Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Handelsvertreterin, **, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau Linder Rechtsanwälte GmbH CoKG in Mödling, gegen die beklagte Partei B* S.L.U . , **, Spanien, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 26.974,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.652,41) gegen das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juli 2025, **-92, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin war seit Februar 2017 für die Beklagte – eine Gesellschaft mit Sitz in **, die ihre Tätigkeit auf den Verkauf von Brillen ausrichtet – als Handelsvertreterin in Österreich tätig. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 löste die Beklagte den mündlich abgeschlossenen Handelsvertretervertrag fristlos mit der Begründung auf, die Klägerin habe die vereinbarten Verkaufsziele nicht erreicht. Im Jahr 2021 erhielt die Klägerin eine Provision in Höhe von EUR 18.054,22.
Mit Teilurteil vom 4. Oktober 2023, 4 R 112/23g, gab das Berufungsgericht dem Rechnungslegungsbegehren der von der Klägerin erhobenen Stufenklage statt und erkannte die Beklagte im Wesentlichen schuldig, über sämtliche Geschäfte im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 30. April 2022, die zugunsten der Klägerin provisionspflichtig sind oder sein könnten, einen vollständigen und richtigen Buchauszug zu übermitteln sowie alle Auskünfte zu diesen Geschäftsfällen zu erteilen; dies mit der wesentlichen Begründung, dass kein die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Beklagte rechtfertigender wichtiger Grund vorliege.
Thema des Berufungsverfahrens ist (nur mehr) die Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs 1 HVertG.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 26.974,00 samt Zinsen (EUR 7.850,00 Schadenersatz [Kündigungsentschädigung], EUR 15.316,00 Ausgleichsanspruch, EUR 3.808,00 Provisionsnachforderung). Sie bringt – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – vor, der Rohausgleich betrage EUR 41.705,00, der Jahresdurchschnitt der Provisionen EUR 15.316,00, sodass ihr grundsätzlich EUR 15.316,00 als Ausgleichszahlung zustünden.
Die Beklagte wendet ein, für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs seien nur jene Kunden heranzuziehen, die zumindest 25 Brillen pro Jahr bezogen haben, weil das zu erwartende Geschäft einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeit aufweisen müsse und nur solche Kunden für die Beklagte betriebswirtschaftlich relevant seien. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch sei ein Fortbestehen der Geschäftsverbindung über den Handelsvertretervertrag hinaus, somit eine dauerhafte Beziehung, was nur bei elf Kunden der Fall sei.
Mit dem angefochtenen Endurteil erkennt das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 24.321,59 als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verpflichtet die Beklagte – insoweit rechtskräftig – zur Zahlung von EUR 24.321,59 samt Zinsen an die Klägerin und weist das auf Zahlung weiterer EUR 2.652,41 samt Zinsen gerichtete Mehrbegehren ab. Es trifft die auf den Urteilsseiten 4 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, und von denen folgende hervorgehoben werden (von der Klägerin [a und b] bekämpfte Feststellungen sind kursiv gekennzeichnet):
Die Beklagte verkauft ihre Brillen an Optiker und andere Wiederverkäufer. Für sie sind nur jene Kunden wirtschaftlich relevant, an die sie durchschnittlich mindestens 25 Brillen pro Jahr verkauft, weil dann der Kunde von jeder Kollektion über zumindest 6 Modelle verfügt und dieses Sortiment an Endkunden anbieten kann. Viele kleine Bestellungen sind für die Beklagte aufgrund des Aufwands und der Kosten unwirtschaftlich [a] . Zudem ist bei einer geringeren Anzahl zu erwarten, dass an diesen Kunden keine weiteren Brillen verkauft werden [b] .
Unter Berücksichtigung der mehrmals kaufenden Kunden (ohne Mindestbestellmenge) als Stammkunden errechnet sich der Rohausgleich ohne Berücksichtigung späterer Retouren und Stornierungen mit EUR 34.780,41, mit Berücksichtigung derselben mit EUR 32.244,37. Zieht man nur jene Kunden heran, die pro Jahr durchschnittlich mindestens 25 Brillen bezogen haben, beträgt der Rohausgleich ohne Berücksichtigung späterer Retouren und Stornierungen EUR 16.884,52, mit deren Berücksichtigung EUR 15.805,01. Die durchschnittliche Jahresvergütung der Klägerin betrug im Zeitraum Februar 2017 bis Mitte Dezember 2021 EUR 15.316,11.
In rechtlicher Hinsicht begründet das Erstgericht die Höhe des zuerkannten Ausgleichsanspruchs nach zutreffender Darstellung von dessen Zweck und der wesentlichen Rechtsprechung, unter welchen Umständen von einem erheblichen Vorteil des Geschäftsherrn aus den vom Handelsvertreter akquirierten Geschäftsverbindungen auszugehen sei, wie folgt: Die Retouren und Stornierungen seien nicht zu berücksichtigen, weil diese der Sphäre der Beklagten zuzurechnen seien. Unter Berücksichtigung des Kriteriums, wonach das zu erwartende Geschäft einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeit aufweisen müsse, sei dem Einwand der Beklagten zu folgen, wonach nur jene Kunden zu berücksichtigen seien, die eine durchschnittliche jährliche Bestellmenge von zumindest 25 Brillen aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund sei von einem Rohausgleich von EUR 16.884,52 auszugehen. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) sei mit einem Abschlag von 25 % zu berücksichtigen, dass die Klägerin das zwischen den Streitteilen vereinbarte Verkaufsziel nie erreicht habe. Somit errechne sich ein Ausgleichsanspruch der Klägerin von EUR 12.663,39, welcher die durchschnittliche jährliche Jahresvergütung nicht übersteige (§ 24 Abs 4 HVertrG).
Gegen die Abweisung von EUR 2.652,41 samt Zinsen aus dem Titel des Ausgleichsanspruchs wendet sich die Berufung der Klägerinwegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundären Feststellungsmängeln. Sie beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt 1 lautet, „Die Klagsforderung besteht mit EUR 26.974 zu Recht“, Spruchpunkt 3 lautet, „Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 26.974,00 samt Zinsen aus EUR 24.124,00 in der Höhe von 8,58% p.a. für 15. 1. 2022 bis 15. 7. 2022 und aus EUR 26.974,00 für 16. 7. 2022 bis 31. 12. 2022, von 11,08% p.a. für 1. 1. 2023 bis 30. 6. 2023, von 12,58% p.a. für 1. 7. bis 31. 12. 2023 und von 13,08% ab 1. 1. 2024 sowie die Kosten des Verfahrens zu Handen des Klagevertreters gemäß § 19a RAO zu bezahlen“ und dass Spruchpunkt 4 zu entfallen hat; in eventu, die Entscheidung im bekämpften Umfang aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung– über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt .
A) Zur Beweisrüge
1. Anstelle der bekämpften Feststellungen [a] und [b] strebt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung an:
Zu [a]: „Die Beklagte hat auch viele kleine Bestellungen angenommen und dafür an die Klägerin Provision bezahlt. Für den Versand hat die Beklagte bei kleinen Bestellungen einen Zuschlag verrechnet. Die Kostenkalkulation der Beklagten für solche Kleinmengen kann nicht festgestellt werden.“
Zu [b]: „Eine Reihe von Kunden hat auch bei einer geringeren Anzahl als 25 Stück nach- bestellt.“
2. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4, T5]). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichts angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (RS0041835 [T3]). Zudem setzt die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge voraus, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835, RI0100145).
3. Betrachtet man die von der Berufungswerberin angestrebten Ersatzfeststellungen und stellt diese den angegriffenen Feststellungen gegenüber, so zeigt sich, dass diese nicht in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, vielmehr nebeneinander existieren können. Damit führt die Berufungswerberin die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus, sodass dieser kein Erfolg beschieden sein kann und darauf nicht weiter einzugehen ist. In Wahrheit strebt die Berufungswerberin ergänzende Feststellungen an, die aber mit der Rechtsrüge als sekundäre Feststellungsmängel geltend zu machen sind. Dass die Beklagte auch kleine Bestellungen (unter 25 Stück) angenommen hat, ist im Verfahren ohnedies nicht strittig und ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Urkunde Beilage ./17. Ob die Beklagte für derartige Bestellungen einen Zuschlag zu den Versandkosten berechnete, ist nicht von Relevanz. Alleine aus diesem Umstand kann nämlich noch nicht darauf geschlossen werden, dass kleine Bestellmengen wirtschaftlich sind, geht mit solchen doch unzweifelhaft auch ein höherer manipulativer Aufwand in Relation zum erzielten Umsatz einher. Schließlich stellt das Erstgericht unbekämpft fest, dass für die Beklagte nur solche Kunden wirtschaftlich relevant sind, die mindestens 25 Brillen durchschnittlich im Jahr verkaufen. Auch die Negativfeststellung zur Kostenkalkulation ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Belang. Es mag zwar zutreffen, dass auch Kunden mit geringen Bestellmengen von unter 25 Stück Nachbestellungen getätigt haben. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, dass bei den geringen verkauften Mengen (es eher) zu erwarten ist, dass keine weiteren Brillen verkauft werden. Schließlich begründet das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (US 5 bis 6) auch schlüssig, weshalb es den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten und des Zeugen C* folgt. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung – wie hier – ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1).
4. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt diese gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde.
B. Zur Rechtsrüge
1. Die Anwendung österreichischen Rechts und der Bestimmungen des HVertrG auf das Vertragsverhältnis ist nicht strittig.
2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die bekämpften Entscheidungsgründe für zutreffend erachtet, sodass es mit dem Hinweis auf deren Richtigkeit grundsätzlich sein Bewenden haben kann (§ 500a ZPO). Im Hinblick auf die Berufungsausführungen wird noch folgende Begründung angefügt:
2.1. Die Klägerin moniert als sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob und dass die Beklagte auch noch in den Jahren 2022 und 2023 Geschäfte mit Stückzahlen unter 25 Stück abgeschlossen habe. Diese Feststellung sei für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs relevant, weil sich daraus ergebe, dass auch die Geschäfte mit einer Stückzahl unter 25 Stück bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen gewesen wären.
Es mag zwar zutreffen – wovon im Hinblick auf die im Verfahren nicht strittige Urkunde Beilage ./17 vom Berufungsgericht ausgegangen wird (vgl RS0121557) -, dass die Beklagte auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin Geschäfte mit einer Stückzahl von unter 25 Stück abgeschlossen hat. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht zwingend – wie die Berufungswerberin meint –, dass jene Geschäfte bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen wären. Vielmehr kommt es darauf an, ob in derartigen Geschäften für die Beklagte auch ein erheblicher Vorteilliegt. Da einerseits ohnedies – entsprechend dem Urkundeninhalt – vom Abschluss von Geschäften unter 25 Stück nach Vertragsbeendigung auszugehen ist und andererseits dieser Frage keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt ist, liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor (vgl RS0053317).
2.2. Weiters kritisiert die Berufungswerberin die Auffassung des Erstgerichts, wonach nur Kunden mit Stückzahlen über 25 Stück zu berücksichtigen seien. Da die Beklagte regelmäßig Kunden mit geringeren Stückzahlen bedient habe und auch noch nach Vertragsende bediene, sei darin ein weiterwirkender Vorteil gelegen. Die Wirtschaftlichkeit solcher Aufträge sei nicht von Relevanz.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG hängt der Ausgleichsanspruch davon ab, ob der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, ob zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände , insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht(8 ObA 55/16w). Die Festlegung eines Billigkeitsabzugs ist nach § 273 ZPO zu treffen (8 ObA 55/16w ErwGr 2.; 9 ObA 149/14y ErwGr 1.3.; RS0112590) und liegt im richterlichen Schätzungsermessen (RS0112590 [T10]).
Da die dem Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile erheblich sein müssen , muss das mit den neuen Stammkunden und ebenso mit den intensivierten Altkunden zu erwartende Geschäft überdies einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeitaufweisen. (RS0124681 [T8]). Die Erheblichkeit bemisst sich nach objektiven und absoluten Kriterien, insbesondere nach der Zahl der dem Unternehmer verbleibenden „Neukunden“ und der absoluten Höhe des mit ihnen zu erwartenden Umsatzes ( Petsche/Petsche-Demmel , Handelsvertretergesetz - Praxiskommentar 2[2014] Rz 83). Über die weiterhin zu erwartenden erheblichen Unternehmervorteile ist – und zwar grundsätzlich zum Zeitpunkt des Endes des Handelsvertreterverhältnisses (2 Ob 252/08k [Tankstelle]) – eine Prognose über die voraussichtliche weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehungen mit den zugeführten Kunden bzw intensivierten Altkunden anzustellen. Dabei sind grundsätzlich nur solche Umstände in die Prognose einzubeziehen, die bereits zum Zeitpunkt des Endes des Vertragsverhältnisses abzusehen sind ( Nocker in Nocker (Hrsg), HVertrG 2 (2015) zu § 24 HVertrG (Rz 242 - 747) Rz 547). Schon ausgehend von der unbekämpften Feststellung, wonach für die Beklagte nur jene Kunden wirtschaftlich relevant seien, an die sie mindestens 25 Brillen durchschnittlich pro Jahr verkaufe, ist die Einschätzung des Erstgerichts, dass der Beklagten keine erheblichen Vorteile aus dieser Kundenbeziehung verblieben, nicht zu beanstanden. Bei einer derart geringen Absatzmenge weist das zu erwartende Geschäft nicht den erforderlichen gewissen Umfang auf und ist der mit diesen Kunden zu erwartende Umsatz nur gering. Stellt man auf die voraussichtliche weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung ab, so ist bei Kunden mit nur geringen Bestellmengen die Wahrscheinlichkeit, dass sie weitere Bestellungen tätigen, durchaus geringer als bei großen Abnehmern, die auf die Kollektion der Beklagten setzen. Damit kann auch nicht von der erforderlichen gewissen Beständigkeit ausgegangen werden.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 3 HVertG hängt der Ausgleichsanspruch, neben den in Z 1 und 2 normierten Voraussetzungen, auch davon ab, inwieweit die Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Die nach Billigkeit festzusetzende Ausgleichszahlung ist ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts, die nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung korrekturbedürftig ist (vgl Petsche/Petsche-Demmel aaO Rz 93). Bei der Billigkeitsprüfung sind neben den Provisionsverlusten unter anderem die Umstände bei der Vertragsbeendigung zu berücksichtigen. Das Erstgericht hat seine Erwägungen, weshalb es aufgrund der hier vorliegenden konkreten Umstände, die zur Vertragsbeendigung führten (dauerhaftes Nichterreichen der Verkaufsziele), aus Billigkeitsgründen einen Abschlag von 25 % vornimmt, plausibel dargelegt. Dieser schlüssigen Argumentation setzt die Berufungswerberin nichts entgegen. Das vom Erstgericht angewandte Ermessen bewegt sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.
C) Ergebnis, Kosten und Zulassung
1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung der Klägerin scheitern. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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