RS0026226 – OGH Rechtssatz
Jeder Arzt hat als "Sachverständiger" den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten (§ 1299 ABGB). Von einem Facharzt ist hiebei noch ein höheres Maß an Fachwissen zu verlangen als von einem praktischen Arzt.