Selbst wenn sich aus der Klagsänderung das Zugeständnis ergibt, daß das ursprüngliche Begehren nicht berechtigt ist, ist eine Klagsänderung die am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien und vor Fassung eines Beweisbeschlusses erfolgt, zulässig.
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