JGG
Gliederung
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafrecht
§ 15 Nachträglicher Strafausspruch
(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind.
(3) Ein nachträglicher Strafausspruch muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens erfolgen. Daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird, hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen.
§ 535 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 535
…darüber vorzulegen, ob der Schuldspruch getilgt wird (§ 42 Abs. 5 JGG.) (Anm.: jetzt: ein nachträglicher Strafausspruch zu erfolgen hat (§§ 15, 16 JGG) . (2) Die Eintragung im Fristenvormerk ist abzustreichen: a) wenn der Beschluß, daß die Strafe endgültig nachgelassen oder nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, b) wenn der…
§ 494a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 494a
…so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen: 1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe ( §§ 15, 16 JGG ) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet. 2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer…
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