Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. November 2025, GZ **-47, nach der am 11. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Gruber durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. November 2025 – das auch ein unbekämpft gebliebenes Einziehungs- und Verfallserkenntnis sowie einen Freispruch des Angeklagten von einem weiteren Anklagepunkt enthält – wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2.) schuldig erkannt, hierfür zur Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 14. Mai 2025, 19:17 Uhr, bis 5. November 2025, 15:16 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Nach dem infolge Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 48.1, S 2) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* in ** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
a) im Zeitraum von Ende des Jahres 2023 bis Mai 2025 in mehreren Angriffen 30 Gramm Kokain an B* sowie 15 Gramm Kokain an C* und D*;
b) am 24. April 2025 50 Gramm Kokain (43 Gramm Kokainbase) und am 14. Mai 2025 1.000 Gramm Kokain (865 Gramm Kokainbase) an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums;
2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2022 bis zu seiner Festnahme unbekannte Mengen an Kokain bis zum Konsum inne hatte sowie am 14. Mai 2025 an seiner Wohnadresse rund 60 Gramm Kokain und fünf Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung lagerte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Strafe sowie die teilweise bedingte Nachsicht anstrebt (ON 47.1).
Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Strafnormierend ist § 28a Abs 4 SMG mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist beim Angeklagten, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: ein Verbrechen und mehrere Vergehen) begangen und die Taten durch längere Zeit fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Schuldaggravierend sind zudem das Handeln aus Gewinnstreben (RIS-Justiz RS0088292, RS0087959) und dass das 25-fache der Grenzmenge bei der Überlassung von Suchtgift (Punkt 1. des Schuldspruchs) erheblich überschritten wurde (RIS-Justiz RS0088028).
Mildernd ist die Tatsache, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, wobei dies aufgrund seines fortgeschrittenen Alters besonders zu gewichten ist (RIS-Justiz RS0091502), und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Weiters ist das reumütige und – im untergeordnetem Ausmaß – zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis (im Hinblick auf die Weitergabe von Suchtgift laut Punkt 1.a) und den Besitz laut Punkt 2. des Schuldspruchs) mildernd zu werten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Unter dem allgemeinen Aspekt der Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) ist zudem die Sicherstellung erheblicher Mengen an Suchtgift (ON 8.7; ON 8.9; ON 8.10; vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 33) mildernd zu werten. Entgegen dem Berufungsvorbringen war die Tatbegehung im Hinblick auf Punkt 1. des Schuldspruchs wegen der Gewöhnung des Angeklagten an Suchtgift und (auch) zur Erlangung von Mitteln für den Erwerb des Suchtgifts aufgrund der relativ guten Einkommenssituation des Angeklagten (Pension in Höhe von EUR 2.500,00 monatlich; US 3) und seines geringen regelmäßigen Konsums in Ansehung der großen Menge des überlassenen Suchtgifts nicht als mildernd zu werten. Vielmehr ist aus dem Akteninhalt die Tatbegehung zur Deckung anderer finanzieller Verpflichtungen (aufgrund der Scheidung und des Suizids des Sohnes; ON 46, S 5) abzuleiten. Inwieweit der Suizid des Sohnes des Angeklagten als solcher mildernd zu berücksichtigen wäre, erhellt aus der Berufungsschrift nicht. Wenn vom Berufungswerber die unterlassene Beachtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB durch das Erstgericht moniert wird, so kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Als untergeordnete Tatbeteiligung ist nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffel , aaO § 34 Rz 16). Fallkonkret handelte der Angeklagte als alleiniger unmittelbarer Täter, weshalb – ungeachtet der Tatsache, dass er teilweise (Punkt 1.b) des Schuldspruchs) durch einen Dritten zur Tat bestimmt wurde (US 4) – der Milderungsgrund nicht in Betracht kommt.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion insbesondere aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten als zu dessen Vorteil korrekturbedürftig. Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldangemessen.
Die – vom Berufungswerber ins Treffen geführte – bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 4 StGB scheitert an der auf extreme Ausnahmefälle abzielende (RIS-Justiz RS0092050) qualifizierten Wohlverhaltensprognose (im Sinn von hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, was etwa bei einmaliger Verfehlung und Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann [RIS-Justiz RS0092042; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 43a Rz 16]), die fallbezogen schon mit Blick auf die mit Gewinnstreben professionell veräußerte Menge an Suchtgift ableitbare hohe kriminelle Energie des Angeklagten nicht zu erstellen ist. Darüber hinaus bedarf es der Invollzugsetzung der gesamten Freiheitsstrafe, um den Eindruck einer Bagatellisierung (auch) schwerwiegender Suchtgiftdelikte zu vermeiden und anderen tatgeneigten Personen zu signalisieren, dass die professionelle Weitergabe von Suchtgift streng geahndet wird.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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