BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.Vierter Titel. Beweis durch Zeugen.§ 327

§ 327Würdigung der Zeugenaussage.

In Kraft seit 01. Januar 1898
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