthopädischen Fachgebiet gerechnet. Von orthopädischer Seite wird mit einer Woche, von internistischer Seite mit einer Woche vermehrtem Krankenstand gerechnet (Gesamtkrankenstandsdauer vier Wochen pro Jahr). Die Stellungnahme gilt ab Antragstellung.
Der Kläger kann den Beruf eines Haustechnikers ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben, weil er den damit einhergehenden arbeitsplatzabhängig mehr als leichten körperlichen Arbeiten sowie den Arbeiten in besonderen Körperhaltungen (gebückt, kniend/hockend, Überkopf in Summe bis zur Hälfte der Arbeitszeit) nicht mehr gewachsen ist.
Er kann auch die Berufsaufgaben eines Hilfsarbeiters in unterschiedlichen Branchen und Funktionen ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr universell ausüben, weil er den damit einhergehenden arbeitsplatzabhängig mehr als leichten körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist.
Trotz seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie beispielsweise als Verpacker, Kassierer (Eintrittskarten, Fahrscheine, Parktickets), Bestücker in der Elektro- oder Elektronikindustrie, Telefonist, Adressverlagsmitarbeiter und andere mehr in Betracht. In Österreich existiert für die genannten Verweisungstätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Beruf eines Verpackers (Urteilsseiten 9 bis 12) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und nur Folgendes hervorgehoben werden:
„Diese Arbeitskräfte werden kurzfristig (einige Stunden bis Wochen) innerbetrieblich eingewiesen.
Die Erfüllung der Berufsaufgaben erfolgt in geschlossenen Räumen – frei von besonderen klimatischen oder sonstigen die Haut bzw Lunge belastenden Umweltbedingungen – und ist in der Regel mit einer leichten (Süßwaren, Seifen, pharmazeutische Erzeugnisse, Spielwaren, Textilien, Schuhe, diverse Lebensmittel, Elektronikbauteile –>100 Arbeitsplätze) körperlichen Belastung, bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Es existieren jedenfalls mehr als 100 Arbeitsplätze für Verpacker sowohl in der Industrie wie auch im Gewerbe, wo mit leichten körperlichen Belastungen das Auslangen gefunden wird. Hebe- und Tragearbeiten überschreiten – bei relativ gleichmäßiger Verteilung – in Summe ein Drittel der Arbeitszeit nicht.
Die Arbeiten werden zu ebener Erde im Stehen, von Gehen unterbrochen, arbeitsplatzabhängig auch im Sitzen (>100 Arbeitsplätze), unterbrochen von Stehen und Gehen verrichtet. Tätigkeiten im Knien/Hocken, in gebückter bzw vorgebeugter Zwangshaltung, in Verbindung mit häufigen Drehbewegungen der LWS oder HWS, in dynamisch bzw fixiert überstreckter Haltung oder beidhändige Überkopfarbeiten (Ausnahme Kistentischler) sind in der Regel nicht berufstypisch. Tätigkeiten in Verbindung mit erhöhter Unfallgefahr sind in der weit überwiegenden Zahl der Arbeitsplätze nicht gegeben.
Feinmanipulative Tätigkeiten fallen in einigen Branchen (zum Beispiel Hemden-/Blusen verpacken) an, sind im Übrigen in der weit überwiegenden Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten (>100) jedoch nicht obligat. Mit einer leicht eingeschränkten Fingergeläufigkeit, welche die Erbringung von Mengenleistungen gewährleistet, wird das Auslangen gefunden.
Im Handel oder Gewerbe, in der Kunststoffproduktion, in zahlreichen Lebensmittel-, Pharma-, Spielwaren-, Kosmetikwarenproduktionsbetrieben etc sind psychische Belastungen, welchen Belastungen unter Fließband- oder Akkordbedingungen entsprechen, nicht üblich. Es wird allerdings zufolge der zu erbringenden Mengenleistungen neben einen normalen Arbeitstempo/durchschnittlichem Zeitdruck fallweise (1/3 –>100 Arbeitsplätze) ein forciertes Arbeitstempo zur Abdeckung von Belastungsspitzen verlangt.
Besondere Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration oder Teamfähigkeit werden nicht gestellt. Eine Behauptungs- bzw Durchsetzungsfähigkeit ist nicht gefordert. Es handelt sich um geistig sehr einfache Arbeiten. An die Durchsetzungs-, Führungs- und Kontaktfähigkeit werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt.“
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Berufsbild eines Eintritts-/Fahrkartenkassierers (Urteilsseiten 12 bis 14) kann ebenfalls verwiesen werden.
Hervorzuheben ist nur Nachstehendes:
„Diese Arbeitnehmer werden üblicherweise innerbetrieblich kurzfristig eingewiesen (Kinos, Bäder, Sportstätten, Museen, Schilifte).
Die Erfüllung der Berufsaufgaben erfolgt in der Regel in temperierbaren Verkaufs- oder Kassenboxen/-Schaltern ohne Einwirkung von Kälte, Nässe, Zugluft, starkem Temperaturwechsel, Trockenheit, Hitze oder atemtraktreizenden bzw hautbelastenden Stoffen und ist nur mit einer leichten körperlichen Belastung verbunden. Hebearbeiten sind mit Ausnahme der Manipulation von Büromaterialien und Geld (<3 kg) nicht berufstypisch. Die Tätigkeiten werden zu ebener Erde nahezu ständig im dynamischen Sitzen ausgeführt, wobei zwischenzeitlich (ca. stündlich) auch ein Wechsel ins Stehen und kurzfristig ins Gehen möglich, jedoch nicht zwingend notwendig ist. Kurzfristig und lediglich einige Male täglich kann ein kurzfristig dynamisches Bücken/Vorbeugen nicht ausgeschlossen werden. Arbeiten in gebückter, vorgebeugter, kniender oder hockender Körperhaltung/Zwangsarbeitshaltung sowie solche in Verbindung mit viel Stiegensteigen sind ebenso wenig berufstypisch wie solche in höhen- oder allgemein exponierten Lagen (offen laufende Maschinen etc) oder unter Zuhilfenahme von Steighilfen.
Feinmanipulative Arbeiten werden nicht gefordert. Fallweise ist branchenabhängig zur Abdeckung von Belastungsspitzen das Erbringen der Arbeiten unter einem forcierten Arbeitstempo nicht auszuschließen, wobei ein Drittel der Arbeitszeit nicht überschritten wird.
Es handelt sich um geistig einfacher (>100 Arbeitsplätze, zum Beispiel Kino) bis Aufgaben – und somit arbeitsplatzabhängig mäßig schwierige Arbeiten, die in Verbindung mit geringer Durchsetzungsfähigkeit und durchschnittlicher Kontaktfähigkeit zu erbringen sind. An die Führungsfähigkeit werden keine Anforderungen gestellt.“
Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 30. September 2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Weiters sprach sie aus, dass auch vorübergehende Invalidität nicht vorliege, sodass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Invaliditätspension, in eventu auf Rehabilitationsgeld und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation jeweils ab 1. Oktober 2024, in eventu auf Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gerichteten Begehren. Begründend bringt der Kläger vor, dass er überwiegend als Haustechniker und Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei massiv eingeschränkt. Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner zahlreichen Leiden nicht mehr möglich. Derzeit sei er beim AMS gemeldet.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 14 Monate als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Er sei nicht außer Stande durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a ASVG lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren und die beiden Eventualbegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefassten dargestellten – soweit in Kursivschrift strittigen – Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass für den Kläger noch zahlreiche Verweisungsberufe in Betracht kämen, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen nach § 255 Abs 3a und b ASVG lägen ebenfalls nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Der Kläger meint, dass ein Verfahrensmangel vorliege, weil das Erstgericht die Feststellungen nur unzureichend begründet habe. Die Beweiswürdigung beschränke sich auf die pauschale Aussage, die Sachverständigengutachten seien „plausibel, logisch aufgebaut und nachvollziehbar“. Das Erstgericht habe aber in keiner Weise angegeben, weshalb es den vorgelegten Urkunden keinen Glauben schenke und sein Urteil ausschließlich auf die eingeholten Gutachten stütze.
Diese Kritik ist unberechtigt.
Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Eine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung erfordert, dass der Richter in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T 1]). Erst wenn nicht erkennbar wäre, welche Erwägungen das Gericht angestellt hat, um aus den Beweismitteln zu den Feststellungen zu gelangen, oder aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, solche Feststellungen nicht treffen zu können, läge ein Verfahrensmangel vor (RS0040165, RS0102004, Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 8).
Es trifft somit zwar zu, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil Verfahrensmängel aufweisen kann ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 43), doch handelt sich dabei um eine Vorgangsweise des Erstgerichts, bei der dem Urteil eine Beweiswürdigung fehlt oder bei der sich das Erstgericht zumindest mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Es bedeutet aber keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung des Urteils ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0102004, RS0040165).
Entgegen der Meinung des Klägers ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts ausreichend und nachvollziehbar. Der Kläger legt auch nicht dar, inwieweit sich das Erstgericht weiter mit dem bekämpften Bescheid auseinandersetzen hätte müssen, beruhte das gesamte Verfahren doch darauf. Dass dem Kläger in der Bescheidbegründung multisegmentale Bandscheibenschäden L2 – L5 mit einer höhergradigen Funktionseinschränkung attestiert wurden, ist richtig, doch zeigt der Kläger nicht auf, welche weiteren Einschränkungen seines – ohnedies stark eingeschränkten Leistungskalküls – sich „bei einer Auseinandersetzung des Erstgerichts damit“ ergeben hätten sollen. Nach ständiger Judikatur in Sozialrechtssachen kommt es nicht auf die einzelnen Leiden des Pensionswerbers, sondern ausschließlich auf deren Auswirkungen auf das Leistungskalkül an. Wesentlich für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen etwa für eine Invaliditätspension vorliegen ist damit stets das Leistungskalkül, nicht aber die einzelne Diagnose oder ein Befund (RS0084399). Der orthopädische Sachverständige hat zu den Beilagen ./B (Pflege- und Betreuungsplan) und ./C (Entlassungsbericht Reha-Zentrum vom 21. Oktober 2024) Stellung genommen und – gut begründet (unterschiedliche Umfangmaße; Veränderung/Verweichung der Fußsohlen) – dargelegt (Seite 2 des Protokolls vom 10. Februar 2026, ON 13), dass die behauptete Gangerschwernis nicht nachvollziehbar ist und dementsprechend sein Leistungskalkül aufrecht erhalten.
Das Erstgericht begründete daher in seiner Beweiswürdigung ausreichend, auf Grundlage welcher konkreten Beweisergebnisse es seine Feststellungen getroffen hat. Der Kläger zeigt auch nicht konkret auf, welche Widersprüche in den Gutachten vorliegen sollten. Schon ganz grundsätzlich gilt, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der im § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen. Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich und unvollständig, ohne dass dies im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO saniert würde, wird sich das in der Regel in der Beweiswürdigung des Richters (negativ) auswirken und ist daher mit dieser anzufechten ( Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 362 ZPO Rz 6). Eine für die Entscheidung der Sozialrechtssache bedeutsame Widersprüchlichkeit des orthopädischen Sachverständigengutachtens vermag der Kläger nicht darzustellen.
Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
Der Kläger bekämpft pauschal alle (eingangs in Kursivschrift dargestellten) Feststellungen zu seinem Leistungskalkül, zur Verweisbarkeit und zur Krankenstandsprognose.
Zu letzterer beantragt er – wörtlich wiedergegeben – folgende Ersatzfeststellung:
„Krankenstandsprognose: Mit großer Wahrscheinlichkeit ist bei dem Kläger mit zumindest sieben Wochen beeinträchtigungsleidensbedingtem Krankenstand zu rechnen.“
Die Ersatzfeststellung will er damit begründen, dass er bereits mit 9. Jänner 2021 die Höchstanspruchsdauer des Krankengelds (52 Wochen) in Anspruch genommen habe. Schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe sich die Unrichtigkeit bzw zumindest die Ergänzungsbedürftigkeit der festgestellten Krankenstandsprognose. Das Erstgericht habe die Feststellung ausschließlich auf die medizinischen Sachverständigengutachten gestützt, ohne die umfangreiche vorgelegte Krankengeschichte (gemeint wohl: Beilagen ./B und ./C) und das vom Kläger Vorgebrachte zu würdigen.
Damit vermag der Kläger keine Bedenken gegen die kritisierte Feststellung zu wecken. Im Übrigen bringt er die Beweisrüge auch nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert nämlich die bestimmte Angabe a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen er sich beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel, welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T 2]).
Das gelingt dem Kläger mit dem bloßen Hinweis auf die Beilagen ./B und ./C (zu denen der orthopädische Sachverständige Stellung genommen hat) nicht. Schon gar nicht reicht dafür der Hinweis auf sein in erster Instanz erstattetes Vorbringen oder auf die allgemeine Lebenserfahrung. Im Übrigen ist es ohne Bedeutung in welchem Umfang der Pensionswerber in der Vergangenheit im Krankenstand war. Wesentlich ist ausschließlich die Prognose, die von den Anforderungen in den Verweisungsberufen, das heißt von der Kalkülseinhaltung ausgehen muss (RS0084364, Sonntagin Sonntag, ASVG 16 § 255 Rz 63). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (10 ObS 275/02t). Die Gutachten der Sachverständigen sind, wie das Erstgericht bereits dargelegt hat, schlüssig und nachvollziehbar und durch die allgemeine Lebenserfahrung, die „Krankengeschichte des Klägers“ und sein „Vorbringen“ nicht zu entkräften.
Den zu seinem Leistungskalkül getroffenen Feststellungen, wobei der Kläger auch Feststellungen bekämpft die Arbeiten betreffen, die ihm nicht möglich sind, setzt der Kläger folgende Ersatzfeststellung entgegen:
„Leistungskalkül: Der Kläger ist nicht mehr in der Lage selbst leichte Arbeiten zu verrichten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann er diese aber nicht dauerhaft unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten.“
Die Ersatzfeststellung will er mit den von ihm in erster Instanz vorgebrachten Diagnosen, mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den vorgelegten Urkunden (dem angefochtenen Bescheid Beilage ./A und die Beilagen ./B und ./C) begründen.
Dem ist zu erwidern, dass es dem Kläger damit nicht gelingt Bedenken gegen die auf die schlüssigen und hinsichtlich des orthopädischen und des internistischen Gutachtens auch erörterten Gutachten der medizinischen Sachverständigen gegründeten Feststellungen zu wecken. Befund und Gutachten des Sachverständigen unterliegen zwar, allerdings in faktischen Grenzen, der freien Beweiswürdigung des Richters. Dabei ist aber zu beachten, dass der Sachverständige in erster Linie Mitarbeiter des Gerichts ist, dem er Fachwissen verschafft, das es selbst nicht besitzt. Als solcher wird der Sachverständige teilweise auch wie ein Richter behandelt (vgl §§ 355, 359, 362 ZPO). Erst in zweiter Linie ist er (persönliches) Beweismittel; sein Gutachten soll wie die Aussage des Zeugen stets der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegen (§§ 367, 327 ZPO). Trotzdem entspricht seine Stellung in der Praxis oft jener des Richters: In vielen typischen Sachverständigenprozessen (zum Beispiel wenn es um schwierige technische oder medizinische Fragen geht) bleibt für die richterliche Beweiswürdigung kaum ein Spielraum ( Rechberger/Kollerin Klicka/Koller ZPO 6 Vor § 351 Rz 2). Sachverständige sind Personen, die dem Richter in einem Gutachten aufgrund ihrer besonderen Fachkunde die ihm fehlende Kenntnis von Erfahrungs-(grund-)sätzen vermitteln, mit Hilfe solcher Erfahrungssätze aus feststehenden Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen oder für ihn überhaupt streiterhebliche Tatsachen feststellen. Der Sachverständige stellt auch von vornherein streiterhebliche Tatsachen fest, wenn dies ohne besondere Fachkunde gar nicht möglich ist. In diesem Bereich gehören auch ärztliche Gutachten (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 Vor §§ 351ff ZPO Rz 4, 5). Bloße Zweifel des Richters an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen, ohne dass er im Stande wäre, daraus konkrete Folgerungen für seine Beweiswürdigung abzuleiten, könnten höchstens zur Überprüfung des Gutachtens im Wege der Bestellung eines weiteren Sachverständigen führen (vgl Schneider aaO Rz 10). Dass sich das Erstgericht dazu nicht veranlasst gesehen hat ist angesichts der bereits vorliegenden – in sich schlüssigen – und mit den in der Berufung angeführten Argumenten nicht zu entkräftenden Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden. Die zum Leistungskalkül getroffenen Feststellungen sind somit unbedenklich.
Anstelle der zur Verweisbarkeit des Klägers getroffenen Feststellungen beantragt der Kläger folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger ist nur sehr schwer bzw gar nicht mehr schul- und anlernbar. Die ordentliche Kontaktfähigkeit ist nicht gegeben. Wochenpendeln oder ein Ortswechsel sind für den Kläger mit für ihn unverhältnismäßigen Anstrengungen verbunden.“
Auch diese Ersatzfeststellungen will er mit der allgemeinen Lebenserfahrung und zusätzlich damit begründen, dass er seit mehreren Jahren arbeitslos und aufgrunddessen seine „Sozialfähigkeit“ bleibend eingeschränkt sei. Wie bereits mehrfach betont, sind die Gutachten der Sachverständigen mit dem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht zu entkräften. Die auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Oktober 2025 (ON 6) gegründeten Feststellungen sind unbedenklich. Daraus, dass der Kläger längere Zeit arbeitslos war, lässt sich die mangelnde Schulbarkeit oder Umschulbarkeit nicht ableiten. Der Kläger legt auch nicht ansatzweise dar, aus welchen (leidensbedingten) Gründen die „ordentliche“ Kontaktfähigkeit nicht gegeben sein sollte und warum Wochenpendeln oder ein Ortswechsel für ihn mit „unverhältnismäßigen Anstrengungen“ verbunden sein sollte. Für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge genügt es aber nicht, für den Kläger nachteilige Feststellungen zu bekämpfen und demgegenüber für den Verfahrensausgang günstigere Feststellungen zu begehren. Der Rechtsmittelwerber muss vielmehr plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen (SV-Slg 62.416, 62.412, 57.287, Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/5). Derartiges vermag der Kläger nicht darzustellen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer insgesamt unbedenklichen, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger meint, dass er nicht auf den Beruf eines Verpackers verwiesen werden könne, weil ihm Arbeiten im Gehen und/oder Stehen nur fallweise (bis zu 2,5 Stunden) zumutbar seien. Fest stehe aber, dass Verpacker die Arbeiten „überwiegend im Stehen, von Gehen unterbrochen“ verrichteten.
Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass es auch Arbeitsplätze (>100) gibt, an denen (überwiegend) im Sitzen, unterbrochen von Gehen und Stehen gearbeitet wird, und dass bei Tätigkeiten im Stehen von Dienstgebern üblicherweise eine Stehhilfe zur Verfügung gestellt wird. Unberücksichtigt lässt der Kläger auch, dass der ihm ebenfalls zumutbare Verweisungsberuf eines Eintritts-/Fahrkartenkassierers nahezu ständig im dynamischen Sitzen ausgeübt wird und auch, dass feinmanipulative Arbeiten nicht gefordert werden. Dass der Kläger Geld nicht manipulieren oder keine Tastaturen bedienen könnte, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Auch im Beruf eines Verpackers sind feinmanipulative Tätigkeiten in der weit überwiegenden Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten (>100) nicht obligat. Grundsätzlich müssen in einem Verweisungsberuf österreichweit 100 derartige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Ist der Versicherte im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül im Stande, eine Tätigkeit zu verrichten, für die am Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, ist er jedoch nicht in der Lage einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, so ist der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch der Invalidität gegeben ( SonntagaaO § 255 Rz 1 mwN). Warum der Kläger keine Arbeiten im dynamischen Sitzen verrichten können sollte, ergibt sich weder aus dem festgestellten Leistungskalkül noch aus der Berufung. Nach ständiger Rechtsprechung reicht bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RS0108306).
Die Berufungsausführungen zu den Berufen eines Hilfsarbeiters und eines Haustechnikers laufen schon deswegen ins Leere, weil ohnedies fest steht, dass der Kläger diese Tätigkeiten ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben kann.
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren.
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