Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ **-71, und seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494 StPO nach der am 14. Jänner 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten A* und des Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Huna
1. zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Strafausspruch A* betreffend aufgehobenund über A* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 und 19 Abs 1 Z 4 JGG unter nachträglichem Strafausspruch zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ B*, nach § 87 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB die Geldstrafe von 600 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Ein nachträglicher Strafausspruch im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz ist nicht mehr zulässig.
Zu einer Änderung des Beschlusses nach § 494 StPO besteht kein Anlass.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten von einem weiteren Anklagepunkt, einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten sowie rechtskräftige Adhäsionserkenntnisse enthält, wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt (zu 1./) und hiefür unter Anwendung von (richtig:) § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 87 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 600 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit gesondertem Strafausspruch wurde hinsichtlich A* gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ B*, nachträglich eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Monaten ausgesprochen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde ausgesprochen, dass (richtig:) ein nachträglicher Strafausspruch (ergänze:) gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO nicht mehr in Betracht kommt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft (von 3. Februar 2025, 7.50 Uhr bis 5. Februar 2025, 14.45 Uhr) angerechnet.
Mit (zutreffend) gesondert ausgefertigtem Beschluss (ON 76) nach § 494 StPO ordnete das Erstgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten mit dessen Zustimmung die Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren.
Dem zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, AZ 11 Os 105/25p (ON 82.1), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 5. Jänner 2025 in ** dem C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn zu Boden brachte und dem am Boden Liegenden nochmals von oben herab unter vollem Einsatz seiner Kraft mit der Faust ins Gesicht schlug.
Die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zielt auf das Unterbleiben des nachträglichen Ausspruchs der im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ B* nach § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Strafe und den Entfall der Strafenkombination bei gleichzeitiger Reduktion der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ab (ON 73); sie impliziert (§ 498 Abs 3 StPO) auch die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 StPO.
Zunächst ist zu beachten (RIS-Justiz RS0122140, RS0119220), dass dem Strafausspruch eine im Rahmen der Berufungsentscheidung korrigierbare Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ B*, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Oktober 2022, AZ 8 Bs 198/22m, wurde der Angeklagte mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (idF BGBl I 117/2017) und mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (idF BGBl I 117/2017) schuldig erkannt und der Ausspruch der Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine dreijährige Probezeit vorbehalten.
Im Falle eines nachträglichen Ausspruchs einer gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Strafe durch das über die innerhalb der Probezeit begangene Straftat erkennende Gericht ist die Unrechtsfolge gemäß § 494a Abs 1 Z 3 erster Halbsatz StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor (RIS-Justiz RS0108372). Nur im (hier nicht aktuellen) Fall, dass die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen getrennte Strafen vorsehen, kann die gemeinsame Strafbemessung nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO zu gesonderten Strafaussprüchen führen ( Schroll/Oshidariin WK² JGG § 15 Rz 9). Indem das Schöffengericht rechtsirrig nicht auf eine einheitliche Strafe erkannte (US 2 und US 11) und damit gegen die Strafbemessungsvorschrift des § 494a Abs 1 Z 3 erster Halbsatz StPO verstieß, hat es seine Strafbefugnis zum Nachteil des Angeklagten überschritten. Solcherart ist der Strafausspruch mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet (vgl Ratzin WK StPO § 281 StPO Rz 667). Diese Nichtigkeit ist von Amts wegen aufzugreifen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Neubemessung der Strafe.
Eine nachträgliche Straffestsetzung nach §§ 15, 16 JGG wegen neuerlicher Delinquenz innerhalb der Probezeit ist – den (hier vorliegenden) Antrag der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt (§ 16 Abs 1 JGG) – davon abhängig, dass diese in Anbetracht der Verurteilung wegen der neuen Straftat zusätzlich zu dieser geboten scheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Generalpräventive Gründe haben dabei völlig außer Betracht zu bleiben ( Schroll/Oshidari, aaO § 15 Rz 3 f).
Mit Blick auf die vom Angeklagten in der Probezeit ohne jeglichen Anlass äußerst brutal begangene Tat gegen das Rechtsgut Leib und Leben erhellt, dass der Angeklagte von der Verurteilung zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, wobei die vom Erstgericht nach der Aktenlage trotz verfügter Beischaffung (ON 1.48) unterlassene Einsichtnahme der jener Verurteilung zugrunde liegenden Akten (ON 70, 34; Schroll/Oshidari , aaO § 16 Rz 18) in der Berufungsverhandlung nachgeholt wurde, völlig unbeeindruckt blieb und die Sanktion für die nunmehr abgeurteilte Tat allein nicht ausreicht, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Fallbezogen reicht die Strafbefugnis unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB (vgl 12 Os 8/11k) nach § 87 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl 12 Os 112/17p; RIS-Justiz RS0086935).
Bei der Strafbemessung sind die Strafzumessungsgründe aus dem Urteil zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz zusätzlich zu jenen im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Strafzumessungsgründe heranzuziehen.
Erschwerend ist das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft vermögen weder Schuldspruch noch Feststellungen die Annahme der Tatbegehung in Gesellschaft zu tragen. Wie der Angeklagte in der Berufung zutreffend anmerkt, ist der schriftlichen Urteilsausfertigung nicht zu entnehmen, dass das Erstgericht den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB angenommen hätte, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte die nun abgeurteilte Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), dass er bis zur Begehung der im Verfahren zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgeurteilten Taten einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und diese mit seinem sonstigen Verhalten im Widerspruch stehen und dass es in Ansehung der nun abgeurteilten Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), wobei dieser Milderungsgrund durch die tatsächlich beim Opfer eingetretenen Verletzungen (US 1 f und US 5) relativiert wird ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 30; Mayerhofer, StGB 6§ 34 E 41a). Mildernd ist weiters ins Kalkül zu ziehen, dass in Ansehung der nun abgeurteilten Tat der Mitangeklagte EUR 1.600,00 (ON 70, 3) und der Angeklagte EUR 400,00 (ON 70, 23) an Schadenersatz an C* geleistet haben (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB) und dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB), das mit Blick auf die Angaben des Mitangeklagten (ON 7.5) jedoch nicht auch wesentlich der Wahrheitsfindung dienlich war. Zugunsten des Angeklagten ist auch dessen Nachtatverhalten in Form der schriftlichen Entschuldigung gegenüber dem Opfer (ON 70, 23) ins Kalkül zu ziehen, wobei diese mit Blick auf die brutale Tatausführung nicht sonderlich ins Gewicht fällt.
Weil der Angeklagte das am Tag nach der Urteilsverkündung begonnene Anti-Gewalt-Training aufgrund mehrfachen Fernbleibens nicht erfolgreich beendete (vgl Bericht der Bewährungshilfe vom 9. Jänner 2026) ist dieses im Rahmen des Nachtatverhaltens nicht positiv ins Kalkül zu ziehen. Soweit der Angeklagte moniert, dass die ihm als jungem Erwachsenen fehlende emotionale Reife nicht ausreichend mildernd berücksichtigt worden sei, ist dem durch den (auch) darauf abstellenden Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB bereits hinreichend Rechnung getragen.
Maß nehmend am Gewicht der Tat, den besonderen Strafbemessungsgründen und der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) ist eine (gesamte) Freiheitsstrafe von zweiundzwanzig Monaten schuld- und tatangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechend. Aufgrund der Art der nun abgeurteilten Tat in Verbindung mit der Brutalität bei der Tatbegehung bedarf es in spezialpräventiver Hinsicht einer unmittelbar und empfindlich spürbaren unbedingten Geldstrafe von 600 Tagessätzen neben dem für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Strafteil von zwölf Monaten.
Schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot war die die Höhe des einzelnen Tagessatzes erneut mit dem Mindesttagessatz von EUR 4,00 zu bemessen (§ 19 Abs 2 StGB). Die Höhe der für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe gründet auf den Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die amtswegige Maßnahme zieht keine Kostenersatzpflicht der Angeklagten nach sich (RS0101558).
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall der vom Erstgericht gefassten Beschlüsse nach § 494 und § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht darüber neu zu entscheiden hat (vgl Jerabek/Ropper in WK-StPO § 498 Rz 8).
Zufolge des nachträglichen Strafausspruchs war nach § 494a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO auszusprechen, dass in dem Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (12 Os 191/09v [12 Os 192/09s]; Schroll/Oshidari, aaO § 16 Rz 10; Jerabek/Ropper, aaO § 494a Rz 3 und 11).
In Anbetracht des in der Art der Begehung der nun abgeurteilten Tat zum Ausdruck kommenden hohen Aggressionspotentials des Angeklagten sind die Anordnung der Bewährungshilfe und die Weisung, der er in der Hauptverhandlung zugestimmt hat (ON 70, 34), notwendig und zweckmäßig, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Somit besteht kein Anlass für eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nach § 494 StPO.
Mit seiner Beschwerde war der Angeklagte darauf zu verweisen.
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