Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Buchhalterin, **, vertreten durch Mag. Ronald Kartnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. B*, geboren am **, Facharzt für orthopädische Chirurgie, **, und 2. C*, FN **, **, beide vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic und Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien D* GmbH, FN **, D*, vertreten durch Schöller Pilz Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 40.530,-- s.A. und Feststellung (EUR 5.000,--) über die Berufung der Nebenintervenientin (Berufungsinteresse EUR 22.900,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. November 2025, E*-110, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 26. November 2025, E*-113, in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Die Bezeichnung der Nebenintervenientin wird auf „D* GmbH“ berichtigt.
II. zu Recht erkannt
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.482,62 (darin enthalten EUR 413,77 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Der Erstbeklagte ist angestellter Arzt im Klinikum F*. Daneben betreibt er eine Privatordination. Die Zweitbeklagte ist die Krankenhausträgerin des Klinikums F*.
Die Klägerin verletzte sich im Jahr 2011 durch einen Sturz die linke Schulter und erlitt in der Folge mehrere Schulterluxationen. Deswegen wurde bei ihr im Jahr 2014 im Landeskrankenhaus G* eine Bankartoperation mit einem auflösbaren Knochennagel durchgeführt. Daraufhin kam es jedoch erneut zu einer Schulterluxation, weshalb sich die Klägerin einer therapeutischen Behandlung unterzog, bei der sie den Erstbeklagten kennenlernte.
In weiterer Folge suchte die Klägerin den Erstbeklagten am 10. April 2015, am 8. Juli 2015, am 28. Oktober 2015 und am 29. Oktober 2015 in seiner Privatordination auf und ließ sich dort bezüglich einer Behandlung der linken Schulter beraten. Der Erstbeklagte empfahl ihr die Durchführung einer Latarjet-Operation.
Am 10. November 2015 wurde die Laterjet-Operation der linken Schulter bei der Klägerin vom Erstbeklagten stationär im Krankenhaus der Zweitbeklagten vorgenommen. Am 17. November 2015 wurde die Klägerin entlassen.
Von Dezember 2015 bis April 2016 war die Klägerin in physiotherapeutischer Behandlung im Therapiezentrum H*, dessen medizinischer Leiter der Erstbeklagte ist.
Aufgrund anhaltender Schmerzen suchte die Klägerin den Erstbeklagten in weiterer Folge mehrfach in seiner Privatordination auf, so unter anderem am 27. Jänner 2016, am 7. März 2016, am 14. März 2016, am 16. März 2016, am 21. März 2016, am 4. April 2016, am 8. April 2016, am 23. November 2016 und am 1. März 2017.
Der Erstbeklagte versicherte der Klägerin bei diesen Nachbetreuungsterminen, dass im Bereich der Schulter keine akuten Interventionen notwendig seien. Er klärte sie jedoch darüber auf, dass Verspannungen und Schmerzen in der Schulter Folge der Operation sein können, da es zu einem Umbau der Biomechanik im Gelenk kommt und Muskelverspannungen Folge davon sein können. Er wies sie weiters daraufhin hin, dass es sich auch um ein Schmerzsyndrom handeln könne.
Am 23. November 2016 wurden Röntgenbilder der linken Schulter der Klägerin erstellt. Der diesbezügliche Befund wurde – mit den Röntgenbildern - an den Erstbeklagten übermittelt. Im Befund wurde beschrieben, dass zwei Schrauben in der Schultergelenkpfanne liegen.
Bei den Röntgenbildern ist ein Resorptionssaum, vor allem um die untere Schraube, erkennbar und in der axialen Aufnahme zeigt sich im Vergleich zum Vorbild bei einer Schraube, dass sie nicht mehr ganz im Top Head verankert ist. Es bestand daher schon zu diesem Zeitpunkt der Verdacht, dass durch ein Schrumpfen/Resorption/Modulation des Spans zumindest eine Schraube überstehend war und es zu einer Lockerung des Top Heads/der Schraube gekommen war.
Am 9. Jänner 2017 wurde durch die Nebenintervenientin - mit der Zuweisungsdiagnose/Fragestellung „Tendinitis der langen Bizepssehne“ - ein MRT der linken Schulter der Klägerin erstellt. Der diesbezügliche Befund wurde – mit den MRT-Bildern - an den Erstbeklagten übermittelt. Im Befund sind ein mäßiger Gelenkserguss, eine mögliche Labrumläsion und Metallartefakte durch Schrauben in der Schultergelenkpfanne beschrieben.
Es zeigt sich auf den MRT-Bildern der dringende Verdacht, dass die obere Schraube deutlich vorstand und Muskel und Sehne des Subscapularis alterierte. [F1]
Der Erstbeklagte dokumentierte weder die Röntgenbilder vom 23. November 2016 noch die MRT-Bilder vom 9. Jänner 2017.
Die Klägerin meldete sich in der Folge bis 2022 nicht mehr beim Erstbeklagten, da ihr dieser versicherte, dass im Bereich der Schulter keine akuten Interventionen notwendig seien. Sie war verunsichert und befürchtete, dass sie sich die Schmerzen möglicherweise nur einbildete.
Am 6. Juli 2022 sowie am 21. Juli 2022 suchte die Klägerin wegen Schmerzen im Bereich des zervikobrachialen Übergangs links (Übergang Kopf/Hals, Schmerzen können bis in die Arme ausstrahlen) und aufgrund auftretender Schwindelgefühle erneut den Erstbeklagten in seiner Privatordination auf. Der Erstbeklagte stellte folgende Diagnosen: Verdacht auf Sjögrensyndrom (eine chronische Autoimmunerkrankung), Chronische Zervikalgie (chronische Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule), Lumboischialgie links (Schmerz der vom unteren Rücken ausgeht) und Hashimoto (Autoimmunerkrankung). Der Erstbeklagte verschrieb der Klägerin ambulante Physiotherapie, Infiltrationen und empfahl eine Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz.
Weil die Klägerin aufgrund anhaltender Schmerzen eine Zweitmeinung einholen wollte, konsultierte sie Dr. I*, die am 17. Oktober 2022 die linke Schulter der Klägerin untersuchte und die Klägerin mit Befundbericht vom 2. November 2022 darüber informierte, dass ihre Beschwerden von der Länge und der Lage der Schraubenköpfe der bei der Latarjet-Operation vom 10. November 2015 implantierten Schrauben herrühren könnten.
Die Klägerin hatte frühestens mit 17. Oktober 2022 Kenntnis davon, dass ihre Beschwerden auf einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Operation vom 10. November 2015 zurückzuführen sein könnten.
Am 18. November 2022 wurde die Klägerin in der Klinik J* einer Revisionsoperation in Form einer diagnostischen Arthroskopie der linken Schulter, einer arthroskopischen Schraubenbergung (2x Latarjet Schraube + Top Heads), Synovektomie, Tenodese der LBS und einer arthroskopisch subacromialen Dekompression unterzogen. Seit dieser Operation ist die Klägerin weitgehend schmerzfrei.
Der Erstbeklagte, als Operateur und Facharzt für Orthopädie, der sich ein Spezialwissen für die Schulter- und Kniechirurgie angeeignet hat, ist befähigt, Röntgen-, CT- und MRT-Bilder anfertigen zu lassen und diese selbst zu bewerten und zu interpretieren. Er muss über die möglichen Komplikationen bei der Verwendung von Schrauben und die Veränderungen des Knochenblockes (Resorption/Modulationen), bei Durchführung von Knochenblocktechniken zur operativen Behandlung einer Schulterinstabilität Bescheid wissen. Er hat sorgsam darauf zu achten, dass es nicht zu den oben genannten Komplikationen kommt. Er hätte sich nicht auf den Befund des Radiologen verlassen dürfen, sondern hätte die sichtbaren Veränderungen selbst interpretieren müssen und spätestens zum Zeitpunkt der Röntgenbilder vom 23. November 2016 mit einer weiterführenden Abklärung, wie einer Computertomographie-Untersuchung oder einer Schultergelenksarthroskopie, reagieren müssen, und - im Falle eines Überstehens oder einer Lockerung der Schrauben/Top Heads - diese entfernen müssen.
Die bei der Klägerin am 10. November 2015 an der orthopädischen Abteilung im Klinikum F* vorgenommene Latarjet-Operation war lege artis.
Die Nachbehandlung und -betreuung der Klägerin im Anschluss an die Operation vom 10. November 2015 bis inklusive 22. November 2016 durch die Mitarbeiter der Zweitbeklagten Partei sowie den Erstbeklagten waren lege artis.
Die Nachbehandlung und -betreuung der Klägerin durch den Erstbeklagten in dessen Privatordination erfolgten ab dem 23. November 2016 nicht (mehr) lege artis.
Wäre die Nachbehandlung und -betreuung durch den Erstbeklagten ab dem 23. November 2016 lege artis durchgeführt worden, hätten sich die Folgezustände der Klägerin, wie die Metallose durch Abrieb der fortschreitenden Lockerung der Schraube und die Gelenkentzündung, vermeiden lassen. Die Operation am 18. November 2022 wäre dann nicht notwendig gewesen. Aufgrund der durch den Erstbeklagten ab dem 23. November 2016 nicht lege artis durchgeführten Nachbehandlung musste die klagende Partei (komprimiert auf den 24- Stunden-Tag) einen Tag starke Schmerzen, 35 Tage mittelschwere Schmerzen und 70 Tage leichte Schmerzen erdulden.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes zur ungeteilten Hand EUR 40.530,-- s.A., bestehend aus EUR 35.000,-- Schmerzengeld, EUR 4.410,-- Haushaltshilfe, EUR 1.050,-- Pflegehilfe und EUR 70,-- pauschalen Unkosten, sowie die Feststellung der Haftung beider Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen kausalen Schäden resultierend aus der Fehlbehandlung und der nicht erfolgten Aufklärung der Klägerin im Zusammenhang mit der Behandlung am 10. November 2015 im Klinikum F*. Die Klägerin bringt (für das Berufungsverfahren relevant) vor, dass der Erstbeklagte im Zusammenhang mit Nachbetreuung nach der am 10. November 2015 durchgeführten Latarjet-Operation der linken Schulter der Klägerin Behandlungsfehler zu vertreten hätten. Der Erstbeklagte habe eine nicht lege artis durchgeführte Nachbehandlung vorgenommen, weil er spätestens zum Zeitpunkt der Röntgenbilder von November 2016 bzw MRT-Bilder von Jänner 2017 eine weitere Abklärung, insbesondere durch eine CT-Untersuchung bzw mittels Schultergelenksarthroskopie hätte durchführen bzw anregen müssen, wodurch die Beschwerden der Klägerin vermeidbar gewesen wären. Der Erstbeklagte habe demgegenüber einen Zusammenhang der Leiden der Klägerin mit der Operation stets bestritten. Der Erstbeklagte beschreibe sich auf seiner Homepage als Spezialist für Schulterchirurgie und hafte nach diesem Sorgfaltsmaßstab.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und wenden ein, dass sämtliche Behandlungen lege artis erfolgt seien. Der Erstbeklagte habe aus den Röntgen- und MRT-Bildern, die ihm nicht digital vorgelegen seien, nicht auf ein Überstehen einer Schraube schließen müssen. Er sei am Maßstab eines sorgfältigen Durchschnittsarzts aus dem Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie zu messen und habe als solcher auf die Richtigkeit eines Radiologiebefunds vertrauen dürfen und diesen nicht hinterfragen müssen. Der Erstbeklagte hafte nicht für den beigezogenen Radiologen.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bringt vor, dass dem Gutachten Dris. K* eine unzutreffende Annahme über die Aussagekraft und Eignung der MRT zur Beurteilung der exakten Lage und etwaigen Überlänge der Schrauben zugrunde liege. Aus radiologisch-medizinischer Sicht sei eine MRT nämlich technisch nicht geeignet, eine verlässliche Aussage über Dimensionierung oder exaktes Vorstehen von Osteosynthesematerial zu ermöglichen. Eine verlässliche Beurteilung wäre nur mittels Computertomographie (CT) möglich gewesen. Die Zuweisungsdiagnose habe nicht auf die Beurteilung der Lage des Osteosynthesematerials abgezielt. Wäre dies der Fall gewesen, wäre auf das Erfordernis einer CT-Untersuchung hingewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Erstbeklagten schuldig, der Klägerin EUR 20.490,-- s.A. zu bezahlen (1.). Außerdem stellte es fest, dass der Erstbeklagte der Klägerin für sämtliche zukünftigen Schäden und Folgen, welche aus der beginnend mit 23. November 2016 nicht lege-artis erfolgten Nachbehandlung der Operation vom 10. November 2015 resultieren, haftet (2.). Das Mehrbegehren, die Beklagten seien schuldig, der Klägerin weitere EUR 20.040,-- s.A. zu bezahlen, und das gegen die Zweitbeklagte erhobene Feststellungsbegehren wurden abgewiesen (3. und 4.).
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 4 bis 11 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich zog das Erstgericht daraus folgende wesentliche Schlüsse:
- Da die Klägerin frühestens mit 17. Oktober 2022 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerden auf einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Operation vom 10. November 2015 zurückzuführen sein könnten, seien die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt.
- Eine aus einer Aufklärungspflichtverletzung resultierende Haftung sei zu verneinen, weil die Klägerin über Schmerzen und Bewegungseinschränkungen als Folge bzw Risiken der Operation aufgeklärt worden sei und sie die Operation (vom 15. Oktober 2015) aufgrund ihres Leidensdrucks jedenfalls durchgeführt hätte.
- Die Behandlung durch die Mitarbeiter der Zweitbeklagten sei lege artis erfolgt.
- Der Erstbeklagte habe in Bezug auf die Nachbehandlung ab 23. November 2016 für die Folgezustände der Klägerin kausale Behandlungsfehler zu vertreten.
- Die Klägerin, die dem ärztlichen Rat des Erstbeklagten, dass im Bereich der Schulter keine akuten Interventionen notwendig seien, vertraut habe, treffe kein Mitverschulden, dass sie sich erst im Jahr 2022 der Revisionsoperation unterzogen habe.
- Für die Folgen der fehlerhaften Nachbehandlung stünden der Klägerin ein Schmerzengeld von EUR 20.000,--, Pflegeaufwendungen von EUR 420,-- (für 28 Stunden à EUR 15,--) und Unkosten für Fahrten von EUR 70,-- zu.
- Da Dauerfolgen bzw Spätkomplikationen aus der nicht lege artis durchgeführten Nachbehandlung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, bestehe gegenüber dem Erstbeklagten auch ein Feststellungsinteresse.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Nebenintervenientin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 114).
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 115).
I. Eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung hat auch das Rechtsmittelgericht gemäß § 235 Abs 5 ZPO vom Amts wegen zu berichtigen (RIS-Justiz RS0039666 [T10], 1 Ob 166/24d). Die Bezeichnung der Nebenintervenientin war daher auf den sich aus dem Firmenbuch ergebenden geänderten Firmenwortlaut (vgl auch Schriftsätze der Nebenintervenientin ON 84, AS 4; ON 96 und 114) richtigzustellen.
II. Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Die einfache Nebenintervenientin kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der sie beigetreten ist, - wie hier - weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat (RIS-Justiz RS0035520 [T1]).
2. Die Nebenintervenientin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Feststellung [F1], die formell mangelhaft begründet und inhaltlich unrichtig sei. Sie argumentiert, dass die fachkundigen Radiologen Dr. L* und Dr. M* übereinstimmend ausgesagt hätten, dass aufgrund der im MRT auftretenden Metallartefakte (Signalauslöschung) eine MRT-Beurteilung hinsichtlich eines allfälligen Schraubenüberstands nicht möglich, ein solcher daher auf dem MRT nicht erkennbar sei. Dies ergebe sich auch aus dem Privatgutachten Dris. N*. Dass das Erstgericht diese Beweismittel vollständig ausgeblendet habe und die Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen, der sich damit massiv außerhalb seines Fachgebiets bewegt habe, ungeprüft seinen Feststellungen zugrunde gelegt habe, stelle einen formalen Begründungsmangel dar.
Richtigerweise hätte das Erstgericht nach Ansicht der Nebenintervenientin den im Fachgebiet der Radiologie sachkundigen Zeugen Dr. L* und Dr. M* und dem Privatgutachten Dris. N* folgen und anstelle der Feststellung [F1] feststellen müssen, dass auf den MRT-Bildern aufgrund der bestehenden Metallartefakte nicht erkennbar ist, dass die obere Schraube deutlich vorstand und Muskel und Sehne des Subscapularis alterierte.
Damit zusammenhängend rügt die Nebenintervenientin als Stoffsammlungsmängel, dass das Erstgericht 1. die Frage an den Sachverständigen Dr. K*, ob die Beilage ./I in sein Fachgebiet falle und ob eine MRT-Untersuchung für die Bestimmung der exakten Schraubengröße geeignet sei, nicht zugelassen, 2. den Zeugen Dr. N* nicht zur Erkennbarkeit des Schraubenüberstands auf den MRT-Bildern einvernommen und 3. das von sämtlichen Verfahrensparteien befürwortete radiologische Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Bei Einholung der weiteren Beweise hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass anhand der MRT-Bilder nicht festgestellt werden kann, dass die obere Schraube deutlich vorstand und Muskel und Sehne alterierte.
3. Die einfache Nebenintervenientin war zwar berechtigt, zugunsten ihrer Hauptpartei eine Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils des Erstgerichts zu erheben (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 19 ZPO Rz 22 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). Sie kann aber durch die Entscheidung nur insoweit beschwert sein, als diese das Interesse der Hauptpartei berührte (RIS-Justiz RS0033869 [T1]; RS0033879 [T2]; RS0035474 [T2]).
4. Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst (RIS-Justiz RS0123136). Der Arzt muss im Rahmen seines Behandlungsvertrags stets dafür sorgen, dass die Diagnoseerhebung lege artis erfolgt und der Patient die geeignete (medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte) Behandlung bekommt. Voraussetzung dafür ist die diagnostische Abklärung der Beschwerden durch Untersuchung und Erhebung der dafür erforderlichen Befunde und deren fachgerechte Auswertung im jeweils erforderlichen Ausmaß (1 Ob 244/16p). Die Unterlassung einer (weiteren) Diagnostik kann haftungsbegründend sein, wenn sie indiziert gewesen wäre (vgl 1 Ob 244/16p, 1 Ob 16/22t ua). Der behandelnde Arzt hat dabei für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstands und der in seinem Fachgebiet tätigen Ärzte einzustehen (RIS-Justiz RS0026226, RS0038202).
5. Nach den unbekämpften Feststellungen war bereits bei den Röntgenbildern vom November 2016 ein Resorptionssaum, vor allem um die untere Schraube, erkennbar und es zeigte sich in der axialen Aufnahme im Vergleich zum Vorbild bei einer Schraube, dass diese nicht mehr ganz im Top Head verankert war. Schon zu diesem Zeitpunkt (dh vor Vorliegen des MRT) bestand daher der Verdacht, dass durch ein Schrumpfen/Resorption/Modulation des Spans zumindest eine Schraube überstehend und es zu einer Lockerung des Top Heads gekommen war (US 7). Der Erstbeklagte musste als Operateur und Facharzt für Orthopädie mit Spezialisierung auf Schulter- und Kniechirurgie über die möglichen Komplikationen bei der Verwendung von Schrauben und die Veränderungen des Knochenblocks (Resorption/Modulation) bei Durchführung von Knochenblocktechniken zur operativen Behandlung einer Schulterinstabilität Bescheid wissen und daher darauf achten, dass es nicht zu diesen Komplikationen kommt (US 9). Angesichts des von der Klägerin bei den Konsultationen angegebenen Beschwerdebilds (anhaltender Schmerzen, US 6) hätte der Erstbeklagte spätestens nach Vorliegen der Röntgenbilder im November 2016, die er – mit Blick auf die möglichen Komplikationen – auf sichtbare Veränderungen selbst zu interpretieren hatte, eine weiterführende Abklärung durch eine Computertomographie-Untersuchung oder eine Schultergelenksarthroskopie veranlassen müssen (US 9).
Dem entsprechend bewertete das Erstgericht die Nachbehandlung – unabhängig vom später eingeholten MRT – (bereits) ab 23. November 2016 als nicht lege artis und daher haftungsbegründend. Die Feststellungen zum sich aus dem später eingeholten MRT ergebenden (weiteren) Verdacht sind insofern für die Haftungsfrage nicht entscheidend. Damit fehlt es sowohl der bekämpften Feststellung [F1] als auch den geltend gemachten Verfahrensmängeln an der Ergebnisrelevanz.
6. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K* zum aus dem MRT abgeleiteten (bloßen) „Verdacht“ des Schraubenüberstands ohnehin zugrunde liegt, dass - bedingt durch Artefakte der Metallschrauben - aus radiologischer Sicht eine Beurteilung des Überstands der Schrauben nicht möglich ist (womit er die zurückgewiesene Frage [ON 97.2, AS 10] faktisch beantwortete). Aus seinen weiteren Erläuterungen ergibt sich, dass dies als Abklärungsbedarf durch hiefür geeignete (andere) Untersuchungsmethoden zu verstehen ist (vgl Ergänzungsgutachten ON 100.1, AS 4). Ein solcher bestand – unabhängig vom MRT – bereits aufgrund des Röntgenbilds (ON 48.1, AS 22 und 30; ON 70, AS 4 [Lockerung der Schraube] und AS 6, ON 100.1, AS 4). Dies entspricht im Wesentlichen dem Standpunkt der Nebenintervenientin zur fehlenden Eignung der MRT-Untersuchung zur Abklärung dieser Komplikation (vgl ON 96, AS 3f), die vom Erstbeklagten als Schulterspezialist angesichts des Beschwerdebilds der Klägerin nach der Operation vom November 2015 – nach den soweit nicht bemängelten Urteilsgrundlagen – jedenfalls in Betracht zu ziehen war (US 9).
Abgesehen davon, dass Zeugen nur zu Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen, nicht aber zu Sachverständigenfragen zu befragen sind (vgl RIS-Justiz RS0040548), die Beurteilung der Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung ist (RIS-Justiz RS0043320) und sich das Gericht grundsätzlich ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen kann (RIS-Justiz RS0040592), bestand in Bezug auf die fehlende Eignung der MRT-Untersuchung zur Verifizierung eines Schraubenüberstands somit von vornherein weder ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zum Privatgutachten Dris. N* (Beilage ./I) und zu den Aussagen der Zeugen Dr. L* (ON 97.2, AS 9) und Dr. M* (ON 97.2, AS 8) noch das Erfordernis der Einholung von diesbezüglichen Kontrollbeweisen. Die Berufungsausführungen erweisen sich daher auch sonst als ungeeignet, die auf das schlüssige Gutachten Dris. K* gestützte Feststellung eines (bloßen) Verdachts eines (abzuklärenden) Schraubenüberstands [F1] zu erschüttern.
7. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung macht die Nebenintervenientin nicht geltend.
8. Die Berufung bleibt daher erfolglos.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Für die Kosten der Beantwortung eines erfolglosen Rechtsmittels der Nebenintervenientin haftet die von ihr unterstützte Hauptpartei (RIS-Justiz RS0036057 [T11], 4 Ob 70/23g, Schneider aaO § 19 ZPO Rz 35), hier daher der Erstbeklagte. Der Klägerin steht für ihre Berufungsbeantwortung jedoch kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihr im Berufungsverfahren nur die Nebenintervenientin gegenüberstand. Erhebt nur der Nebenintervenient ein Rechtsmittel, so ist seine Hauptpartei am Verfahren nicht beteiligt, sodass sie keinen Streitgenossenzuschlag auslöst (9 Ob 39/17a, Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.25; vgl auch RIS-Justiz RS0036223).
10 . Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
11. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war. Die Entscheidung war von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
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