JudikaturOGH

11Os105/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
07. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 10 Hv 47/25b71, weiters über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * R* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * R* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er am 5. Jänner 2025 in G* dem * H* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn zu Boden brachte und dem am Boden Liegenden nochmals von oben herab unter vollem Einsatz seiner Kraft mit der Faust ins Gesicht schlug (US 5).

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer dem bereits am Boden liegenden Opfer noch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte und wonach es ihmdarauf ankam (§ 5 Abs 2 StGB), dem Opfer eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zuzufügen (US 5 iVm US 10).

[5] Entg egen dem Vorwurf der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) ist die vom Erstgericht vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem – seinerseits ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungs sätze (vgl RISJustiz RS0099747) aus der Verantwortung der beiden Angeklagten und den Angaben einer Zeugin erschlossenen (US 7) – äußeren Geschehensablauf (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0098671 und RS0116882 [insbesondere T1]).

[6]Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer mit den Hinweisen darauf, dass weder ein Motiv noch eine Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB festgestellt worden seien, und einer Vielzahl eigener Erwägungen bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art eine r imkollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7] Mit dem Ver weis auf das Gutachten des Sachverständigen Ass. Prof. Dr. D*, wonach die Verletzungen als „leicht“ zu beurteilen seien und die Gesundheitsschädigung sowie die Berufsunfähigkeit 24 Tage nicht überschritten hätten (ON 36 S 22, 24 und 25 iVm ON 70 S 34), weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum Anfechtungskalkül des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes siehe RISJustiz RS0118780).

[8] Die Beschwerdekritik, der „Urteilstenor vermag fehlende Feststellungen zu objektiven Tatumständen in den Entscheidungsgründen […] eben gerade nicht zu ersetzen“, ist angesichts deralle Tatbestandsmerkmale des (§ 15 iVm) § 87 Abs 1 StGB enthaltenden Sachverhaltskonstatierungen des Erstgerichts nicht verständlich.

[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RISJustiz RS0116565), weshalb es für die rechtsrichtige Subsu mtionnach § 87 Abs 1 StGB Feststellungen dazu bedurft hätte, „ob überhaupt und bejahendenfalls welche Verletzungen beim Opfer“ durch die Tathandlung des Beschwerdeführers verursacht wurden.

[10]Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine rechtliche Beurteilung nach „§§ 15, 83 StGB“ anstrebt, beschränkt sich darauf, die tatrichterlichen Feststellungen als „unerträglich“ zu bezeichnen und verfehlt damit den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

[11] Zudem leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb zur rechtsrichtigen Subsumtion eine nähere Konkretisierung der vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfassten Verletzung oder Gesundheitsschädigung erforderlich sein sollte (erneut RISJustiz RS0116565, vgl 11 Os 139/24m [Rz 4] m wN ).

[12]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13]Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i, § 498 Abs 3 StPO).

[14]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.