Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen , **, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Divitschek, Mag. Sieder, Mag. Sauer, Dr. Peter, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen EUR 52.749,60 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Oktober 2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.240,70 (darin EUR 373,45 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Klägerin begehrte im Prozess zunächst EUR 54.943,77 samt Zinsen aus offenen Kreditverbindlichkeiten.
Der Beklagte bestritt und wendete ein, eines der genannten Konten nicht zu kennen und hinsichtlich eines anderen mit der Klägerin eine Ratenvereinbarung abgeschlossen zu haben, die er einhalte.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 52.749,60 samt Zinsen ein und brachte vor, dass sich die Klagsforderung tatsächlich aus offenen Kreditverbindlichkeiten der C* GmbH von EUR 28.662,30 zu Kontonummer ** (vormals **) und EUR 24.087,30 zu Kontonummer ** (vormals **) zusammensetze, für die der Beklagte als Bürge und Zahler hafte.
Der Beklagte sprach sich mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 gegen die Zulassung der Klagsänderung aus, weil die Klägerin mit der Klagseinschränkung (auch betraglich) andere Forderungen aus anderen Rechtsgrundlagen geltend mache.
Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Erstgericht die Klagsänderung zu. Rechtlich führte es aus, die vorliegende Klagsänderung sei vor der vorbereitenden Tagsatzung und damit vor Beginn des Beweisverfahrens erfolgt. Da weder ein Verfahrensmehraufwand noch eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung entstehe, vielmehr eine neue Klage vermieden werde, ohne den ersten Prozess unbillig zu erschweren, sei diese zuzulassen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und die Klagsänderung als unzulässig abzuweisen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rechtsmittelwerber argumentiert, das Institut der Klagsänderung diene dazu, Verfahren zu vermeiden, die nur einen geringeren Mehraufwand zu einem bereits anhängigen Verfahren bedeuten würden. Fehler in der Informationsaufnahme und Verwechslungen vor Klagseinbringung dürften damit nicht saniert werden. Im Übrigen sei die Sache bereits ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif und würde die Privilegierung der Klägerin zu Lasten des Justizsystems führen, dem die (für den zweiten Prozess) zustehende Pauschalgebühr verweigert würde.
2. Eine Klagsänderung ist jede Änderung des durch den Kläger bestimmten Streitgegenstands. Eine Klagsänderung liegt dann vor, wenn entweder das Klagebegehren geändert wird oder anstelle der Tatsachen, aus denen das bisherige Begehren abgeleitet wird, andere Tatsachen vorgebracht werden (RIS-Justiz RS0039345; RS0039980) oder beides ( Klicka in Fasching/Konecny 3 III/1 § 235 ZPO Rz 14). Eine Änderung des Klagebegehren ist dann gegeben, wenn dieses entweder quantitativ erweitert – also ein Plus begehrt – wird oder das Klagebegehren qualitativ geändert – also ein Aliud begehrt – wird ( Klicka aaO Rz 17).
Eine Klagsänderung ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern. Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung bereits erreicht werden kann (RIS-Justiz RS0039428).
Wenn allerdings nach Durchführung eines Beweisverfahrens bereits abschließend geklärt ist, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht, kann dem Kläger grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen (RIS-Justiz RS003952 [insb. T2, T3]; RS0039594 [T1]); sogar dies kann aber aus Gründen der Prozessökonomie im Einzelfall möglich sein (OGH 6 Ob 171/17s mwN). Keinesfalls geht es aber an, Klagsänderungen, die am Anfang des Rechtsstreits beantragt wurden, schon deshalb nicht zuzulassen, weil das ursprüngliche Klagebegehren ohne jede weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte (RIS-Justiz RS0039505; RS0039529). Für die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung oder Ausdehnung ist es belanglos, ob dieser geänderte oder erweiterte Anspruch begründet ist oder nicht (RIS-Justiz RS0039622; RS0039541). Auch die Frage, ob der Kläger sein Vorbringen zur Klagsänderung früher erstatten hätte können und ob Prozessverschleppung vorliegt, hat das Gericht nach § 179 ZPO zu beurteilen, ist aber nach § 235 Abs 3 ZPO kein gesondertes Prüfkriterium (RIS-Justiz RS0036873 [T1; OGH 4 Ob 9/18d]).
3. Die unveränderte Zuständigkeit des Erstgerichts ist unproblematisch. Maßgeblich ist daher nur die allfällige Besorgnis einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung. Die Zulässigkeit der Klagsänderung ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Klägerin das in Rede stehende Vorbringen bereits vor der vorbereitenden Tagsatzung erstattet hat, noch bevor es zu jeglicher materieller Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien im Sinne des § 258 Abs 1 Z 3 ZPO gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des OGH greift die Präklusion sogar eines grob schuldhaft verspäteten Vorbringens gemäß § 179 ZPO erst nach der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung (RIS-Justiz RS0119743). Dem liegen insbesondere die Erfordernisse nach §§ 182a, 258 ZPO zugrunde, wonach den Parteien die Notwendigkeit entsprechenden Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor Augen zu führen ist; dies schließt es aus, dass ein Vorbringen, das vor oder in der vorbereitenden Tagsatzung – also anlässlich der erstmaligen Erörterung – erstattet wird, nach § 179 ZPO präkludiert sein könnte (RIS-Justiz RS0120713). Dasselbe gilt auch hier. Die vorbereitende Tagsatzung fand noch gar nicht statt, sodass es der Klägerin grundsätzlich freistand, am Beginn dieser Tagsatzung ein mündliches Vorbringen zu erstatten. Damit in unauflöslichem Widerspruch stünde aber, wenn der Richter im Rahmen des Rechtsgesprächs – bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot nach § 182a ZPO – zwar auf die derzeitige Unschlüssigkeit des Vorbringens hinweisen müsste, der Partei aber ohnehin verwehrt wäre, damit mit substantieller Vorbringensänderung zu reagieren, welche regelmäßig, nämlich schon dann als Klagsänderung nach § 235 Abs 1 bis 3 ZPO zu qualifizieren ist, wenn sie über eine (bloße) Änderung, Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung im Sinne des Abs 4 leg.cit. hinausgeht. Dürfte also, weil das obligatorische Rechtsgespräch nach § 258 Abs 1 Z 3 ZPO noch nicht stattgefunden hat, nicht einmal grob schuldhaft verspätetes Vorbringen im Sinne des § 179 ZPO zurückgewiesen werden, besteht vor einem solchen Rechtsgespräch umso weniger Anlass für die Nichtzulassung einer – die Zuständigkeit des Prozessgerichts wahrenden – Klagsänderung.
Zusammenfassend ist im Interesse einer sachgerechten und erschöpfenden Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streits jedenfalls von einer zulässigen Klagsänderung auszugehen, sodass der Rekurs des Beklagten erfolglos bleiben musste.
Ein wegen der Einwendungen des Beklagten gegen eine Klagsänderung erforderlich gewordenes, zusätzliches Verfahren – wie das gegenständlich Rekursverfahren – ist als Streit anzusehen (RIS-Justiz RS0035952). Der Beklagte hat der Klägerin daher gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen ( Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 52 Rz 5 mwN).
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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