ZPO
Gliederung
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.
Vierter Titel. Beweis durch Zeugen.
§ 327 Würdigung der Zeugenaussage.
Rückverweise
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.
…soll (Rechberger aaO vor § 351 Rz 2, § 362 Rz 9). § 367 ZPO verweist nämlich für den Beweis durch Sachverständige auch auf § 327 ZPO, wonach die Aussage des Zeugen nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen ist, womit der im § 272 ZPO normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bekräftigt wird…
…zweiter Linie ist er (persönliches) Beweismittel; sein Gutachten soll so wie die Aussage des Zeugen stets der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegen ( §§ 367, 327 ZPO ). Trotzdem entspricht seine Stellung in der Praxis oft jener des Richters: In vielen typischen Sachverständigenprozessen (zum Beispiel wenn es um schwierige technische oder medizinische Fragen…